Nach den Formalien zu Beginn der Sitzung beschäftigte sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:
Festlegung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B
Der Rat hatte Ende des vergangenen Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutraltität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen.
Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.
Bei der Ortsgemeinde Nisterberg hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes für die Grundsteuer B von 425 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 3.000 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 477 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen.
Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.
Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.
Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen fallen folgende Grundstücksarten:
Nichtwohngrundstücke
- Teileigentum (kein Wohnzweck)
- Geschäftsgrundstück
- gemischt genutztes Grundstück
- sonstiges bebautes Grundstück
Unbebaute Grundstücke
- unbebautes Wohngrundstück
- unbebautes Geschäftsgrundstück
Wohngrundstücke
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum
Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutraltität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.
Für die Ortsgemeinde Nisterberg, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 605 | v. H. |
Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 sowie das Investitionsprogramm 2027 und 2028
Ratsmitglied Martin Kessler analysierte anhand einer Präsentation mit Hilfe von Ratsmitglied Christian Hornickel einige Zahlen des Haushaltsplans sowie der Vergangenheit. Außerdem stellte er Vergleiche zwischen der Ortsgemeinde Nisterberg und den übrigen Gemeinden und Städten der VG Daaden-Herdorf her. Anschließend stellte Sachbearbeiter Markus Utsch dem Rat die wesentlichen Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen vor und erklärte einige Eckdaten zu der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan vor.
Die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025 / 2026 wurden mithin ausführlich beraten.
Daraufhin beschloss der Ortsgemeinderat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 / 2026.
Hinweis: Die Haushaltspläne können auf der Homepage der VG Daaden-Herdorf eingesehen werden.
Erschließung des Wohnbaugebiets "Im Kirchgarten" in Nisterberg; Auftragsvergabe für die Bepflanzung der landespflegerischen Ausgleichsflächen
Nachdem die Ratsmitglieder Kathrin Denker und Katrin Weyand wegen Befangenheit im Zuhörerbereich Platz genommen hatten wurde folgende Angelegenheit besprochen:
Die straßentechnische Erschließung des Wohnbaugebiets „Im Kirchgarten“ wurde in dem Jahr 2024 abgeschlossen; die Grundstücke in diesem Gebiet sind auch bereits überwiegend bebaut.
Neben der Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die Kosten der straßentechnischen Erschließung, fallen zudem auch sogenannte Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a-c BauGB an. Die Verpflichtung zur Durchführung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen resultiert aus dem in § 1a Abs. 1 normierten Gebot, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich auch die Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden sind. Gem. § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dabei zu berücksichtigen. Sofern eine vorgenannte Beeinträchtigung vorliegt, bedarf es eines entsprechenden Ausgleichs. Dieser Ausgleich wiederum erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen als Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich.
Durch die Entwicklung des Wohnbaugebiets „Unter der Bitze“ wurde und wird erheblich in die Natur und das Landschaftsbild eingegriffen, daher bedarf es – wie vorgenannt dargestellt - eines Ausgleichs.
Der durch das Wohnbaugebiet entstehende Eingriff wurde bereits im Rahmen des Bauleitverfahrens im Jahr 2002 qualifiziert. Ebenso wurden die sich daraus ableitenden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans „Unter der Bitze“ (siehe Anlage 1 und Anlage 2) sehen auf den Ausgleichsflächen S1 und A 1 bis A 5 folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:
Fläche S 1 (Sicherungsmaßnahme):
- Sicherung und Erhalt eines Teilbereichs der wertvollen Obstwiese. Bei Ausfall der alten Exemplare, sind Ergänzungspflanzungen durchzuführen. Sortierung: „3xv, ab 10 cm Umfang, mit Drahtballierung“. Bäume sind an Pfählen zu befestigen
- Pflege dessen: nach FUL-Programm, Grünlandvariante 3
Fläche A 1 (Ausgleichsmaßnahme):
- Anlage von Obstwiesen (22 Bäume auf den insg. 5 Flächen)
- Pflege dessen: mit gruppenweiser Pflanzung der Bäume, nach FUL-Programm Grünlandvariante 3
- Pflanzung von Hochstämmen, davon
-4 Apfelbäume (aus A 2 versetzen)
-9 Apfelbäume
-3 Kirschbäume
-3 Zwetschgenbäume
-3 Birnenbäume
Zu beachten: Mindestabstand von 10 m zur 20 KV-Freileitung
Fläche A 2 (Ausgleichsmaßnahme):
- Pflanzung einer Lindenallee mit 11 Stück „Tilia cordata“ entlang der K 109.
