Hier sehen Sie einen Bauplan, auf dem Bausteine und ein Zollstock liegen

Informationen zu Bauvorhaben

Informationen zu Bauvorhaben

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die dem Grundsatz nach genehmigungsfreien Vorhaben sind in § 62 LBauO abschließend aufgeführt. Eine Genehmigungsfreiheit besteht allerdings nur, soweit keine baurechtlichen (z. B. Festsetzungen des Bebauungsplanes) oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Für die Erteilung einer Baugenehmigung ist zunächst ein entsprechender Bauantrag zu stellen. Nachfolgend erhalten Sie einige wichtige und grundlegende Informationen über das Genehmigungsverfahren sowie die Genehmigungsarten.

Das erforderlichen Antragsformular sowie sonstige Vordrucke stehen unter
Vordrucke fm.rlp.de zum Download zur Verfügung.

Bauvoranfragen

Vor Einreichung eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid, den sog. Bauvorbescheid, beantragen. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

Der Bauvorbescheid bietet der Bauherrin oder dem Bauherrn die Möglichkeit, schon frühzeitig Gewissheit über wesentliche Fragen seines Bauvorhabens zu erlangen.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf einzureichen. Ein Antragsformular o.ä. ist nicht erforderlich. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.

Bauanträge

Der Bauantrag ist der Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein (genehmigungspflichtiges) Bauvorhaben.

Liegt das geplante Vorhaben in einer Stadt oder Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, so ist der Bauantrag schriftlich und in dreifacher Papierausfertigung (fünffach bei gewerblichen Vorhaben) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf einzureichen. 

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. 

Darüber hinaus sind der Bauantrag und die Bauunterlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie von einem/einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in mit Tagesangabe zu unterschreiben. 

Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf nicht selbst für die Entscheidung über den Bauantrag zuständig sein, leitet sie den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Altenkirchen) weiter, und nimmt umgehend zu dem Vorhaben Stellung. 

Sofern Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich werden (vgl. § 31 Baugesetzbuch), sind diese im Antrag aufzunehmen. Bei Abweichungen vom Bauordnungsrecht, ist ein entsprechender Abweichungsantrag zu stellen (vgl. § 69 LBauO). 

Freistellungsverfahren

Wenn die Voraussetzungen des § 67 LBauO vorliegen, kann anstelle eines Baugenehmigungsverfahrens ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden. 

Der Antrag auf Durchführung eines Freistellungsverfahrens ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf einzureichen. Auch hier sind alle erforderlichen Bauunterlagen vorzulegen und der Antrag ist von einem/einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in zu unterzeichnen.  

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf begonnen werden, es sei denn, die Verbandsgemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Bei der Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens beschränkt sich die Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Wesentlichen auf bauplanungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. 

Die Bauherrin oder der Bauherr hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 

Die Vorhaben, bei denen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden kann, sind in § 66 LBauO abschließend aufgelistet.

Spätestens bei Baubeginn müssen der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise der Standsicherheit und, soweit erforderlich, des Wärme- und Schallschutzes vorliegen. 

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf einzureichen. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich für mein Vorhaben eine Baugenehmigung?

Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 62 LBauO abschließend aufgeführt. Eine Genehmigungsfreiheit besteht allerdings nur, soweit keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Planungsrecht, entgegenstehen. 

Info genehmigungsfreies Bauen

Wo muss ich den Bauantrag/ die Bauvoranfrage einreichen?

Der Bauantrag/ die Bauvoranfrage ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf (Fachbereich 3 – Bauen und Umwelt) einzureichen. Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf nicht selbst für die Entscheidung über den Bauantrag zuständig sein (Freistellungsverfahren), leitet sie den Bauantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Altenkirchen) weiter und nimmt dieser gegenüber umgehend zu dem Vorhaben Stellung. 

Welche Unterlagen werden für einen Bauantrag benötigt?

Das Bauantragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen stehen unter dem nachfolgenden Link zum Download zur Verfügung: 

Vordrucke fm.rlp.de

Wie lange dauert das Bauantragsverfahren?

Sofern die Bauantragsunterlagen vollständig eingereicht werden variiert die Dauer des Bauantragsverfahrens je nach Umfang des Vorhabens. Die Verfahrensdauer kann daher nicht pauschal bestimmt werden. Da neben der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens (binnen zwei Monaten) gem. § 36 Baugesetzbuch auch die Beteiligung verschiedener Behörden/ Fachämter im Bauantragsverfahren erforderlich ist, kann die Dauer des Antragsverfahrens zwischen einigen Wochen und mehreren Monaten variieren.

Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?

Sowohl die Baugenehmigung als auch der Bauvorbescheid sind grundsätzlich vier Jahre gültig. 

Ihr Kontakt in der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf

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