Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:
Forstwirtschaftsplan 2026
Der Entwurf des Forstwirtschaftsplanes für das Haushaltsjahr 2026 wurde durch die Revierförsterin Judith Waldhans vorgetragen. Der Plan geht von einem Verkauf von 441fm Holz aus. Der Plan sieht Einnahmen in Höhe von 31.174 Euro vor. Dem stehen die Aufwendungen in Höhe von 33.530 Euro gegenüber. Nach dem Entwurf des Forstwirtschaftsplanes ist im Haushaltsjahr 2026 mit einem negativen Ergebnis in Höhe von 2.356 Euro zu rechnen.
Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Forst- und Umweltausschusses vom 18.11.2025 und beschloss den Forstwirtschaftsplan für das Haushaltsjahr 2026 in der vorgelegten Fassung.
Brennholzverkauf
In der Sitzung des Forst- und Umweltausschusses am 18.11.2025 hat die Revierleiterin Frau Waldhans den Ausschuss über den Stand des zur Verfügung stehenden Brennholz unterrichtet.
Des Weiteren wurden der Preis und Menge des im Wald liegenden Brennholzes beraten. Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Forst- und Umweltausschusses vom 18.11.2025 und beschloss Brennholz zum Preis von 50,00 €/Rm und max. 4 Rm je Haushalt zu verkaufen. Ebenso behält sich die Ortsgemeinde vor, Käufer im kommenden Jahr zu sperren, wenn das Holz nicht bis zur festgesetzten Frist abgeholt wird.
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "Sonnenweg-Steingarten" gem. § 13a BauGB
Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
Vor Eintritt in die Beratung wurden die Ausschließungsgründe nach § 22 GemO abgefragt. Es lagen keine vor.
Der Ortsgemeinderat Weitefeld hat in seiner Sitzung am 10.11.2022 die Annahme des Planentwurfes und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Planunterlagen zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Sonnenweg-Steingarten“ wurden in der Zeit von 19.05.2025 bis einschließlich 27.06.2025 auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf eingestellt. Ebenso wurden die Planunterlagen zu jedermanns Einsicht im Fachbereich 3 “Bauen und Umwelt“ der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf ausgelegt. Die Veröffentlichung der Planunterlagen wurde am 09.05.2025 ortsüblich bekannt gemacht.
Mit Mail vom 08.05.2025 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB aufgefordert, eine Stellungnahme möglichst in digitaler Form abzugeben. Dieser Beschlussvorlage ist als Anlage A eine vollständige
Übersicht über die beteiligten Träger öffentlicher Belange beigefügt (Aktenvorblatt). Die Behörden, die mit einer laufenden Nummer (1-39) versehen sind, wurden am Verfahren beteiligt.
a) Beratung und Beschlussfassung über die während der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und
der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Anregungen (Zusammenstellung aller eingegangenen Stellungnahmen, Anlage A1)
a/0 Antworten von Behörden ohne Anregungen
a/1 Vermessungs- und Katasteramt (Schreiben vom 22.05.2025)
a/2 EAM Netz (Schreiben vom 22.05.2025)
a/3 VGW Daaden (Schreiben vom 03.06.2025)
a/4 VGV Daaden-Herdorf ‒ FB Bauen und Umwelt, Beitragsstelle (Schreiben vom 04.06.2025)
a/5 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 06.06.2025)
a/6 SGD Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
(Schreiben vom 12.06.2025)
a/7 Landesamt für Geologie und Bergbau (Schreiben vom 25.06.2025)
a/8 Kreisverwaltung Altenkirchen (Schreiben vom 08.04.2024)
b) Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen (Anlage A2)
b/1 Bürger 1 (Schreiben vom 26.06.2025)
zu a) Beratung und Beschlussfassung über die während der vorgezogenen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Anregungen (Zusammenstellung aller eingegangenen Stellung-
nahmen, Anlage A1)
a/0 Antworten von Behörden ohne Anregungen
- Bundeswehr Schreiben vom 08.05.2025
- Generaldirektion kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie –
Erdgeschichte Schreiben vom 09.05.2025 - Ortsgemeinde Schutzbach Schreiben vom 09.05.2025
- Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel Schreiben vom 20.05.2025
- Amprion Schreiben vom 23.05.2025
- Forstamt Altenkirchen Schreiben vom 23.05.2025
- PLEdoc Schreiben vom 04.06.2025
- Landwirtschaftskammer Schreiben vom 05.06.2025
- Generaldirektion kulturelles Erbe – Direktion Landesarchäologie –
Außenstelle Koblenz Schreiben vom 12.06.2025 - Deutscher Wetterdienst Schreiben vom 16.06.2025
a/1 Vermessungs- und Katasteramt (Schreiben vom 22.05.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Die uns vorliegenden Unterlagen setzen als bauliche Nutzung insgesamt ein allgemeines Wohngebiet zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern und eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 500 m² fest. Der Entwurf soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung schaffen. Nach Nr. 9.1 der Begründung wird davon ausgegangen, dass ein Bodenordnungsverfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 45-79 BauGB) durchzuführen ist.
Bezüglich der Aufstellung des o.a. Bebauungsplanes nehmen wir wie folgt Stellung:
Bestand
Auf Grund der gegebenen Flurstücks- und Eigentümerstruktur können in einem möglichen Bodenordnungsverfahren nicht alle privaten Beteiligten mit Bauland abgefunden werden. Die Gemeinde verfügt aktuell über die Flächen der alten Wegestruktur und würde lediglich zwei kleine Rohbaulandflächen in ein Bodenordnungsverfahren einwerfen und damit vermutlich keinen Anspruch auf Abfindung mit Bauland generieren/haben.
Ungeklärte Rechtsnachfolgen (hier: 2 Fälle) sollten frühzeitig aufgeklärt und die Berichtigung des Grundbuches herbeigeführt werden.
Festsetzungen im Bebauungsplan
Die Aufzählungen möglicher Festsetzungen in § 9 BauGB ist abschließend. Die Gemeinde hat kein eigenständiges Festsetzungsfindungsrecht. Die im Planentwurf in Aussicht genommene Grenzen der neuen Baugrundstücke sowie deren Flächengrößen sind unzulässige Festsetzungen und wegen Fehlens einer Ermächtigung rechtswidrig (siehe Abbildung 1). Damit dem Bürger keine Verbindlichkeit suggeriert wird, sollte von diesen Darstellungen abgesehen werden.
Quelle: Kommentierung zu BauGB § 9 Inhalt des Bebauungsplans, Gierke Brügelmann, Januar 2025, Rn. 22, 23

Das Flurstück Flur 3, Nr. 124/2 (Wirtschaftsweg) wird im Planentwurf insgesamt als Wohnbaufläche festgesetzt (siehe Abbildung 2). Tatsächlich wird das v.g. Flurstück teilweise als Zufahrt/Abstellplatz zum Hausgrundstück Hellweg 11a genutzt (siehe Abbildungen 3 sowie 4 & 5).

Um die notwendige lastenfreie Übergabe der Wechselflächen bei Rechtskraft des angedachten Bodenordnungsverfahrens zu gewährleisten, wären jegliche Befestigungen (z.B. Schotter und Verbundsteine incl. Unterbau) auf Kosten des aktuellen Eigentümers (hier: Gemeinde Weitefeld) zu entfernen. Alternativ könnte die Planung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Flächenbilanzierung
Mit den im angedachten Verfahrensgebiet vorhandenen öffentlichen Infrastrukturflächen ist der Flächenbedarf der neuen Verkehrsflächen bereits gedeckt.
Abgrenzung Verfahrensgebiet
Im nördlichen Planbereich besteht bis auf den Grunderwerb einer Straßenverbreiterungsfläche kein Regelungsbedarf. Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus sollte eine mögliche Bodenordnung auf den Bedarfsbereich reduziert werden (siehe Abbildung 2).

Wirtschaftlichkeit
Unter Berücksichtigung der Höhe der Kosten für die Herstellung der Erschließungs-Infrastruktur regen wir an, die Wirtschaft-/Rentierlichkeit des Gesamtprojekts eingehend zu prüfen. In Bereichen von relativ niedrigen Bodenrichtwerten ist zukünftig davon auszugehen, dass in der Einzelbetrachtung die Erschließungskosten pro m² Grundstücksfläche den heutigen Bodenrichtwert sogar mehr als nur unerheblich übersteigen könnten.
Die Bodenrichtwertkarte (Gemarkung Weitefeld, Zone 53, Zone 54 und Zone 63, Stichtag 1.1.2024) weisen in dem Plangebiet und angrenzenden Bereichen einen Wert von 36,- €/m², 50,- €/m² bzw. 70,- €/m² aus (siehe Abbildung 3).

Nach Beendigung des Abwägungsprozesses bitten wir um Überlassung der Niederschrift über die Abwägungsentscheidungen/-beschlüsse durch den Gemeinderat Weitefeld, gerne auch als PDF-Datei. Sollten Sie Fragen zur Realisierung des Bebauungsplanes haben, bieten wir Ihnen gerne ein persönliches Gespräch an.
Abwägung:
Folgende Abwägung wurde zu den einzelnen vorgetragenen Anregungen durchgeführt:
Bestand
Die Ortsgemeinde Weitefeld ist sich der Tatsache bewusst, dass bei einem Bodenordnungsverfahren nicht alle Eigentümer mit Baugrundstücken abgefunden werden können. Es ist ja gerade ein Zweck des Bebauungsplans, eine Grundlage zur Auflösung der stark zersplitterten Grundstücks- und Eigentumsstruktur zu liefern.
Festsetzungen im Bebauungsplan
Die eingetragenen beabsichtigten Grundstücksgrenzen sowie die Grundstücksgrößen dienen lediglich der Information über die städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Ortsgemeinde und wie einezukünftige Grundstücksstruktur aussehen könnte. Diese Information soll auch weiterhin im Bebauungsplanverfahren transportiert werden, allerdings soll die Abbildung in die Begründung eingefügt werden. Aus der Plankarte sollen geplante mögliche Grundstücksgrenzen und Grundstücksgrößen entfernt werden.
Das Anwesen Hellweg 11a ist über das Grundstück 124/1 mittels einer in Pflasterbauweise befestigten Fläche an den Hellweg angebunden. Die Ortsgemeinde Weitefeld sieht keine Erforderlichkeit, das Anwesen zusätzlich über den bestehenden Splittweg an die Straße „Im Steingarten“ anzubinden. Die gepflasterte Fläche erstreckt sich allerdings über das Grundstück 124/1 hinaus auf den Teil des Flurstücks 124/2, der an das Flurstück 78/1 (Haus-Nr. 11a) grenzt. Um bzgl. der gepflasterten Zufahrt nicht in die örtlichen Gegebenheiten einzugreifen, soll der Teil des Grundstücks 124/2, der an das Flurstück 78/1 grenzt, dem Eigentümer des Flurstücks 124/1 zum Kauf angeboten werden.
Sollte hier entsprechendes Interesse bestehen, wird diese Fläche aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen.
Flächenbilanzierung
- keine Anregung –
Abgrenzung Verfahrensgebiet
Da die Straßenzüge Sonnenweg / Im Steingarten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs mit ihrer angrenzenden Bebauung eine städtebauliche Einheit bilden, die auch bauplanungsrechtlich als Einheit betrachtet werden soll, wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht verändert. Allerdings ist der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans keine verbindliche Vorgabe für die Abgrenzung des Umlegungsgebiets, sodass die Grenzen des Umlegungsgebiets auch hinter den Grenzen des
Bebauungsplans zurückbleiben können.