Sortierung „3xv, m.B., ab 10 cm Umfang“ - extensive Mahd des Grünstreifens
- vorhandene Apfelbäume (4 Stück) sind in die A 1 zu versetzen
- für Neupflanzungen gilt es einen Mindestabstand von 4,50 m zum Fahrbahnrand der K 109 einzuhalten
Fläche A 3 (Ausgleichsmaßnahme):
- südlich und westliche Randstreifen sind mit heimischen Sträuchern (300 Stück, je 30 von einer Sorte) in der Standartanordnung „leichte Sträucher, 3.Tr., o.B., H 70-90 cm“ zu bepflanzen.
Zu beachten: die erforderlichen Entwässerungsmulden
Anordnung: gruppenweise zu lückigen Hecken, kleinen flächigen Gebüschkomplexen und Einzelsträuchern
- Dazwischen: insg. 11 Laubbäume nach Maßgabe des Plans. Sortierung: „Hochstamm, 2kc., o.B., Stammumfang 8-10 cm“
Fläche A 4 (Ausgleichsmaßnahme):
- Feldgehölz aus lückiger Pflanzung. Im Randbereich mit Sträuchermantel (150 Sträucher wie unter A 3) und nur sporadisch gemähtem Saum.
- Pflanzung von 24 Bäumen mit der Sortierung: „3j.v., H 100-140“
Fläche A 5 (Ausgleichsmaßnahme):
- Renaturierung der Teiche durch Entfernen der Dämme, Gehölze, Fichtenhecke
- Anlage flacher Geländemulde zur Wiedervernässung des Grünlands
- Erhaltung der vorhandenen und Aufwertung des entstehenden Feuchtgrünlandes durch 2x jährliche Mahd mit Mähgutabfuhr nach FUL-Programm, Gründlandvariante 2
Bislang wurde nur der nordwestliche Teil des Bebauungsplangebiet über die Erschließungsstraße „Im Kirchgarten“ realisiert. Die vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen wurden jedoch für das gesamte Bebauungsplangebiet „Unter der Bitze“ ermittelt. Da ungewiss ist, wann der restliche Teil des Bebauungsplangebiets realisiert wird und seitens der Anlieger und der Ortsgemeinde der Wille besteht, den bereits realisierten Teil endgültig abzurechnen, müssen die vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen entsprechend des in dem Bebauungsplanverfahren qualifizierten Ausgleichsbedarfs aufgeteilt werden.
Hinweis: Ein gleichzeitiges Durchführen der Ausgleichsmaßnahmen in dem restlichen Teil des Bebauungsplanbereichs wird als nicht zielführend erachtet, da durch die noch ausstehende straßentechnische Erschließung und die Bauarbeiten für die wohnbauliche Ansiedlung mit einer Zerstörung der Ausgleichsmaßnahmen gerechnet wird.
Konkret bedeutet dies, dass folgende Ausgleichsmaßnahmen für die Versiegelung der Wohnbauflächen in dem Bereich „Im Kirchgarten“ durchzuführen sind:
Fläche A 1 (Ausgleichsmaßnahme):
- Anlage von Obstwiesen (11 Bäume)
- Pflege dessen: mit gruppenweiser Pflanzung der Bäume, nach FUL-Programm Grünlandvariante 3
- Pflanzung und tlw. versetzen von Hochstämmen, davon
-6 Apfelbäume
-2 Kirschbäume
-1 Zwetschgenbäume
-2 Birnenbäume
Zu beachten: Mindestabstand von 10 m zur 20 KV-Freileitung
Fläche A 2 (Ausgleichsmaßnahme):
- Pflanzung einer Lindenallee mit 5 Stück „Tilia cordata“ entlang der K 109.
Sortierung „3xv, m.B., ab 10 cm Umfang“ - extensive Mahd des Grünstreifens
- für Neupflanzungen gilt es einen Mindestabstand von 4,50 m zum Fahrbahnrand der K 109 einzuhalten
Fläche A 3 (Ausgleichsmaßnahme):
- südlich und westliche Randstreifen sind mit heimischen Sträuchern (60 Stück, je 30 von einer Sorte) in der Standartanordnung „leichte Sträucher, 3.Tr., o.B., H 70-90 cm“ zu bepflanzen.
Zu beachten: die erforderlichen Entwässerungsmulden
Anordnung: gruppenweise zu lückigen Hecken, kleinen flächigen Gebüschkomplexen und Einzelsträuchern
- Dazwischen: insg. 3 Laubbäume nach Maßgabe des Plans. Sortierung: „Hochstamm, 2kc., o.B., Stammumfang 8-10 cm“
Fläche A 4 (Ausgleichsmaßnahme):
- Feldgehölz aus lückiger Pflanzung. Im Randbereich mit Sträuchermantel (60 Sträucher wie unter A 3) und nur sporadisch gemähtem Saum.