Wirtschaftlichkeit
Wirtschaftliche Erwägungen spielen eine wichtige Rolle, warum das Projekt überhaupt in Angriff genommen wird. Bei den Straßen Sonnenweg und Im Steingarten handelt es sich um innerörtliche, teilweise bereits angebaute Straßen, die jedoch noch nicht erstmalig hergestellt sind. Die Ortsgemeinde Weitefeld hat als Straßenbaulastträger eine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und in diesem Zusammenhang zur Beseitigung von baulichen Missständen. Im vorliegenden Fall kann dies nur durch die erstmalige Herstellung der Straßen geschehen. Eine Nulllösung ist im vorliegenden Fall daher keine Option.
Um jedoch eine wirtschaftliche Erschließung durchführen zu können, muss das Verhältnis zwischen Straße und erschlossenen Baugrundstücken möglichst ausgewogen sein, damit von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke möglichst faire Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn ein hoher Anteil der Grundstücke aufgrund zu geringer Größe nicht bebaubar ist und damit auch nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden kann (siehe hierzu auch Stellungnahme a/4, Beitragsstelle). Daher soll durch den vorliegenden Bebauungsplan und eine nachfolgende Bodenordnung eine städtebauliche Neuordnung des Plangebiets herbeigeführt und in diesem Zusammenhang die längst überfällige erstmalige Herstellung der Straßen realisiert werden.
Um ergänzend zu diesen Überlegungen die Wirtschaftlichkeit hinsichtlich der Erschließungskosten besser einschätzen zu können, soll vor der Offenlage des Bebauungsplans eine Kostenschätzung für die Erschließungsbaumaßnahmen vorgenommen und diese dem Ortsgemeinderat als Grundlage für seine weiteren Entscheidungen vorgelegt werden.
Aus der Plankarte werden die Eintragungen der möglichen Grundstücksgrenzen und -größen entfernt. Diese werden als Abbildung in die Begründung eingefügt.
Sollte der Teil des Flurstücks 124/2, der an das Flurstück 78/1 grenzt, an den Eigentümer des Flurstücks 124/1 verkauft werden können, wird diese Fläche aus dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen.
Es wird eine Kostenschätzung für die Erschließungsbaumaßnahme zur Einschätzung der Wirtschaftlichkeit erstellt.
a/2 EAM Netz (Schreiben vom 22.05.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Wir bedanken uns für die Information zur geplanten Maßnahme. Nachfolgend erhalten Sie unsere Stellungnahme zum o.g. Vorhaben.
Grundsätzlich gibt es zur geplanten Baumaßnahme keine Einwände, es sind jedoch folgende Hinweise zu beachten:
In dem von Ihnen angegebenen Baubereich sind zurzeit keine Netzbaumaßnahmen geplant.
Beiliegend erhalten Sie unsere aktuellen Bestands-/ Übersichtspläne mit eingezeichneten Anlagen. Wir bitten um Übernahme des Bestandes in Ihre Planunterlagen.
Die Pläne dienen nur der Information und dürfen nicht zur Lagefeststellung verwendet werden.
An Ihrer weiteren Planung bitten wir uns zu beteiligen, das Merkblatt „Schutz von Versorgungsanlagen der EAM Netz GmbH“ in der jeweiligen aktuellen Fassung ist zu beachten. Bei Bedarf stellen wir Ihnen dieses gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
- Eingetragene Maße sind nur Richtmaße
- In unvermaßten Plänen ist nur die schematische Lage der Leitung dargestellt
- Der Auskunftsbereich ist unbedingt einzuhalten
- Die Suchschlitze sind durch Handschachtung gefordert.
Sollten sich Änderungen der Pläne ergeben, bitten wir um erneute Benachrichtigung vor Beginn der Rechtskräftigkeit.
Sollten Versorgungskabel oder Rohre der EAM Netz GmbH aufgrund der Maßnahme umgelegt werden müssen, weisen wir darauf hin, dass diese Umlegung eventuell zu Zeitverzögerungen in der gesamten Baumaßnahme führen kann.
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Abwägung
Die EAM sendet mit ihrer Stellungnahme Bestandspläne ihrer Stromversorgungsleitungen. Diese verlaufen bis auf die Hausanschlussleitungen mit einer Ausnahme über die Straßengrundstücke, die auch im Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt werden. Insofern entfaltet die Stellungnahme für das Bebauungsplanverfahren keine Relevanz. Lediglich die das Anwesen Hellweg 11a versorgende Leitung verläuft über die derzeitige Wegeparzelle 124/2, die im Bebauungsplan als Wohnbaufläche festgesetzt werden soll. Um die Leitung rechtlich zu schützen, soll das Flurstück 124/2 mit einem Leitungsrecht zugunsten der EAM belegt werden, das den Betrieb und die Zugänglichkeit der Leitung gewährleistet. Die Baugrenze soll entsprechend so weit zurückgenommen werden, dass die überbaubare Grundstücksfläche nicht in das das Flurstück 124/2 hineinragt.
Auf der Plankarte wird das Flurstück 124/2 mit einem Leitungsrecht belegt. In den Textfestsetzungen wird folgender Abschnitt eingefügt:
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Auf der mit dem entsprechenden Planzeichen umschlossenen Fläche wird ein Leitungsrecht zugunsten der EAM Netz GmbH bzw. deren Rechtsnachfolgern festgesetzt. Diese werden berechtigt, die dort verlegte Stromleitung zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern sowie die Fläche zum Zweck des Betriebes und der Unterhaltung zu betreten und zu benutzen.
Auf der mit dem Leitungsrecht belasteten Fläche dürfen keine Baumaßnahmen ober- oder unterirdischer Art durchgeführt werden, welche die verlegten Leitungen gefährden. Insbesondere ist hier das Errichten von Bauwerken und das Anpflanzen von Bäumen nicht gestattet.
Die EAM Netz GmbH verpflichtet sich, das Grundstück nach Inanspruchnahme wieder dem früheren Zustand entsprechend herzustellen.
Die Baugrenze wird so weit zurückgenommen, dass die überbaubare Grundstücksfläche nicht in das das Flurstück 124/2 hineinragt.
a/3 VGW Daaden (Schreiben vom 03.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Zu der vorliegenden Fassung (Ihr Schreiben vom 07.05.2025) zur Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenweg-Steingarten“ der OG Weitefeld nehmen wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange seitens der Verbandsgemeindewerke Daaden wie folgt Stellung:
Gegen das geplante Erschließungsvorhaben bestehen unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Die nachfolgenden Anmerkungen und Hinweise beziehen sich ausschließlich auf die Punkte 6.3 „Ver- und Entsorgung“ der Begründung zum Bebauungsplan.
a) Strom (6.3.1)
Der in der Ortsgemeinde Weitefeld zuständige Energieversorger (Grundversorgung) ist nicht die
Westnetz, sondern die
EAM Netz ‒ Netzregion Altenkirchen
Bitte um entsprechende Korrektur und Berücksichtigung im weiteren Verfahren.
b) Wasserversorgung (Pkt. 6.3.5)
Trink- und Brauchwasserversorgung
Die Trink- und Brauchwasserversorgung des Plangebietes ist durch Anschluss an das bestehende Wasserleitungsnetz von Weitefeld durch Neubau bzw. Erneuerung der bereits vorhandenen Wasserleitungen mit hydraulisch ausreichender Dimensionierung sichergestellt.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserversorgung mit einer geforderten Mindestlöschwassermenge für Allgemeine Wohngebiete von 48 m³/2h ist für das gesamte Plangebiet sichergestellt.
Die Erschließung mit Kanal- und Wasser setzt die Bildung von bebauungsfähigen Grundstücken durch freiwillige oder gesetzliche Umlegung voraus, um die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erheben zu können und unwirtschaftliche Vorfinanzierungen zu vermeiden.
Ferner ist eine Grundstücksaufteilung der Gesamtfläche in einzelne Baugrundstücke vorzunehmen, damit konzeptionell eine Zuordnung von Teilflächen zu Hausanschlussleitungen erfolgen kann.
c) Abwasserbeseitigung (Pkt. 6.2 und 6.3.6)
Für die Abwasserbeseitigung sind die Verbandsgemeindewerke Daaden‒Herdorf zuständig.
Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung
Die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung des Plangebietes ist durch Anschluss an das
bestehende Kanalnetz von Weitefeld durch Neubau bzw. Erneuerung der bereits vorhandenen Schmutz- bzw. Mischwasserkanäle mit hydraulisch ausreichender Dimensionierung sichergestellt.
Die Erschließung mit Kanal- und Wasser setzt die Bildung von bebauungsfähigen Grundstücken durch freiwillige oder gesetzliche Umlegung voraus, um die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetzt erheben zu können und unwirtschaftliche Vorfinanzierungen zu vermeiden.
Ferner ist eine Grundstücksaufteilung der Gesamtfläche in einzelne Baugrundstücke vorzunehmen, damit konzeptionell eine Zuordnung von Teilflächen zu Hausanschlussleitungen erfolgen kann.
d) Hochwasser- und Starkregenschutz (aus unserer Sicht noch zu ergänzender gesonderter Punkt)
Die Belange zum Schutz vor Hochwasser und im vorliegenden Plangebiet, resultierend aus der
topographischen Lage, insbesondere bei Starkregenereignissen vor möglicher Überflutung durch wild zufließendes Außengebietswasser und/oder konzentriert zufließendes Außenbereichswasser sind im Bebauungsplan durch planerisch geeignete Maßnahmen festzusetzen, die die zu erwartenden Auswirkungen von Starkregen hinreichend berücksichtigen.
Entsprechende Hinweise und Vorgaben hierzu sind beim Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) des Landes Rheinland-Pfalz erhältlich (www.ibh-rlp-umwelt.de).
Mindestens zu berücksichtigen ist in der Bauleitplanung nach Angaben des Landes Rheinland-Pfalz / SGD Nord das Starkregen-Szenario SRI 7 (etwa 100-jähriges Regenereignis). In der vorliegenden Fassung werden hierzu keine Angaben gemacht.
Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehen wir gerne zur Verfügung.
Abwägung
Die Verbandsgemeindewerke geben in ihrer Stellungnahme wertvolle Informationen, die in die Begründung zum Bebauungsplan eingepflegt werden sollen. Nach Rücksprache haben die VGW bestätigt, dass abweichend zur Stellungnahme, wie von der Kreisverwaltung gefordert, eine Löschwassermenge von 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht. Insgesamt betonen auch die Verbandsgemeindewerke, dass eine wirtschaftliche Ver- und Entsorgung des Gebiets nur bei Bildung von bebaubaren Grundstücken entlang der Straßen möglich ist, wie auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplans angestrebt.
Hinsichtlich des Hochwasser- und Starkregenschutzes sei an dieser Stelle auf die Abwägung zur Stellungnahme der Kreisverwaltung Altenkirchen (a/8) verwiesen, da die untere Wasserbehörde ihrer Stellungnahme eine Abbildung der Sturzflutgefahrenkarte beifügt.
Die Begründung wird entsprechend der Angaben der Verbandsgemeindewerke angepasst.
a/4 VGV Daaden-Herdorf ‒ FB Bauen und Umwelt, Beitragsstelle (Schreiben vom 04.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Hiermit erhalten Sie folgende beitragsrechtliche Beurteilung zu o.g. Bebauungsplanverfahren:
Erschließungseinheit
Die Bildung einer Erschließungseinheit gem. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB scheidet vorliegend aufgrund des Nichtvorliegens der zwingend erforderlichen funktionellen Abhängigkeit der Erschließungsanlagen untereinander aus. Dies meint, dass eine der beiden Erschließungsanlagen von der anderen in derart abhängig sein muss, dass die Grundstücke dieser Erschließungsanlage erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Die Erschließungsanlage „Im Steingarten“ ist jedoch auch ohne das Befahren der Erschließungsanlage „Sonnenweg“ erreichbar. Gleiches gilt umgekehrt.
Die Gemeindestraßen „Sonnenweg“ und „Im Steingarten“ bilden daher nach aktuellem Stand zwei eigenständige Erschließungsanlagen, welche getrennt abzurechnen sind.
Kreuzungsbereich
Bei dem Bereich, in dem die Gemeindestraßen „Sonnenweg“ und „Im Steingarten“ aufeinandertreffen, handelt es sich um einen Kreuzungsbereich. Die Kosten für diese Kreuzungsfläche sind anteilig den einzelnen sich kreuzenden Straßen in dem Verhältnis, in dem ihre Breiten zueinanderstehen, zuzurechnen.
Eckgrundstücksvergünstigung
Diejenigen Grundstücke, die an zwei gleichartige und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde stehende Verkehrsanlagen angrenzen, könnten eine Eckgrundstücksvergünstigung i.S.d. § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Weitefeld erhalten. Dies gilt z.B. für die Grundstücke, die sowohl an die Verkehrsanlage „Sonnenweg“ als auch „Im Steingarten“ angrenzen, aber auch für Grundstücke, die an die Verkehrsanlage „Hellweg“ und „Sonnenweg“ oder „Zum Steimel“ und „Sonnenweg“ angrenzen.
Die Eckgrundstücksvergünstigung ist gem. § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Weitefeld auf max. 50 % begrenzt.
Relevante Nutzbarkeit der Grundstücke
Gem. § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist der Beitragspflicht, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Grundstücke unterliegen demnach der Beitragspflicht, wenn sie Bauland sind. Grundstücke, die wegen ihrer Größe oder ihrer Gestalt nicht entsprechend den baurechtlichen Vorschriften genutzt werden können und mithin nicht abstrakt bebaubar sind, unterliegen somit nicht der Beitragspflicht.
In dem geplanten Bebauungsplangebiet sind aktuell einige Flurstücke vorhanden, bei denen aufgrund ihrer nur geringen Größe anzunehmen ist, dass sie nicht baulich oder gewerblich nutzbar sind und mithin nicht der Beitragspflicht unterliegen. Aus beitragsrechtlicher Sicht sollten die Grundstücke daher so neu geordnet werden, dass eine bauliche/gewerbliche Nutzbarkeit gegeben ist.
Erforderlichkeit der Kosten
Zudem weisen wir darauf hin, dass im Beitragsrecht nur solche Kosten beitragsfähig sind, die für die Erschließung der Grundstücke tatsächlich erforderlich sind. Der Gemeinde steht bei der Gestaltung der Erschließungsanlage zwar ein weiter Ermessensraum zu, die Kosten sollten jedoch dennoch immer kritisch hinterfragt werden. Es sollte angestrebt werden, die Erschließungsanlage(n) möglichst kostengünstig herzustellen.
Da zum aktuellen Zeitpunkt noch keine konkrete Straßenplanung vorliegt und sich zudem die Grundstückszuschnitte aufgrund eines ggf. notwendigen Umlegungsverfahrens noch ändern könnten, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch keine endgültige beitragsrechtliche Stellungnahme, insb. noch keine Beurteilung zur ungefähren Beitragshöhe, abgegeben werden.
Wir bitten im weiteren Verfahren frühestmöglich um eine weitere Einbeziehung der Beitragsstelle. Eine detailliertere beitragsrechtliche Beurteilung kann zu gegebener Zeit erfolgen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägung
Die Beitragsstelle gibt wertvolle Informationen zur Beitragserhebung im Plangebiet zur Kenntnis, die jedoch nicht auf Änderungen am Bebauungsplan zielen. Allerdings bekräftigen die Informationen die Notwendigkeit der Bildung von bebaubaren Grundstücken entlang der Erschließungsstraßen, wie sie durch den Bebauungsplan angestrebt werden, damit bei der Erschließung eine gerechte Beitragserhebung möglich ist. Der Ortsgemeinderat Weitefeld nimmt dies zur Kenntnis.
Die Stellungnahme führt nicht zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
a/5 Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 06.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i.S.v. § 125 Abs. 2 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich/in den Planbereichen befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus dem beigefügten Plan/den beigefügten Plänen ersichtlich sind. Es kann sich dabei teilweise um mehrzügige Kabelformstein-, Schutzrohr- bzw. Erdkabelanlagen handeln. Unsere unterirdischen Kabelanlagen wurden im Ortsbereich in einer Regeltiefe von 0,6 m und außerhalb des Ortsbereiches in einer Regeltiefe von 0,8 m verlegt. Wir weisen darauf hin, dass die Gültigkeit dieser Pläne auf einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem im Schriftfeld des Planes angegebenen Datum begrenzt ist. Aktuelle Pläne erhalten Sie über unsere Planauskunft: planauskunft.mitte@telekom.de. Es besteht auch die Möglichkeit unsere Trassenpläne online abzurufen. Hierfür ist zunächst die Registrierung unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de erforderlich.
In Teilbereichen Ihres Planbereiches/Ihrer Planbereiche befinden sich möglicherweise Bleimantelkabel. Sollten im Zuge der Bauarbeiten Telekomkabel freigelegt werden, so bitten wir Sie den u.g. Ansprechpartner sofort zu verständigen damit die erforderlichen Prüf- und ggf. notwendigen Austauschmaßnahmen umgehend ergriffen werden können.
Hinsichtlich der bei der Ausführung Ihrer Arbeiten zu beachtenden Vorgaben verweisen wir auf die dieser E-Mail beiliegende Kabelschutzanweisung. Die Kabelschutzanweisung erhält auch eine Erläuterung der in den Lageplänen der Telekom verwendeten Zeichen und Abkürzungen.
Wir gehen davon aus, dass Kabel nicht verändert werden müssen. Sollten sich in der Planungs- und/oder Bauphase andere Erkenntnisse ergeben, erwarten wir Ihre Rückantwort, damit in unserem Hause die erforderlichen Planungsschritte für die Veränderung der Anlagen eingeleitet werden können. Kontaktadresse: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Südwest, B1, Herrn Leidig, Phillipp-Reis-Str. 1, 57610 Altenkirchen (Rufnummer 02681/83310; eMail: Thomas.Leidig@telekom.de) oder Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Südwest, B1, Herrn Seibert, Phillipp-Reis-Str. 1, 57610 Altenkirchen (Rufnummer 02681/83305; eMail: Elmar.Seibert@telekom.de).
Sollten die im Planbereich liegenden Telekommunikationslinien der Telekom von den Baumaßnahmen berührt werden und infolgedessen gesichert, verändert oder verlegt werden müssen, werden wir diese Arbeiten aus vertragsrechtlichen Gründen selbst an den ausführenden Unternehmer vergeben. Sollte eine Vergabe dieser Arbeiten an das ausführende Unternehmen nicht zustande kommen, so ist im Bauzeitenplan ein den durch die Telekom auszuführenden Arbeiten angemessenes Zeitfenster einzuplanen.
Wir weisen darauf hin, dass eigenmächtige Veränderungen an unseren Anlagen durch den von Ihnen beauftragten Unternehmer nicht zulässig sind.
Wir gehen davon aus, dass der Unternehmer vor Baubeginn eine rechtsverbindliche Einweisung einholt.
Abwägung
Laut dem beigefügten Bestandsplan verlaufen im Plangebiet sowohl erdverlegte als auch Freileitungen. Die erdverlegten Leitungen verlaufen bis auf die Hausanschlussleitungen fast ausschließlich über Straßengrundstücke, die auch im Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt sind, sodass hier kein Erfordernis für Festsetzungen im Bebauungsplan besteht.
Es verläuft auch eine erdverlegte Hausanschlussleitung über den Teil des Flurstücks 124/2, der an das Flurstück 78/1 grenzt. Sollte hier ‒ wie in a/1 beschrieben ‒ ein Grunderwerb möglich sein, so wären keine weiteren Anpassungen am Bebauungsplan nötig. Andernfalls müsste der Ortsgemeinderat erneut über das weitere Vorgehen beraten.
Die Stellungnahme führt nicht zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
a/6 SGD Nord – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Schreiben vom 12.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Im Folgenden schicken wir Ihnen unsere Stellungnahme zu dem o.g. Bauleitplanverfahren zu.
Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Fließgewässer sind im ausgewiesenen Geltungsbereich des B- Planes nicht vorhanden.
Nach der Sturzflutgefahrenkarte des Landes fließt dem Plangebiet bei Starkregenereignissen Oberflächenwasser zu. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 WHG jede Person selbst verpflichtet ist, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.
Weitere Informationen und die öffentlichen Sturzflutgefahrenkarten finden Sie hier:
https://wasserportal.rlp-umwelt.de/auskunftssysteme/sturzflutgefahrenkarten.
Das anfallende Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit als Brauchwasser genutzt oder auf den Grundstücken versickert werden. Bei der Herstellung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen auf den Privatgrundstücken ist jedoch darauf zu achten, dass keine Schäden auf den Nachbargrundstücken und insbesondere an der unterhalb des Baugebiets liegenden vorhandenen Bebauung entstehen, die auf einen durch die zusätzliche Versickerung bedingten Anstieg des Grundwasserspiegels zurückzuführen sind. Für Versickerungsanlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Eine Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die öffentliche Mischwasserkanalisation kann von uns nicht mitgetragen werden. Neubaugebiete sind grundsätzlich im Trennsystem zu entwässern.
Ausweislich des Altlastenkatasters haben sich keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen innerhalb des Plangebietes ergeben. Eine absolute Unbedenklichkeit kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden.
Bodenschutzrechtliche Belange wurden auf Grund bislang fehlender Datenerhebungen im Hinblick auf Gefahren durch Altbergbau oder Altstandorte nicht überprüft.
Soweit im Aufstellungsverfahren in der Gemeinde Altbergbaugebiete bekannt werden, empfehlen wir dringend frühzeitig das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz zu beteiligen. Informationen hinsichtlich früherer Nutzungen und damit möglicher Altstandorte liegen ggf. in den Gewerberegistern oder bei den Regionalstellen der Gewerbeaufsicht vor.
Die Ergebnisse daraus sind im Entwässerungskonzept des überplanten Gebietes zu berücksichtigen.
Abwägung
Unter „Hinweise“ der Textfestsetzungen soll ein Hinweis auf das Auskunftsportal für Sturzflutgefahrenkarten und auf § 5 Abs. 2 WHG eingefügt werden, damit die Bewohner des Gebiets über die Sturzflutgefahr informiert sind. Hinsichtlich konkreter Festsetzungen sei an dieser Stelle auf die Abwägung zur Stellungnahme der Kreisverwaltung Altenkirchen (a/8) verwiesen.
Hinsichtlich der Versickerung von Niederschlagswasser wird unter 4.4 bereits auf das Genehmigungserfordernis von Versickerungsanlagen hingewiesen.
Konkrete Hinweise auf Altlasten und Altbergbau werden im Rahmen der Behördenbeteiligung von keiner Stelle gegeben. Sollten dennoch im Rahmen der Baugrunderkundungen im Vorfeld oder bei den Bauarbeiten entsprechende Erkenntnisse gewonnen werden, so wird entsprechend den geltenden Bestimmungen verfahren.