- Pflanzung von 8 Bäumen mit der Sortierung: „3j.v., H 100-140“
Die für das bereits realisierte Gebiet „Im Kirchgarten“ anfallenden Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen werden aktuell auf 16.000 € geschätzt.
Die Beauftragung der restlichen Ausgleichsmaßnahmen soll voraussichtlich gemeinsam mit der Beauftragung der Ingenieurleistungen für die Erschließung des südöstlichen Bebauungsplanbereichs erfolgen.
Ergänzender Hinweis: Am 31.03.2025 hat bereits eine Versammlung mit den Anliegern der Gemeindestraße „Im Kirchgarten“ stattgefunden. In dieser wurden die Anlieger ausführlich über die vorgenannt aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen informiert und auch die Möglichkeit etwaiger Abweichungen besprochen. Eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde ergab jedoch, dass die seitens der Anlieger vorgeschlagenen Abweichungen nur schwer und teilweise gar nicht möglich sind, sodass an der Beauftragung der ursprünglichen Festsetzungen – entsprechend vorgenannter Auflistung - festgehalten wird.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Verwaltung zu beauftragen, die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auszuschreiben und die Ortsbürgermeisterin zu ermächtigen die Auftragsvergabe auf das wirtschaftlichste Angebot im Einvernehmen mit den Beigeordneten vorzunehmen. Soweit die Angebotssumme mehr als 15 v.H. über der Kostenschätzung i. H. v. 16.000 € liegt, soll eine erneute Beratung im Ortsgemeinderat erfolgen. Der Ortsgemeinderat ist über die Auftragsvergabe zu informieren.
Weiteres Vorgehen südöstlicher Teil Baugebiet "Unter der Bitze"
Der Bebauungsplan „Unter der Bitze“ der Ortsgemeinde Nisterberg wurde im Jahr 2002 als Satzung beschlossen. Aufgrund einer damals geringen Nachfrage nach Bauplätzen wurde seinerzeit lediglich der nordwestliche Teilbereich des Plangebiets erschlossen und bebaut. Der südöstliche Teil blieb zunächst unbebaut.
In den vergangenen Jahren hat sich die Nachfrage nach Baugrundstücken im Gemeindegebiet jedoch erhöht. Insbesondere die Grundstücke des nordwestlichen Teilbereichs sind zwischenzeitlich vollständig veräußert worden. Vor diesem Hintergrund soll nun auch die Entwicklung des südöstlichen Teilbereichs des Bebauungsplans vorangetrieben werden.
Um die Ortsgemeinde über das mögliche weitere Vorgehen zu informieren, hat die Verwaltung die nötigen Informationen zusammengetragen und nachfolgend aufgeführt.
a) Bauleitplanung
Für die Erschließung des gesamten Bebauungsplans liegt bereits eine Entwurfsplanung der Straße vor. Nach aktuellem Stand der Planung ist davon auszugehen, dass eine Änderung des Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
Sobald die endgültige Straßenplanung erfolgt ist, ermöglicht dies eine unmittelbare Realisierung des südöstlichen Bereichs sowie die anschließende Veräußerung der gemeindeeigenen Baugrundstücke.
b) Vorläufige Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke Daaden:
Der erste Bauabschnitt des Baugebiets „Unter der Bitze“ wurde in den Jahren 2006/2007 roherschlossen und im Jahr 2023 fertig erschlossen.
1. Abwasserbeseitigung: VGW Daaden
Schmutzwasserableitung keine Anmerkungen
Regenwasserwasserbeseitigung:
Die für das gesamte Baugebiet (westlicher und östlicher Teil) erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist nur für den westlichen Teil erfüllt („Im Kirchgarten“). Nach Rücksprache mit der SGD Nord Montabaur ist die Erlaubnis für den östlichen Teil damit abgelaufen und vor einer Erschließung neu zu beantragen. Dafür sind die Leistungsphasen 3 + 4 teilweise neu zu erarbeiten. Insbesondere im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene gesetzliche Änderungen in der qualitativen Behandlung des anfallenden Niederschlagswassers (Stichwort „DWA A 102“) sowie auf die Berücksichtigung stärkerer Regenereignisse bzw. -wassermengen für die hydraulische Dimensionierung der Kanalleitungen und vor allem der geplanten Rückhalte- und Versickerungsmulden.
Die weiteren Ingenieurleistungen für die Herstellung der Abwasserbeseitigung müssen noch vergeben werden.