Ein Hinweis auf das Auskunftsportal für Sturzflutgefahrenkarten und auf § 5 Abs. 2 WHG wird unter „Hinweise“ der Textfestsetzungen eingefügt.
a/7 Landesamt für Geologie und Bergbau (Schreiben vom 25.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:
Bergbau / Altbergbau:
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes „Sonnenweg – Steingarten“ kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in der Region umfangreicher Abbau von Erzen stattgefunden hat.
Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.
Sollten Sie bei dem geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.
Dem LGB liegen Hinweise zu ehemaligem Bergbau auf Erze in der Gemarkung Weitefeld vor.
Die Roherze wurden meist in unmittelbarer Nähe der Förderstollen bzw. -Schächte zu Konzentraten aufbereitet. Dabei fielen stark metallhaltige Aufbereitungsrückstände an, die in der Regel ortsnah ungesichert abgelagert wurden. Konkrete Angaben über Kontaminationsbereiche, Schadstoffspektren u.ä. liegen dem LGB nicht vor. In diesen Ablagerungen können die nutzungsbezogenen Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung erfahrungsgemäß deutlich überschritten werden. Wir empfehlen daher, die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu überprüfen.
Boden und Baugrund
- allgemein:
Der Hinweis auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen sowie die Empfehlung von objektbezogenen Baugrunduntersuchungen in den Textlichen Festsetzungen unter 4.1 und 4.2 werden fachlich bestätigt.
- mineralische Rohstoffe:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.
Geologiedatengesetz (GeolDG)
Nach dem Geologiedatengesetz ist die Durchführung einer Bohrung bzw. geologischen Untersuchung spätestens 2 Wochen vor Untersuchungsbeginn beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) anzuzeigen. Für die Anzeige sowie die spätere Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse steht das Online-Portal Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen Rheinland-Pfalz unter https://geoldg.lgb-rlp.de zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie auf den LGB Internetseiten sowie im Fragenkatalog unter https://www.lgb-rlp.de/fachthemen/geologiedatengesetz/faq-geoldg.html
Abwägung
Konkrete Hinweise auf umgegangenen Bergbau/Altbergbau trägt das Landesamt nicht vor. Sollten dennoch im Rahmen der Baugrunderkundungen im Vorfeld oder bei den Bauarbeiten entsprechende Erkenntnisse gewonnen werden, so wird entsprechend den geltenden Bestimmungen verfahren.
Zum Themenfeld Boden und Baugrund trägt das Landesamt für Geologie und Bergbau keine Anregungen vor.
Die Anzeigepflicht nach dem Geologiedatengesetz soll unter „Hinweise“ in die Textfestsetzungen eingefügt werden.
Die Anzeigepflicht nach dem Geologiedatengesetz wird unter „Hinweise“ in die Textfestsetzungen eingefügt.
a/8 Kreisverwaltung Altenkirchen (Schreiben vom 08.04.2024)
Vorgebrachte Stellungnahme
bzgl. der o.a. Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenweg-Steingarten“ der Ortsgemeinde Weitefeld geben wir nach Anhörung der bei der hiesigen Dienststelle zu beteiligenden Fachabteilungen nach derzeitigem Kenntnisstand folgende zusammenfassende Stellungnahme ab:
I. Aus ortsplanerischer Sicht geben wir folgende Stellungnahme ab:
• Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (vgl. EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 14).
• Die Festsetzungen müssen aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein, d.h. sie müssen zur Verwirklichung des Planungszieles objektiv geeignet sowie verhältnismäßig, ihrer Art und ihrem Ausmaß nach notwendig sein und darüber hinaus auch die öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Grundeigentums berücksichtigen, den Geboten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Konfliktlösung sowie der Berücksichtigung weiterer Belange, wie der des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Landschaftspflege, Rechnung tragen (vgl. EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 15ff.). Dies setzt in allen Fällen eine entsprechend sorgfältige Abwägung der Belange des § 1 Abs. 6 BauGB voraus (s. § 1 Abs. 7 BauGB).
• Als Festsetzungsmöglichkeit steht ausschließlich der in § 9 BauGB enthaltene Katalog zulässiger Festsetzungen zur Verfügung. Dieser Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 53/67; BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18/91 sowie EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 7 ff.).
• Im Hinblick auf ein klimaangepasstes Bauen regen wir an, dass die Planunterlagen um Festsetzungen hinsichtlich einer Fassaden- oder Dachbegrünung ergänzt werden sollten. Damit werden nicht nur die Belange des Umweltschutzes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB beachtet, sondern auch ein Beitrag zum Hochwasserschutz bei Starkregenereignissen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 erbracht. Im Übrigen regen wir an Fassadenfarben festzusetzen. Hierbei weisen wir darauf hin, dass durch helle Farbtöne einer sommerlichen Aufheizung der bebauten Bereiche wirksam entgegengewirkt werden kann.
• Aus gestalterischen Gründen sowie zur Reduzierung einer sommerlichen Aufheizung regen wir an, eine vegetative Begrünung an der Straße in Form von Bäumen festzusetzen (ggf. öffentliche Grünfläche). Diese filtern bei entsprechender Größe zuverlässig Schadstoffe und sorgen für ein angenehmes Mikroklima. Zudem tragen sie zu einer Reduzierung der Lärmbelastung der Bewohner durch den angrenzenden Straßenverkehr bei. Den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7c) BauGB wird damit Rechnung getragen.
• Der Bebauungsplan sieht vor ein Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Damit wird er nicht aus dem Flächennutzungsplan (gemischte Baufläche) entwickelt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden und der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Nach unserer Einschätzung wird die geordnete städtebauliche Entwicklung mit der Planung nicht beeinträchtigt. Wir verweisen hinsichtlich der anstehenden Berichtigung auf die Kommentierung von Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann BauGB § 13a Rn. 75, 76 und bitten um zeitnahe Durchführung.
II. Von Seiten der unteren Wasserbehörde bestehen nach aktuellen Planunterlagen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenweg-Steingarten“ der Ortsgemeinde Weitefeld.
Laut den Planunterlagen befindet sich das Plangebiet in keinem Wasserschutzgebiet oder
Überschwemmungsgebiet, es befinden sich keine Gewässer innerhalb oder direkt angrenzend an das Plangebiet.
Es ist zu beachten, dass laut § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnah versickert,
verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein
Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem keine wasserrechtlichen oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Es wird darüber hinaus empfohlen unbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen in
ausreichend dimensionierten Zisternen zurückzuhalten und einer weiteren Verwendung
(Bewässerung oder Brauchwasser) zuzuführen. Dies wurde bereits als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen und ausdrücklich begrüßt.
In Zeiten vermehrt auftretender Starkregenereignisse stellt eine Dachbegrünung einen wichtigen Baustein zur Abpufferung von Niederschlagsspitzen dar. Die Festsetzung einer Dachbegrünung für potentielle Flachdächer der Häuser und Nebenanlagen wie Garagen oder Carports sollte im weiteren Verfahren aufgenommen werden.
Um die Bodenversiegelung zu minimieren und die Bodenfunktionen weiterhin sicherzustellen, sollte der Gesamtversiegelungsgrad minimiert werden. Flächen die der Zuwegung von Gebäuden dienen, Gebäudevorzonen, Gehwege und Parkplatzflächen sollten aus wasserdurchlässigen
Materialien errichtet werden. Dies sollte als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Das Starkregenvorsorgekonzept der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.
Laut der Sturzflutkarte des Landes Rheinland-Pfalz besteht entlang der westlichen Grenze des Bebauungsplans ein Hauptabflussweg. Dieser ist von Bebauung freizuhalten und sollte
entsprechend im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. Durch die weitere Planung darf es zu keiner Gefährdung der Anwohner oder der Unterlieger kommen.

Schutzwürdige Böden sind im Planungsbereich nicht kartiert.
Über bestehende Altlasten auf der beplanten Fläche liegen keine Informationen vor.
Ohne Untergrunduntersuchung ist dies jedoch nie vollständig auszuschließen. Sollten bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist das weitere Vorgehen mit den zuständigen Bodenschutzbehörden abzustimmen.
III. Aus brandschutztechnischer Sicht wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zur Löschwasserversorgung des betroffenen Bereiches (Wohngebiet) ist gemäß Arbeitsblatt W405 DVGW eine Löschwassermenge von 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bar im Umkreis von 300 m erforderlich.
IV. Seitens des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Altenkirchen wird darum gebeten darauf zu achten, dass sowohl 3- als auch 4-achsige Müllsammelfahrzeuge (zulässiges Gesamtgewicht bis 32 t) die Straßen gut befahren können und bei Bedarf ggfls. ein ausreichend großer
Wendehammer geplant wird bzw. zur Verfügung steht.
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 Ausgabe 2006 Korrektur
(Stand: 15. Dezember 2008) gilt es zu beachten.
Für den Winterbetrieb ist ein geeigneter Winterdienst (möglichst vor 6:00 Uhr) sicherzustellen.
Die Abfallbehälter müssen ferner an den Abholtagen gut anfahrbar bzw. erreichbar sein.
V. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Ortsgemeinde Weitefeld hat die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenweg-Steingarten“ beschlossen, um den beplanten Bereich städtebaulich sinnvoll ordnen zu können.
Der Bebauungsplan soll gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Wir weisen darauf hin, dass auch bei einem Bebauungsplan nach § 13a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Planung und in der Abwägung entsprechend
ihrem objektiven Gewicht zu berücksichtigen sind. Maßstab hierfür ist die vom Baugesetzbuch in § 1 Abs. 3 geforderte „geordnete städtebauliche Entwicklung“. Diese gilt nicht nur in Städten,
sondern bei allen baulichen Entwicklungen, also auch kleiner Kommunen.
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne u.a. dazu beitragen, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“ wonach
insbesondere „die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes“ zu berücksichtigen ist
(Abs. 6 Nr. 5).
Die Belange des Orts- und Landschaftsbildes beinhalten hierbei nicht nur gestalterische Belange; sie bezeichnen vor allem auch die funktionale Zuordnung von Ortschaft und Landschaft, d.h. über Gestaltung des Landschaftsbildes z.B. in Form von Eingrünung baulicher Anlagen im Außen-
bereich wird ein sichtbarer Übergang zwischen freier Landschaft und Siedlungsfläche geschaffen.
Zu 3. Grünordnerische Festsetzungen
In diesem Zusammenhang begrüßen wir die Festsetzung zur Anteilsbepflanzung auf den Baugrundstücken, um eine effektive Eingrünung und Einbindung der Flurstücke in die Landschaft zu gewährleisten.
Wir regen jedoch bezüglich der gärtnerischen Nutzung auf den Grundstücksflächen eine klare Untersagung von Steinschüttungen an oder eine Vorgabe, dass Steinschüttungen als Versiegelungsflächen ausdrücklich mitzurechnen sind. Steinschüttungen sind leider zunehmend verwendete Gestaltungselemente, welche zu einer vermeidbaren erheblichen Aufheizung des Siedlungsbereiches führen. Sie stellen nur vermeintlich eine dauerhafte Arbeitseinsparung der Gartenarbeit dar und entfalten eine ganz und gar nicht ländlich-dörfliche, sterile optische Wirkung. Darüber hinaus gehen wertvolle kleinräumige Flächen für den Arten- und Biotopschutz verloren.
Wir bitten um eine entsprechende Ergänzung der Festsetzungen.
VI. Seitens der Unteren Abfallbehörde bestehen gegen den o.g. Bebauungsplan weder Bedenken, noch werden diesbezüglich Anregungen gegeben.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Abwägung
I. • Sämtliche zitierten allgemeinen Vorschriften bei der Planaufstellung wurden beachtet.
• Um den Anforderungen an ein klimaangepasstes Bauen ‒ wie von der Kreisverwaltung
gefordert ‒ zu genügen und gleichzeitig Vorgaben zum Klimaschutz zu machen, soll eine
Verpflichtung zur Installation einer Anlage zur Nutzung der Solarenergie auf 50 % der
nutzbaren Dachfläche in die Festsetzungen integriert werden. Alternativ soll die Flächen-
anforderung auch durch die Anlage von mindestens extensiven Dachbegrünungen erfüllt
werden. Eine Verpflichtung zur Anlage eines Gründachs soll jedoch nicht eingeführt werden, da hierdurch die Ausstattungsmöglichkeiten mit Solarmodulen reduziert würden. Im Interesse der Energiewende soll jedoch die Nutzung der Sonnenenergie nicht eingeschränkt werden. Fassadenbegrünungen und Fassadenfarben sollen ebenfalls nicht festgesetzt werden, da dies nach Auffassung der Ortsgemeinde Weitefeld zu sehr in die private Gestaltungsfreiheit
eingreifen würde und außerdem die Durchgrünung einer ländlichen Gemeinde auch auf
andere Weise (z.B. Pflanzgebote auf den Privatgrundstücken) gewährleistet werden kann.
Bei Fassadenfarben stellt sich außerdem das Problem einer hinreichend bestimmten
Festsetzung sowie der städtebaulichen Rechtfertigung. Diese wurde in der Vergangenheit vielfach von Gerichten verneint, wenn diese nicht in einer gestalterisch besonders sensiblen Umgebung erfolgen. Auch wenn keine diesbezüglichen Festsetzungen ergehen sollen, kann unter Hinweise in einem eigenen Abschnitt jedoch über die positiven Auswirkungen von
Dach- und Fassadenbegrünung sowie Zisternen informiert werden.
• Im vorliegenden Bebauungsplan sollen keine öffentlichen Grünflächen festgesetzt werden, da in der ländlichen Gemeinde Weitefeld für den vorliegenden Bebauungsplan kein Erfordernis gesehen wird, die Straßenzüge durch öffentliche Pflanzmaßnahmen zu begrünen. Schließlich sind die privaten Baugrundstücke aufgrund der herrschenden Baukultur und der
Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend stark begrünt, um die in der Stellungnahme angesprochene ökologische Funktionserfüllung zu gewährleisten.
• Hinsichtlich der fehlenden Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist es bereits die
Absicht der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, diesen im Wege der Berichtigung
anzupassen (siehe Ziff. 2.3 der Begründung). Die Hinweise in der einschlägigen
Kommentierung werden befolgt.
II. Zur Minimierung der Versiegelung soll die Anregung der Unteren Wasserbehörde aufgegriffen und festgesetzt werden, dass die Wege und Hofflächen auf den Baugrundstücken mit
wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen sind.
Die in der Grafik aus der Stellungnahme der Kreisverwaltung markierte Abflusskonzentrationszone auf dem unbebauten Grundstück 220/2 soll auch vor dem Hintergrund der immer häufiger und mit immer größeren Schäden auftretenden Starkregenereignisse in den Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt werden. Hier sollen Festsetzungen getroffen werden, die ein möglichst ungehindertes Abfließen des Niederschlagswassers auf den Privatgrundstücken
gewährleisten. Dazu sollen Baugrenzen festgesetzt werden, damit in der Abflusszone keine
Bebauungsriegel entstehen. Als „Festsetzung für die Regelung des Wasserabflusses“ soll
zwischen diesen Baugrenzen ebenfalls die Errichtung von baulichen Nebenanlagen und Mauern verboten werden, sowie Anschüttungen, die das abfließende Wasser in Richtung angrenzender Bebauung lenken würden. Die Ortsgemeinde Weitefeld ist sich bewusst, dass es sich bei der Festsetzung einer quasi baufreien Zone auf einem derzeit nach § 34 BauGB bebaubaren
Grundstück um einen starken Eingriff in das Eigentum handelt. Allerdings dient diese
Festsetzung der Abwehr einer Gefahr, von der auch und gerade das Grundstück betroffen ist, auf dem die Festsetzungen ergehen. Insbesondere unter dem Eindruck der schweren Schäden,
welche die Ahrtalflut verursacht hat, kommt der Ortsgemeinderat Weitefeld im Rahmen der
Abwägung zu dem Schluss, dass die Gefahrenabwehr höher zu gewichten ist als eine uneingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks, zumal auch aufgrund der geplanten Festsetzungen
immer noch genügend Möglichkeiten bleiben, das Grundstück baulich zu nutzen.
Auf den bereits bebauten Grundstücken sollen keine Festsetzungen zur Regelung des Wasserabflusses getroffen werden, da zum einen die vorhandenen baulichen Anlagen Bestandsschutz genießen und zum anderen das Abflussverhalten auf bebauten Grundstücken so kleingliedrig verändert ist, dass das grobe Simulationsmodell, auf dem die Sturzflutgefahrenkarten des Landes RLP basiert ohnehin keine verlässlich genaue Prognose bieten würde.
III. Die Löschwasserversorgung kann laut Stellungnahme der Verbandsgemeindewerke über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gewährleistet werden.
IV. Der Abfallwirtschaftsbetrieb führt in seiner Stellungnahme Anforderungen an die Erschließungsstraßen auf. Die entsprechenden Richtlinien wurden bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen beachtet.
V. Hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen ist eine Festsetzung, die die Anlage von
Steinschüttungen wie befestigte Flächen behandelt, bereits in Ziff. 3.2 der Textfestsetzungen
enthalten. Sie soll lediglich entsprechend der Anregung der Kreisverwaltung in anderen
vergleichbaren Bebauungsplanverfahren um „Gemüsegärten“ ergänzt werden.
VI. - keine Anregungen –
Es wird folgender Abschnitt in die Textfestsetzungen eingefügt:
Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen
Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB)
Es sind 50 % der nutzbaren Dachfläche von Gebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Anlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten.
Alternativ kann die gesamte oder ein Teil der Flächenforderung auch durch die Anlage von
mindestens extensiven Dachbegrünungen erfüllt werden. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen.
„Dachfläche“ bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude und baulichen Anlagen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) in der jeweiligen Parzelle des Bebauungsplans errichtet werden.
„Nutzbar“ ist derjenige Teil der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Der nutzbare Teil der Dachfläche ist in
einem Ausschlussverfahren zu ermitteln. Danach sind von der Dachfläche die nicht nutzbaren Teile abzuziehen; nicht nutzbar sind insbesondere:
• Ungünstig ausgerichtete und geneigte Teile der Dachfläche nach Norden (Ostnordost bis Westnordwest) – Ost-West ausgerichtete Dächer sind ausdrücklich von der Solarpflicht
eingeschlossen, weil sie gut nutzbar sind;
• erheblich beschattete Teile der Dachfläche durch Nachbargebäude, Dachaufbauten oder
vorhandene Bäume;
• von anderen Dachnutzungen, wie Dachfenster, Gauben, Dacheinschnitte, Dachaufbauten wie Schornsteine oder Entlüftungsanlagen, belegte Teile des Daches sowie Abstandsflächen zu den Dachrändern, z.B. bei Mehrfamilienhäusern; die Anordnung solcher Dachnutzungen soll – wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich ist – so erfolgen, dass hinreichend Dachfläche für die Nutzung der Solarenergie verbleibt (mindestens 50 % der nach Anwendung der ersten beiden Spiegelstriche verbleibenden Restfläche).
Unter „Hinweise“ wird ein Abschnitt eingefügt, der über die positiven Auswirkungen von Dach- und Fassadenbegrünung sowie Zisternen informiert sowie eine entsprechende Herstellung empfiehlt.
Es wird folgender Abschnitt in die Textfestsetzungen eingefügt:
Minimierung der Flächenversiegelung
Wege und Hofflächen im Bereich der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen. Als wasserdurchlässig im Sinn dieser Festsetzung werden alle Oberflächen-
befestigungen mit einem mittleren Abflussbeiwert von max. 0,5 nach DIN 1986 100 angesehen.
Im Bereich der Konzentrationszone für den Starkregenabfluss auf dem Flurstück 220/2 wird ein 10 m breiter Streifen als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Dieser Streifen wird gleichzeitig als „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“ festgesetzt. Hierzu wird folgende textliche Festsetzung erlassen:
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 lit. b BauGB)
Auf der Fläche ist die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, untersagt. Weiterhin sind Anschüttungen nicht zulässig, die abfließendes Niederschlagswasser in Richtung angrenzender Bebauung lenken können.
Ziff. 3.2 Abschnitt 1 der Textfestsetzungen wird wie folgt geändert:
Der Flächenanteil der Baugrundstücke, der nicht zur zulässigen Grundfläche gemäß § 19 BauNVO sowie zur erlaubten Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gehört, ist dauerhaft vegetativ zu pflegen und in Form von Rasen, Stauden, Sträuchern, Bäumen oder Gemüsegärten zu
unterhalten.
b) Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen
(Anlage A2)
b/1 Bürger 1 (Schreiben vom 26.06.2025)
Vorgebrachte Stellungnahme
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nehmen wir
fristgerecht Stellung zur beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenweg-Steingarten" und erheben aus folgenden rechtlichen, eigentumsbezogenen und umweltfachlichen Gründen Einwendungen:
Die frühzeitige und sorgfältige Beteiligung der Öffentlichkeit dient der transparenten Darstellung der allgemeinen Ziele der Planung, möglicher Alternativen sowie der voraussichtlichen Auswirkungen. Sie ist ein Zeichen demokratischer Planungskultur.
Die öffentliche Beteiligung mit der öffentlichen Auslegung von Montag 19. Mai 2025 bis Freitag 27. Juni 2025 (einschließlich) gründet auf eine Sitzung des Ortsgemeinderates vom 10. November 2022.
1. Fehlende Abwägung bestehender Nutzungen (§ 1 Abs. 7 BauGB)
Die Planunterlagen zeigen keine nachvollziehbare Abwägung im Hinblick auf bestehende private Nutzungen ‒ etwa Gärten, Nebengebäude oder gewachsene Grundstücksstrukturen. Eine Integration dieser Elemente in das planerische Gesamtkonzept ist nicht erkennbar. Dies stellt eine unangemessene Beeinträchtigung bestehender Eigentumsverhältnisse dar, ohne dass eine ausreichende Kompensation oder sachgerechte Begründung ersichtlich wäre.
2. Unklare Auswirkungen auf unser Grundstück
Als Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans fordern wir eine
transparente Darstellung, inwiefern sich die Planung auf bestehende Nutzungen, Gestaltungsfreiheit, Versickerungsflächen sowie den Bestandsschutz für bauliche Anlagen auswirkt.
3. Fehlende planerische Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB)
Die Begründung, wonach eine sinnvolle Bebauung bzw. Nachverdichtung aufgrund kleinteiliger
Flurstücke bisher nicht möglich gewesen sei und eine Neuordnung erforderlich mache, ist sachlich nicht haltbar.
Zahlreiche Grundstücke wurden bereits regulär bebaut ‒ teils unter Zusammenlegung. Eine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit des Planverfahrens fehlt. Wir fordern die Offenlegung aller Genehmigungsfälle der letzten Jahre im Plangebiet.
4. Widersprüchlicher Zieldefinition und fehlende Planrechtfertigung
Die Behauptung einer bisherigen Unbebaubarkeit erscheint als nachträgliche Rechtfertigung einer Planung, deren Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht gegeben ist. Dies verletzt das Gebot der sachgerechten Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB und macht das Verfahren rechtlich angreifbar.