2.) Wasserversorgung: VGW Daaden
Die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung wird durch den Anschluss an das bestehende Ortsnetz gesichert.
3.) Außengebietsentwässerung / Starkregenvorsorgemaßnahmen: Ortsgemeinde Nisterberg
Eine Überprüfung und gfs. Berücksichtigung in der Planung hierfür sollte zwingend im Zuge der vorbeschriebenen Überrechnung der Regenwasserbehandlungsanlagen erfolgen.
4.) Straßenbau: Ortsgemeinde Nisterberg
Die Straßenplanung des Ing.-Büro Brendebach von 2006/2007 liegt als Entwurfsplanung für das gesamte Baugebiet vor (LP 1 – 3). Mit dem Ingenieurbüro wäre zunächst zustimmen, ob der damalige Vertrag noch aufrechtzuerhalten ist oder gfs. eine Neuausschreibung für die noch zu erbringenden Ingenieurleistungen auf der Grundlage der neuen HOAI 2021 sowie der aktuellen anrechenbaren Baukosten erfolgen muss.
Die Verbandsgemeindewerke Daaden empfehlen der Ortsgemeinde Nisterberg aufgrund von vielfältigen negativen Erfahrungen mit Roh- und Fertigerschließungen in den letzten Jahren (insbesondere aus Kosten- und beitragsrechtlicher Sicht), eine Kompletterschließung der Straßenbaumaßnahme durchzuführen.
5.) Baugrundgutachten: Ortsgemeinde Nisterberg
VGW Daaden
Für die Ausführungsplanung und insbesondere die Erstellung der Ausschreibung ist zuvor ein detailliertes Baugrundgutachten zu erstellen.
Eine im Jahr 2006 bereits erstellte „Orientierende Bodenuntersuchung“ des Geol. Büro Martin Häbel, Bad Marienberg, kann hierfür teilweise zugrunde gelegt werden.
6.) Straßenbeleuchtung: Ortsgemeinde Nisterberg
Im Zuge der Ausführungsplanung und Ausschreibung für die Erschließungsanlage ist von der Fa. Zoth ein Straßenbeleuchtungskonzept zu erstellen inkl. Kostenberechnung.
7.) Versorgungsunternehmen: Ortsgemeinde Nisterberg
Im Zuge der Ausführungsplanung und Ausschreibung für die Erschließungsanlage sind alle maßgebenden Versorgungsunternehmen (Strom, Telekom, Glasfaser, Gas etc.) frühzeitig einzubinden.
8.) Investitionskosten / Haushaltsmittel: Ortsgemeinde Nisterberg
Im Doppelhaushalt 2025/2026 wurden in Abstimmung mit der OG Nisterberg für diese Maßnahme vorsorglich Finanzmittel als Investitionskosten eingestellt für
2026/2027: Planung 2027/2028: Ausführung
2026: 30:000 Euro 2027: 300.000 Euro 2028: 20.000 Euro
Im Wirtschaftsplan der VG-Werke Daaden wurden bislang keine Mittel für diese Maßnahme vorgesehen. Das müsste dann bei der Aufstellung des neuen Wirtschaftsplans für 2026 ff. berücksichtigt werden.
c) Beitragsrechtliche Stellungnahme
Gem. § 127 ff. BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht gem. § 133 Abs. 2 BauGB grundsätzlich erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.
Gem. § 133 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 10 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Nisterberg können jedoch für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen ist, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. In diesem Fall können durch Vorausleistungsbescheid die voraussichtlichen Kosten der Erschließungsmaßnahme refinanziert werden.
Da der überwiegende Teil der Grundstücke im Eigentum der Ortsgemeinde Nisterberg steht, empfiehlt die Verwaltung, die Höhe der Vorausleistungen - entgegen vorgenannter Ausführungen – in die
Bestimmungen der Kaufverträge aufzunehmen. In diesem Fall würden die Vorausleistungen gemeinsam mit den Kosten für den Grund und Boden von den jeweiligen Käufern im Rahmen der Kaufpreiszahlung geleistet. So steht die Höhe der Vorausleistungen bereits frühestmöglich fest und die Käufer können die Höhe der Vorausleistungen in ihre Finanzierung einbeziehen. Diese Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit und insb. auch bei der Veräußerung der Grundstücke im Bereich „Im Kirchgarten“ vielfach bewährt.
Lediglich die Grundstückseigentümer der Grundstücke, welche nicht mehr im Eigentum der Ortsgemeinde Nisterberg stehen, würden sodann im Rahmen der Vorausleistungserhebung einen Vorausleistungsbescheid erhalten.