5. Verdacht auf beitragsrechtlich motivierte Planung (§§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nr. 2, 127 ff. BauGB)
Die „Neuordnung“ lässt den Verdacht zu, dass primär eine Ausweitung der Beitragspflicht angestrebt wird ‒ ohne nachgewiesenen Erschließungsbedarf. Wir fordern die Offenlegung aller beitragsrechtlichen Überlegungen sowie etwaiger Umlegungsabsichten (§§ 45 ff. BauGB).
6. Intransparente Abgrenzung des Plangebiets (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Die Kriterien zur Einbeziehung oder Auslassung von Grundstücken sind nicht nachvollziehbar
dokumentiert. Der Geltungsbereich ist inkonsistent und verletzt das Gebot klarer räumlicher
Abgrenzung.
7. Planerische Inkohärenz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt vollständig bebaute Grundstücke ein, während angrenzende, sinnvoll einzubeziehende oder bereits planungsrechtlich relevante Flächen ‒ insbesondere ein benachbartes Neubaugebiet ‒ ausgespart bleiben. Dies führt zu einer fragmentierten Planung und widerspricht dem Grundsatz städtebaulicher Kohärenz (§ 1 Abs. 6 BauGB).
8. Fehlende Transparenz hinsichtlich des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 24 BauGB)
Es fehlen sämtliche Informationen zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts.
Diese Intransparenz schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Eigentümer und Erwerbsinteressenten.
9. Missbräuchliche Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ‒ keine Umweltprüfung
Die pauschale Feststellung, ein Ausgleich sei nicht erforderlich, blendet die ökologischen
Auswirkungen vollständig aus. Auch im beschleunigten Verfahren ist das Umweltschutzgebot zu
berücksichtigen (§ 1a BauGB, Art. 20a GG). Wir fordern eine naturschutzfachliche Bewertung und eine nachvollziehbare Begründung für den Verzicht auf Ausgleichsmaßnahmen.
10. Überdimensionierte Straßen- und Verkehrsflächen (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 2 BauGB)
Das geplante Erschließungskonzept widerspricht dem Prinzip flächensparender Siedlungsentwicklung. Moderne, ressourcenschonende Erschließungsformen (z. B. Stichwege, Verkehrsberuhigung) wurden nicht berücksichtigt.
11. Ausschluss innovativer Wohnformen (§ 1 Abs. 5, 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Die geplanten Baugrenzen und Grundstückszuschnitte verhindern generationenübergreifende oder integrative Wohnformen. Damit werden sowohl ökologische als auch soziale Zielsetzungen
konterkariert ‒ entgegen aktuellen Förderprogrammen wie „Klimafreundlicher Neubau“ oder
„Zukunft Zentrum“.
12. Unklare finanzielle Auswirkungen für Eigentümer und Anlieger (§§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 127 ff. BauGB)
Die Planunterlagen enthalten keine nachvollziehbaren Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Folgen für die betroffenen Grundstückseigentümer. Insbesondere bleibt offen, ‒ ob und in welchem Umfang Erschließungs- oder Ausbaubeiträge nach §§ 127 ff. BauGB erhoben werden sollen, ‒ welche Kosten durch mögliche Umlegungsverfahren (§§ 45 ff. BauGB) entstehen könnten, ‒ und ob durch die Planung eine Wertminderung oder -steigerung der Grundstücke zu erwarten ist.
Diese Intransparenz widerspricht dem Gebot der gerechten Abwägung öffentlicher und privater
Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) und erschwert eine sachgerechte Beteiligung der Betroffenen.
Wir fordern daher die Offenlegung sämtlicher kalkulierter Kostenfolgen sowie eine belastbare
Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Eigentümer im Plangebiet.
Forderung
Wir fordern die Offenlegung aller zugrunde liegenden Gutachten, die Nachholung einer Umweltprüfung sowie die Überarbeitung des Geltungsbereichs und der Planbegründung. Sollte sich herausstellen, dass die Planung auf unzutreffenden oder widersprüchlichen Annahmen basiert, ist das Verfahren gemäß § 1 Abs. 3 BauGB einzustellen.
Abwägung
1. Fehlende Abwägung bestehender Nutzungen (§ 1 Abs. 7 BauGB)
In der Begründung zum Bebauungsplan werden die derzeitigen Nutzungsstrukturen korrekt wiedergegeben und sind auch Gegenstand der planerischen Abwägung. Durch seine Lage im Innenbereich sind die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke bereits Bauland. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit richtet sich gegenwärtig nach § 34 BauGB, wonach in diesem Bereich eine Bebauung zulässig ist, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im vorliegenden Fall ist das eine Bebauung gemäß den Bestimmungen für allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO). Sämtliche bestehende Nutzungen sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Auch die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen greifen die bestehende Bebauung auf (Ziff. 5.1.4 der Begründung), sodass auch hier die Einrede einer fehlenden Integration in das planerische Gesamtkonzept nicht zutreffend ist. Lediglich bestehende Nebenanlagen werden nicht in die Baugrenzen integriert, diese können jedoch gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden, diese sind also auch nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. In Fällen, in denen der Bebauungsplan Festsetzungen beinhaltet, die von der bestehenden Bebauung nicht eingehalten wird (z.B. die in Abwägung zu a/8 eingeführte Pflicht zur Nutzung von Sonnenenergie, Anlage von Gründächern und Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen, so ist dies der Entwicklung der aktuellen Rahmenbedingungen geschuldet (vorwiegend Klimaschutz und Klimaanpassung). Bestehende bauliche Anlagen genießen hier jedoch Bestandsschutz und müssen nicht an die neuen Festsetzungen angepasst werden.
Bleibt also die Einrede einer nicht nachvollziehbaren Abwägung in Bezug auf die gewachsenen Grundstücksstrukturen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen festsetzt und somit durch den Bebauungsplan auch kein Eingriff in gewachsene Grundstücksstrukturen erfolgt. Dieser Eingriff erfolgt erst im nachgelagerten Bodenordnungsverfahren.
Da der Bebauungsplan jedoch eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 500 m² festsetzt, ist hiermit eine Vorgabe für die Umlegung verbunden. Insofern muss sich die Ortsgemeinde in der Abwägung auch mit den Konsequenzen des Bebauungsplans auseinandersetzen. Dies wird jedoch bereits geleistet. Die gegenwärtigen Grundstücksstrukturen mit ihrer teilweise kleingliedrigen Aufsplitterung werden benannt und als Hindernis für die bauliche Entwicklung des Gebiets gesehen. In Ziff. 1.2 der Begründung wird ausgeführt, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplans dem städtebaulichen Leitbild „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gefolgt werden soll, wonach bauliche Nutzung zunächst im Innenbereich ermöglicht werden soll, bevor weitere Außenbereichsflächen in Anspruch genommen werden sollen. So wird insbesondere auch der Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. Diese Belange gewichtet die Ortsgemeinde Weitefeld in ihrer Abwägung höher als ein mögliches Interesse am Erhalt der gewachsenen Grundstücksstrukturen sowie bestehender Eigentumsverhältnisse, zumal mit der Umlegung auch ein Wertzuwachs der Grundstücke verbunden ist und diejenigen, denen aufgrund zu geringer Einwurfsflächen kein Baugrundstück zugeteilt werden kann, eine Abfindung erhalten.
Somit hat im Vorfeld eine Abwägung bestehender Nutzungen stattgefunden.
2. Unklare Auswirkungen auf unser Grundstück
Grundsätzlich genießt die vorhandene Bebauung und Nutzung Bestandsschutz. Lediglich bei
Veränderungen müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. Wie bereits im vorherigen Abschnitt erläutert, berücksichtigen die Festsetzungen den Bestand, sodass dieser auch bei Veränderungen im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht. Die für das Grundstück geltenden Festsetzungen gehen darüber hinaus eindeutig aus den Planunterlagen hervor.
Eine Pflicht zur Versickerung wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Sollten hinsichtlich der
Festsetzungen noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, können die Bürger einen Termin beim
Bauamt der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf vereinbaren, um sich die einzelnen
Festsetzungen auf ihre Grundstücke bezogen erläutern zu lassen und evtl. offene Fragen zu klären.
3. Fehlende planerische Erforderlichkeit
Es trifft zu, dass eine Bebauung möglich ist, wenn die Grundstücke zusammengelegt werden und somit eine freiwillige Bodenordnung stattfindet, was auch in der Vergangenheit in einigen Fällen erfolgt ist. Bei den verbliebenen Kleinparzellen mit ihren stark zersplitterten Besitzstrukturen dürfte jedoch eine Bodenordnung ohne förmliches Umlegungsverfahren nicht zum Erfolg führen. Entsprechende Bestrebungen der Ortsgemeinde Weitefeld, eine Bodenordnung ohne förmliches Verfahren zu organisieren, waren nicht erfolgreich. Da die Ortsgemeinde Weitefeld in ihrer Abwägung die Herbeiführung der Bebaubarkeit der Grundstücke höher gewichtet als die bestehenden Eigentumsstrukturen, wird der Bebauungsplan als Grundlage für eine förmliche Umlegung erforderlich (siehe Ziff. 1.3 der Begründung)
4. Widersprüchliche Zieldefinition und fehlende Planrechtfertigung
Zwar sind die Grundstücke nach § 34 BauGB (Innenbereich) grundsätzlich bebaubar, faktisch scheitert die Bebaubarkeit jedoch an den zu geringen Grundstücksgrößen. Hier soll der Bebauungsplan die Grundlage für die Umlegung liefern. Darüber hinaus beinhaltet der Bebauungsplan Regelungen zu städtebaulichen und ökologischen Aspekten sowie zum Zuschnitt der Verkehrsflächen. Es handelt sich hierbei um städtebauliche Klarstellungen, die über den Inhalt des § 34 BauGB hinausgehen. Inwiefern sich hieraus eine widersprüchliche Zieldefinition und eine fehlende Planrechtfertigung ergibt, ist nicht ersichtlich.
5. Verdacht auf beitragsrechtlich motivierte Planung (§§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nr. 2, 127 ff. BauGB)
Wie auch aus der Abwägung zu a/1 hervorgeht, besteht aufgrund der bereits zu einem großen Teil vorhandenen Bebauung entlang der festgesetzten Erschließungsstraßen auch aus Gründen der Gefahrenabwehr die Erfordernis der erstmaligen Herstellung dieser Straßen und damit der Erschließung. Wie weiterhin aus der Stellungnahme a/4 hervorgeht, können für die Erschließung die Kleinparzellen aufgrund fehlender faktischer Bebaubarkeit nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Im Rahmen der Erschließung würden bei den bestehenden Strukturen die Eigentümer der bebaubaren und bebauten Grundstücke 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands tragen (§ 129 BauGB). Die Eigentümer der Kleinparzellen würden nicht veranlagt, hätten jedoch bei einer späteren Zusammenlegung baureife Grundstücke, ohne je Erschließungsbeiträge bezahlt zu haben. Um hier eine Beitragsgerechtigkeit zu schaffen, soll daher die Bodenordnung vor den Erschließungsmaßnahmen stattfinden, um alle Eigentümer gleichermaßen gerecht veranlagen zu können. Neben den vorher beschriebenen städtebaulichen Überlegungen (insb. der Planungsleitlinie „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“) spielen auch diese beitragsrechtlichen Überlegungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Rolle und werden in die Abwägung eingestellt.
Die Einstellung der vorgenannten beitragsrechtlichen Überlegungen in die Abwägung stellt jedoch keinen Mangel dar, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss BVerwG 4 BN 39.02 bestätigt.
Mit der Begründung zum Bebauungsplan sowie den dokumentierten Abwägungsentscheidungen werden sämtliche beitragsrechtlichen Überlegungen und Umlegungsabsichten dokumentiert.
6. Intransparente Abgrenzung des Plangebiets (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Das Plangebiet umfasst den Bereich, in dem die beiden Erschließungsstraßen Sonnenweg und Im Steingarten noch nicht erstmalig hergestellt sind, zusammen mit den angrenzenden Baugrundstücken. Nach der städtebaulichen Entwicklungsabsicht der Ortsgemeinde Weitefeld soll dieses Gebiet als eine städtebauliche Einheit betrachtet werden, für die auch die selben bauplanungsrechtlichen Regelungen gelten.
7. Planerische Inkohärenz
Inwiefern es dem Bebauungsplan an städtebaulicher Kohärenz mangeln soll, erschließt sich nicht.
Es gibt keine städtebauliche Notwendigkeit, ein „benachbartes Neubaugebiet“ in den räumlichen Geltungsbereich einzubeziehen. Wahrscheinlich ist mit diesem Neubaugebiet die im Flächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsfläche des Baugebiets „Fortsetzung Waldweg“ gemeint.
Hierbei handelt es sich um eine Außenbereichsfläche, deren evtl. zukünftige Baulandausweisung nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den hier benannten städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Ortsgemeinde steht.
8. Fehlende Transparenz hinsichtlich des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 24 BauGB)
Eine Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB hat die Ortsgemeinde Weitefeld nicht erlassen, evtl. sind jedoch die Voraussetzungen zur Ausübung des Allgemeinen Vorkaufsrechts gem. § 24 BauGB (aufgrund von § 24 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) erfüllt.
9. Missbräuchliche Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ‒ keine Umweltprüfung
Die Anwendung des § 13a BauGB ist nicht missbräuchlich, vielmehr wurde die Regelung genau für solche Fälle wie den vorliegenden geschaffen. Seine Anwendung wird in Ziff. 1.4 der Begründung gerechtfertigt. An der Anwendbarkeit äußert u.a. auch die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen in ihrer Stellungnahme keinen Zweifel.
Bei Anwendung des § 13a BauGB ist ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft nicht erforderlich, da diese gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauGB als „vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig“ gelten. Eine weitere Rechtfertigung hierzu ist nicht erforderlich.
Es trifft jedoch zu, dass auch im beschleunigten Verfahren das Umweltschutzgebot zu berücksichtigen ist. Eine Bewertung des vorhandenen Zustands erfolgt in Ziff. 3.3 der Begründung.
Eine Minimierung der Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt u.a. durch die Festsetzungen in Ziff. 3 der Textfestsetzungen, die durch die vorstehenden Beschlüsse aufgrund der Anregungen aus der Behördenbeteiligung noch ergänzt werden. Um eine detailliertere Bewertung der gegenwärtigen ökologischen Situation zu erhalten und in den Bebauungsplan integrieren zu können, soll jedoch ein ergänzendes Fachgutachten zum Natur- und Artenschutz eingeholt und die Ergebnisse ggf. in den Bebauungsplan integriert werden.
Weiterhin ist aufgrund von Ziff. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG RLP für die bauliche Herstellung der Gemeindestraßen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderlich. Hierüber soll ebenfalls ein Fachgutachten eingeholt werden.
10. Überdimensionierte Straßen- und Verkehrsflächen (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 2 BauGB)
Die Verkehrsflächen wurden gemäß den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) mit absoluten Mindestbreiten geplant. In den Bereichen, die für den Begegnungsfall von zwei Fahrzeugen ausgelegt sind, wurden sie mit einer Breite von 5,30 m geplant (5,00 m Fahrbahn für Begegnungsfall Pkw-Lkw mit eingeschränkten Bewegungsspielräumen zzgl. 2 × 0,15 m für Bordsteine, RASt 06, Bild 17). Im südlichen Abschnitt „Im Steingarten“ und im westlichen Abschnitt des Sonnenwegs wurde sogar nur eine einstreifige Verkehrsführung mit Ausweichbuchten geplant. Die Regelbreite beträgt hier 3,80 m (3,50 m Fahrbahn zzgl. 2 × 0,15 m für Bordsteine). Kleinere Abmessungen sind für eine funktionale Erschließung nicht möglich. Insbesondere fordert auch der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Altenkirchen in seiner Stellungnahme (a/8) die Einhaltung der RASt 06.
Über den Verzicht auf das westliche Teilstück des Sonnenwegs wurde im Rahmen der Variantendiskussion zum Bebauungsplan nachgedacht, da dieser Abschnitt nach vorgesehener Grundstücksneugestaltung für die Anbindung eines Grundstücks nicht zwingend erforderlich ist. Diese Möglichkeit wurde jedoch wieder verworfen, da in der Trasse bereits eine Wasserleitung verläuft, die für den Ringschluss des Netzes zwingend erforderlich ist. Aus Gründen der Unterhaltung sollte eine Versorgungsleitung jedoch grundsätzlich in öffentlichem Raum verlegt sein. Daher soll das Teilstück als Verkehrsfläche festgesetzt werden, allerdings in reduzierter Breite von 3,80 m mit einer Aufweitung für den Begegnungsfall etwa in der Mitte.
Planungen zur Verkehrsberuhigung erfordern eher größer dimensionierte Verkehrsflächen, da Bewegungsraum für das Ausweichen von den erforderlichen Hindernissen, Engstellen o.ä. mit eingeplant werden müssen. Von einer Flächeneinsparung kann bei einer verkehrsberuhigten Bauweise keine Rede sein. Vielmehr wurden die Verkehrsflächen in der vorliegenden Planung auf das vertretbare Minimum reduziert.
11. Ausschluss innovativer Wohnformen (§ 1 Abs. 5, 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB)
Inwieweit die geplanten Baugrenzen generationenübergreifende oder integrative Wohnformen verhindern sollen, erschließt sich nicht. Die Baugrenzen wurden so geplant, dass eine flexible Ausnutzung der Baugrundstücke möglich ist. Grundstückszuschnitte werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, die eingetragenen geplanten Grenzen sind vielmehr eine Planungsabsicht der Ortsgemeinde, die endgültige Festlegung ist jedoch dem nachfolgenden Bodenordnungsverfahren vorbehalten.
Wenn die Verfasser der Stellungnahme der Auffassung sind, dass die angesprochenen Wohnformen durch die Planung verhindert werden, so sollten sie dies präzisieren. Die Ortsgemeinde Weitefeld ist eher der Auffassung, gerade durch die Aufstellung des Bebauungsplans die Grundlage dafür zu legen, dass auch solche Wohnformen in dem Gebiet ermöglicht werden.
12. Unklare finanzielle Auswirkungen für Eigentümer und Anlieger (§§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 127 ff. BauGB)
Eine Bezifferung sämtlicher in Zukunft durch die Baulandausweisung anfallender Kosten muss nicht zwangsläufig Gegenstand der Abwägung in einem Bebauungsplan sein, zumal durch die Aufstellung eines Bebauungsplans auch keine Kausalkette eröffnet wird, bei welcher der nächste Schritt zwangsläufig auf den vorausgegangenen folgt. So ist zwar die Aufstellung eines Bebauungsplans eine mögliche Voraussetzung zur Durchführung eines Umlegungsverfahrens, letzteres stellt jedoch ein eigenständiges Verfahren dar, das nicht zwangsläufig auf die Aufstellung eines Bebauungsplans folgt. Ähnlich verhält es sich mit den Erschließungsbaumaßnahmen. Für alle drei Verfahren bzw. Maßnahmen werden getrennte Beschlüsse gefasst und es erfolgen getrennte Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen. Da seitens der Bürger jedoch ein Informationsbedarf hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen geltend gemacht wird, soll an dieser Stelle entsprechend dem gegenwärtigen Kenntnisstand der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung ein Überblick gegeben werden.
Ein Teil der Fragen wird durch die Anregung a/4 der Beitragsstelle auf der VGV Daaden-Herdorf beantwortet, auf die an dieser Stelle verwiesen wird. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wann die Erschließungsbaumaßnahmen durchgeführt werden können, können hier noch keine konkreten Kosten beziffert werden.
Hinsichtlich des Umlegungsverfahrens trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten (§ 78 BauGB). Allerdings ist sie laut Gesetz verpflichtet, die durch die Umlegung bewirkten Bodenwertsteigerungen abzuschöpfen (§ 57 Satz 5 bzw. § 58 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Es wird erwartet, dass durch die Umlegung zumindest für die Kleinparzellen eine Wertsteigerung erfolgt, da auf diesen erst dann eine bauliche Nutzung in größerem Umfang möglich ist. Auf die Grundstücke, die bereits jetzt eine ausreichende Größe für eine Bebauung haben, wird die Umlegung wahrscheinlich keine wertmäßige Auswirkungen haben. Nähere Auskunft hierzu kann zu gegebener Zeit, d.h. nach Eröffnung eines möglichen Umlegungsverfahrens, die Umlegungsstelle geben. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass ein förmliches Umlegungsverfahren keine notwendige Folge aus der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist. D.h. statt eines förmlichen Umlegungsverfahrens kann jederzeit auch eine freiwillige Bodenordnung erfolgen, bei der sich die Eigentümer selbst ohne Durchführung eines förmlichen Verfahrens auf eine neue Grundstücksordnung einigen. In diesem Fall würde der Wertzuwachs nicht abgeschöpft und es fallen lediglich Notar- und Katastergebühren sowie evtl. ein Honorar an einen Dienstleister für die Moderation der freiwilligen Bodenordnung an.
Forderung
Es liegt im Wesen eines Bebauungsplanverfahrens als öffentlichem Verfahren mit einem hohen Fokus auf die Beteiligung der Öffentlichkeit, dass auch alle zugrunde liegenden Gutachten offengelegt werden, damit sich die Bürger ein möglichst umfassendes Bild machen können. Dem ist die Ortsgemeinde Weitefeld in der Vergangenheit nachgekommen und wird sie auch weiterhin nachkommen.
Eine formelle Umweltprüfung ist mit einem hohen Aufwand verbunden und wird im vorliegenden Verfahren nicht durchgeführt, da sie der Gesetzgeber für Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB explizit nicht fordert (§ 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und somit die damit verbundenen hohen Kosten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen sind. Wie bereits vorstehend beschrieben soll jedoch der Anregung der Bürger Rechnung getragen werden, indem zusätzlich zu den bereits bestehenden Aussagen in der Begründung des Bebauungsplans ein ergänzendes Fachgutachten zum Natur- und Artenschutz eingeholt wird.
Eine Änderung des räumlichen Geltungsbereichs soll aufgrund der vorstehenden Erläuterungen nicht erfolgen. Die Planbegründung wird laufend aufgrund der im Verfahren gewonnen Erkenntnisse fortgeschrieben. Auch dies ist ohnehin Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Das Bebauungsplanverfahren ist immer ergebnisoffen und kann jederzeit eingestellt werden, sollte die Gemeinde feststellen, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich ist, die gewünschten Ziele mit diesem nicht erreicht werden können oder konkurrierende Belange höher zu gewichten sind als die Ziele, die mit der Aufstellung des Bebauungsplans erreicht werden sollen.
Es werden ergänzende Fachgutachten zum Natur- und Artenschutz sowie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG eingeholt. Sollte sich dadurch ein Änderungserfordernis an den Festsetzungen ergeben, wird der Ortsgemeinderat erneut über dieses beraten.