Des Weiteren sind aufgrund der naturschutzrechtlichen Beeinträchtigung innerhalb des Bebauungsplangebiets Kostenerstattungsbeträge gem. §§ 135 a – 135 c BauGB zu erheben.
Auch diesbezüglich empfiehlt die Verwaltung, die Vorausleistungen auf Kostenerstattungsbeträge bereits in die Bestimmungen der Kaufverträge aufzunehmen.
Um diese vorgenannten Vorausleistungen bereits in die Grundstückskaufverträge aufnehmen zu können, bedarf es einer detaillierten Kalkulation. Diese wird zu gegebener Zeit seitens der Verwaltung ausgearbeitet und mit dem Ortsgemeinderat abgestimmt.
Nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme und Ausführung der landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen werden sodann die Erschließungsbeiträge und Kostenerstattungsbeträge endgültig abgerechnet.
Die Ortsgemeinde nimmt die vorgenannten Ausführungen zur Kenntnis und spricht sich für das Vorantreiben der Entwicklung des südöstlichen Teilbereichs des Bebauungsplans „Unter der Bitze“ aus. Etwaige zu fassende Beschlüsse sollen auf der nächsten Sitzung der Ortsgemeinde beraten und gefasst werden.
Anfrage zwecks Aufstellung eines Verkaufsautomaten
Aus der Bevölkerung bekam Ortsbürgermeisterin Kirstin Höfer eine Anfrage über die Möglichkeit einen Verkaufsautomaten auf dem Gelände des Dorfgemeinschaftshauses aufzustellen. Ziel sei es, Besucherinnen und Besuchern sowie Durchreisenden eine unkomplizierte Möglichkeit zu bieten, Snacks sowie Getränke oder andere Kleinigkeiten zu erwerben.
Die Automaten sind Versichert und es wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Vorschriften erfüllt sind und die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses nicht beeinträchtigt wird.
Nach eingehender Beratung und einiger Bedenken beschloss der Rat, den Verkaufsautomaten nicht aufstellen zu lassen. Außerdem entscheidet sich der Rat künftig grundsätzlich gegen solche Anfragen.
Mitteilungen
Die Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten:
Am Sonntag, den 22.03.2026 findet die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz statt. Diesen Termin bitte vormerken.
Am ISEKI Gemeindetraktor war die Lichtmaschine defekt. Dank dem Einsatz von Ratsmitglied Alexander Stahl wurde eine neue Lichtmaschine besorgt und eingebaut. Die Kosten für die neue Lichtmaschine belaufen sich auf 226,99 €.
Außerdem war am Anhänger des Gemeindetraktors ein Rad defekt und musste ersetzt werden. Das Rad wurde vom Gemeindearbeiter Thilo Held ausgetauscht. Die Kosten für das neue Rad betrugen 65,- €.
Für den Sportplatz wurden Eckfahnen in Höhe von 70,- € angeschafft. Einige Eltern haben in Eigeninitiative mit Sägemehl ein Spielfeld hergerichtet.
Außerdem hat Ratsmitglied Eileen Scholl beim privaten LEADER-Förderprogramm einen Antrag auf Förderung einer Sitzgelegenheit für den Sportplatz gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben, sodass bereits eine Bank bei der Schreinerei Lars Schäfer in Auftrag gegeben wurde.
Anfang Mai hat die Ortsgemeinde eine Urkunde für die Spende an das Kinderhospiz in Hachenburg erhalten. Es wurden 550,- € vom Erlös des Lichterfestes und dem Glühweintreff an den Adventssonntagen gespendet.
Die Vorbesprechung für das Dorffest am 16.08.2025 findet am Dienstag, den 10.06.2025 um 19:00 Uhr im Sitzungsraum statt.
Zwecks der Sanierung des Dorfgemeinschaftshauses bittet die Vorsitzende darum Zeitnah zusammenzutragen, welche Handwerker bei den ausführenden Arbeiten berücksichtigt werden sollen. Vorschläge bitte an die Ortsbürgermeisterin, am besten per E-Mail, oder an die zuständige Sachbearbeiterin der Verwaltung Birthe Thomas.
Die Vorsitzende fragt, ob ebenfalls im Zuge der Sanierung des Dorfgemeinschaftshauses ein separater Ausschuss gegründet werden soll oder ob die vorhandene Whats-App-Gruppe des Ortsgemeinderates ausreicht um Informationen weiterzuleiten und kurzfristig Termine abzusprechen um Entscheidungen über Fliesen, Türen, Farben etc. zu treffen.
Der Rat entschied sich einvernehmlich gegen einen Ausschuss.