Investitionsmaßnahme; An- und Umbau Kindertagesstätte: Sachstand
(Stand: 07.10.2025) Derzeit sind die Malerarbeiten im Innenbereich weitgehend abgeschlossen. In der kommenden Woche wird der Fliesenleger die noch fehlenden Bodenfliesen in den Bädern nachliefern und verlegen. Nach Abschluss dieser Arbeiten, voraussichtlich am 17.10., erfolgt die Montage der Sanitärgegenstände. Der Trockenbauer plant in der nächsten Woche die Restarbeiten einschließlich des Schließens der Decken auszuführen; Die Herbstferien könnten diesbezüglich allerdings eine Verzögerung verursachen - das wird noch geprüft. Weiterhin ist vorgesehen, den Renovierungsanstrich am Bestand durchzuführen; hierfür ist die Farbauswahl zeitnah festzulegen. Der Elektriker hat mit der Endmontage der Deckenleuchten begonnen. Der Bodenleger ist für November vorgesehen (Spachteln, Schleifen, Boden legen). Ab Dezember besteht die Erwartung, mit den Einrichtungen, Möbeln sowie der Endmontage von Türen, WC-Trennwänden und der mobilen Trennwand zu beginnen. Infolge der Weihnachtszeit wird mit einer weiteren Fertigstellung im Januar gerechnet. Bei den Außenanlagen besteht derzeit eine planerische Verzögerung; nach Vergabe des Auftrags wird angestrebt, im laufenden Jahr wenigstens den Eingangsbereich neu zu gestalten. Der neue Zaun wird je nach Witterung im November/Dezember gestellt.
Bestand:
Sobald die Personalumkleide in den Neubau umziehen kann (ggf. Dezember), beginnt die Sanierung und der Umbau im Eingangsbereich Bestand: Umkleide entfernen, Raum renovieren, Büro in den Umkleideraum verlegen, Rückbau der Bürowand und Bodenbelag im Eingang, Malerarbeiten sowie der neue Bodenbelag.
Offene Ausschreibungen (Submission in der 43. KW):
- Gastroküche
- GalaBau
Kosten: Aktueller Stand unverändert ca. 100.000,00 € Mehrkosten.
Sonstiges: Testate Fachbehörden für Anfang/Mitte Dezember vorgesehen.
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "Sonnenweg-Steingarten" gem. § 13a BauGB - Auftragsvergabe
Vor Eintritt in die Beratung wurden die Ausschließungsgründe nach § 22 GemO abgefragt. Es lagen keine vor.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sonnenweg-Steingarten“ erfordert – wie unter TOP 6 – b/1 erläutert – vor Eintritt in die Offenlegung die Beauftragung ergänzender Fachgutachten zum Natur- und Artenschutz sowie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG).
Die Anfrage entsprechender Honorarangebote sowie die formelle Auftragsvergabe erfolgen über die Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf. Gemäß der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Weitefeld obliegt dem Ortsbürgermeister gemäß § 4 Satz 2 die freihändige Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- € brutto je Auftrag.
Aufgrund vergleichbarer Fälle ist davon auszugehen, dass die Leistungen die vorgenannte Wertgrenze jeweils nicht überschreiten werden. Die freihändige Vergabe erscheint daher realistisch und ermöglicht die Vergabe unmittelbar nach Vorliegen der Honorarangebote.
Der Ortsgemeinderat beschloss,
- die Verwaltung zu beauftragen, die vorgenannten Leistungen bei geeigneten Fachbüros anzufragen.
- die Verwaltung zu beauftragen, die Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 5000.- € brutto je Auftrag, gemäß der Ermächtigung des Ortsbürgermeisters, zu erteilen
Sollte einer der Aufträge die Wertgrenze von 5.000,- € brutto überschreiten, ist eine anschließende Beratung und Beschlussfassung im Ortsgemeinderat erforderlich.
Erweiterung der Betreuungszeiten der Grundschule Weitefeld
Bisher sieht die Ortsgemeinde Weitefeld als Täger der Grundschule Weitefeld eine Betreuung in der Zeit von 12.10 Uhr bis 16.00 Uhr vor. Die Ortsgemeinde beschäftigt hierfür zwei Betreuungskräfte.
Damit ist der Anspruch auf eine Betreuung von 8 Stunden in der Grundschule erfüllt.
Auf Nachfrage der Betreuungskräfte soll geklärt werden, ob zusätzliche eine frühe Betreuung von 07.00 Uhr bis 07.45 Uhr möglich wäre.
Lt.§ 44 Landeshaushaltsordnung i. V. m. Nr. 3 der Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen richtet sich die Betreuungszeit nach dem erhobenen Bedarf, den Unterrichtszeiten der Schule und der Schülertransport und kann vor und nach dem Unterricht eingerichtet werden. Hierzu müsste allerdings nach Nr. 2.2 der Betreuungsbedarf im Benehmen mit dem Schulelternbeirat ermittelt werden.
Nach Nr. 9 der Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen fördert gewährt die Landesregierung dem Träger einen pauschalierten Landeszuschuss pro Gruppe von in der Regel 2.046,00 € bei einer Betreuungszeit von über 12 Betreuungsstunden pro Woche.
Diesen Betrag erhält die Ortsgemeinde Weitefeld bereits für 2 Gruppen, also insgesamt 4.092 Euro.
Lt. Nr. 4. der Erklärungen und Handreichungen zum Antrag auf Bezuschussung eines Betreuungsangebotes an Grundschulen können mehrere Gruppen nur bezuschusst werden, wenn sie überwiegend zeitgleich, in unterschiedlichen Räumen, mit unterschiedlichem Personal betreut werden.
Wenn die Betreuung morgens von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr beginnt und um 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr ebenfalls eine Betreuung angeboten wird, sind dies nicht zwei Gruppen, sondern eine Gruppe mit einer Betreuungszeit von 2 Stunden am Tag.
Im Fall der Ortsgemeinde Weitefeld bedeutet dies, dass eine zusätzliche Bezuschussung für die Betreuung ab 07.00 Uhr nicht möglich ist.
Die Ausgaben für die Betreuung beliefen sich in den letzten Jahren zwischen 30.000,00 € und 32.000,00 €. Die Ortgemeinde erhält hierfür eine Landeszuwendung in Höhe von 4.092 Euro.
Die zusätzlichen Personalkosten würden lt. Personalabteilung wie folgt aussehen:
Die Mehrkosten pro Jahr für die Hausaufgabenbetreuungskräfte (morgens 7:00 Uhr bis 7:45 Uhr) betragen ca. 4.570,00 €.
Berechnung:
0,75 x 5 Tage = 3,75 Std. (wöchentlich) entsprechend der Ferienausgleichsregelung dann 3,23 Std.
3,23 x 19,12 € Stundenlohn = 61,7576 €
61,7576 € x 4,348 = 268,52 € (monatlich)
268,52 € x 13,10 € = 3.517,61 € (jährlich)
3.517,61 € x 1,2971 = 4.562,69 € (inkl. Arbeitgeberanteile) => 4.570,00 €
Diese Mehrkosten von 4.570,00 € würden komplett bei der Ortsgemeinde bleiben.
Der Ortsgemeinderat beschloss, den Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu verschieben, da aktuell gar nicht geklärt ist, wie hoch der Bedarf in der Elternschaft überhaupt ist.
Dieser Bedarf soll bis zum nächsten Jahr abgefragt und die Angelegenheit erneut beraten werden.
Mitteilungen
Sachstandsmitteilung Friedhofserweiterung Weitefeld/Oberdreisbach
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 u. § 2 Abs. 2 BauGB zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Erweiterung des Friedhofs in Weitefeld/Oberdreisbach wird derzeit, vom 17.11.2025 bis einschl. 19.12.2025, durchgeführt.
Nach dieser Frist werden die eingegangenen Stellungnahmen zur Erarbeitung der Abwägung an das Planungsbüro Stadt-Land-plus übersendet, sodass der Beschluss über die Abwägung sowie der Feststellungsbeschluss gem. § 67 GemO voraussichtlich in der Sitzungsfolge des Bau- u. Umweltausschusses sowie des Verbandsgemeinderates im März 2026 gefasst werden kann.
Im Januar 2026 wird seitens der Verwaltung ein Antrag für eine Ausnahmegenehmigung gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG aufgrund des Eingriffs in gesetzlich geschützte Biotope sowie eine naturschutzrechtliche Genehmigung erarbeitet und anschließend bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) eingereicht. Beide Anträge können nach Rücksprache mit der UNB in einem gemeinsamen Antrag erfolgen.
Ein separater Bauantrag wird nach Rücksprache mit Herrn Schumann (Kreisverwaltung) nicht erforderlich.
Sollten die o.g. Beschlüsse im März 2026 gefasst werden, muss die Änderung des Flächennutzungsplanes in jedem Ortsgemeinderat/Stadtrat ihre Zustimmung finden sowie von der Kreisverwaltung genehmigt werden, sodass das Verfahren voraussichtlich im Juni 2026 abgeschlossen werden kann.
Anfragen
Ratsmitglied Dirk Langenbach monierte, dass es zum Sachstand „Ausbau Kirchweg“ nach wie vor keinerlei konkreteren Information mehr gegeben hat. Der Ortsgemeinderat erwartet bis zur nächsten Sitzung eine Stellungnahme der VGW Daaden-Herdorf.
Weiter wollte er wissen, wann die bestellten Salzsilos geliefert werden. Der Vorsitzende sagte, dass es hier zu einer Verzögerung kam, das aktuelle Lieferdatum aber jetzt am 10.12.2025 sein soll.
Herr Langenbach fragte nach der Erst-Helfer-App, welche im Mai diesen Jahres bereits Thema der Beratung war. Karl-Heinz Keßler gab an, dass es im neuen Jahr diesbezüglich Gespräche geben wird. Die Angelegenheit wurde nicht vergessen.
Abschließend sprach Dirk Langenbach ein Dankeschön und Lob für Errichtung des Wanderparkplatzes auf der „Friedewälder Höhe“ aus. Es wurde schnell und ohne Probleme umgesetzt.
Einwohnerfragen
Einer der erschienenen Einwohner wollte wissen, inwieweit die Bürger*innen von der Realisierung des neuen Bebauungsplanes profitieren würden. Gerade aufgrund der geplanten Änderung des Baugesetzbuchs (u.a. „Bauturbo“) sei seiner Meinung nach die Aufstellung eines Bebauungsplans obsolet.
Weiterhin erkundigte er sich danach, ob bereits eine Kalkulation der Erschließungsbeiträge erstellt wurde und ob der der Gemeinde ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke innerhalb des Plangebiets zustehe. Ein weiterer Bürger wollte wissen, ob eine Aussage über die bislang angefallenen Kosten für das Planaufstellungsverfahren getroffen werden könne.
Die zuständige Sachbearbeiterin aus dem Fachbereich Bauen und Umwelt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, Frau Josie Betz, beantwortete die gestellten Fragen und bietet generell an, mit offenen Fragen direkt zur zuständigen Stelle nach Daaden zu kommen, um diese zu klären.
Weiter verwies sie darauf, dass alle öffentlichen Sitzungsvorlagen von Bürger*innen über das BIS der Verwaltung eingesehen werden können.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Rat mit zwei Vertrags- und einer Grundstücksangelegenheit, sowie mit weiteren Auftragsvergaben.
Hinweis: Alle öffentlichen Anlagen zur Sitzung sind über das Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf einzusehen (https://www.daaden-herdorf.de/buergerservice/kommunalpolitik/ratsinformationssystem)
