Sitzungsbericht

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Friedewald am 10.12.2025


Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:

Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes "Im weißen Stück"

a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

b) Offenlegungsbeschluss

Ratsmitglied Holger Bartolosch nahm auf Grund der Bestimmungen nach § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil und begab sich in den Zuschauerbereich.

Der Ortsgemeinderat Friedewald hat in seiner Sitzung am 27.11.2024 den Vorentwurf zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Sachverhalt zu a)

Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Im weißen Stück“ wurden in der Zeit von Montag, 06.01.2025 bis einschließlich Freitag, 07.02.2025 zu jedermanns Einsicht im Fachbereich 3 „Bauen und Umwelt“ der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich ausgelegt. Ebenso erfolgte eine Veröffentlichung der Unterlagen auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf.

Mit Schreiben vom 18.12.2024 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben. Es wurden keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgetragen.

Eine Übersicht der beteiligten Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ist als Anlage A (Aktenvorblatt) beigefügt.

Die zu würdigenden Stellungnahmen werden zunächst zusammengefasst, danach erfolgt die Abwägung, die in einem Beschlussvorschlag mündet.

Eine Zusammenstellung aller abgegebenen Stellungnahmen kann der Anlage B entnommen werden.

Beratung und Beschlussfassung über die während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Anregungen

1. Stellungnahmen von Behörden ohne Anregungen

  • Generaldirektion kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie -
    Erdgeschichte                                                                                             Schreiben vom 19.12.2024
  • Forstamt Altenkirchen                                                                            Schreiben vom 19.12.2024
  • Bundeswehr                                                                                            Schreiben vom 27.12.2024
  • IHK Koblenz                                                                                             Schreiben vom 06.01.2025
  • Amprion                                                                                                   Schreiben vom 09.01.2025
  • Deutscher Wetterdienst                                                                         Schreiben vom 09.01.2025
  • Handwerkskammer Koblenz                                                                  Schreiben vom 14.01.2025
  • PLEdoc                                                                                                     Schreiben vom 14.01.2025
  • Abwasserzweckverband Betzdorf-Kirchen-Daaden                             Schreiben vom 20.01.2025
  • SGD-Nord ‒ Gewerbeaufsicht                                                                 Schreiben vom 23.01.2025
  • Handelsverband Südwest                                                                       Schreiben vom 28.01.2025
  • Landesbetrieb Mobilität                                                                         Schreiben vom 29.01.2025
  • Rhenag                                                                                                      Schreiben vom 31.01.2025
  • Dienstleistungszentrum ländlicher Raum                                            Schreiben vom 06.02.2025
  • Landwirtschaftskammer                                                                         Schreiben vom 07.02.2025
  • EAM Netz                                                                                                   Schreiben vom 19.02.2025

Generaldirektion Kulturelles Erbe - Direktion Landesarchäologie - Außenstelle Koblenz (Schreiben vom 16.01.2025)

Vorgebrachte Stellungnahme:

Betreff: Archäologischer Sachstand

Erdarbeiten: Verdacht auf archäologische Fundstellen

Textfestsetzung: Abschnitt 4.9, Seite 6: Wir bitten um einen Austausch dieses Absatzes gegen den unten eingefügten Textbaustein "Bekanntgabe des Erdbaubeginns", da der enthaltene Absatz hinsichtlich der Kontaktdaten veraltet ist. Vielen Dank

Überwindung / Forderung:

Bekanntgabe des Erdbaubeginns Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung/Begründung

Erläuterungen zu archäologischem Sachstand

Verdacht auf archäologische Fundstellen

Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie im Planungsbereich oder dessen direktem Umfeld keine konkreten Hinweise auf archäologische Fundstellen vor. Allerdings stufen wir den Planungsbereich aus topographisch- geographischen Gesichtspunkten als archäologische Verdachtsfläche ein. Dementsprechend können bei Bodeneingriffen bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht untersucht werden müssen.

Erläuterung Überwindungen / Forderungen

Bekanntgabe des Erdbaubeginns

Der Vorhabenträger ist auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (§ 16-21 DSchG RLP) hinzuweisen. Der Baubeginn ist mindestens 2 Wochen vorher per E-Mail über landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder telefonisch unter 0261 6675 3000 anzuzeigen. Weiterhin sind der Vorhabenträger wie auch die örtlich eingesetzten Firmen darüber zu unterrichten, dass ungenehmigte sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in Bereichen, in denen archäologische Denkmäler vermutet werden, nach § 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig sind. Unabhängig von dieser Forderung ist der Vorhabenträger sowie die ausführenden, vor Ort eingesetzten Firmen bezüglich der Melde-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht von archäologischen Funden und Befunden an die Bestimmungen gemäß §§ 6 - 21 DSchG RLP gebunden.

Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung/Begründung

Durch die Textfestsetzung sind die Belange der Landesarchäologie nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Wir bitten die Planunterlagen entsprechend des geschilderten archäologischen Sachverhaltes und den damit verbundenen Forderungen zu ergänzen.

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte (erdgeschichte@gdke.rlp.de) sowie der Direktion Landesdenkmalpflege (geschaeftsstelle-praktischedenkmalpflege@gdke.rlp.de) muss gesondert eingeholt werden.

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer oder Emailadresse zur Verfügung. Bitte geben Sie unser oben genanntes Aktenzeichen an.

Abwägung:

Der entsprechende Absatz unter 4.9 der Hinweise in den Textfestsetzungen kann entsprechend den Wünschen der GDKE ausgetauscht werden.

Der entsprechende Absatz unter 4.9 der Hinweise in den Textfestsetzungen wird entsprechend den Wünschen der GDKE ausgetauscht.

Landesamt für Geologie und Bergbau (Schreiben vom 29.01.2025)

Vorgebrachte Stellungnahme:

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

Bergbau / Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Bereich des ausgewiesenen Bebauungsplanes „Im weißen Stück“ kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

Es erfolgte keine Prüfung der Ausgleichsfläche in Bezug auf Altbergbau. Sofern die Ausgleichsmaßnahmen den Einsatz von schweren Geräten erfordern, sollte hierzu eine erneute Anfrage zur Ermittlung eines möglichen Gefährdungspotenzials erfolgen.

Boden und Baugrund

- allgemein:

Der Hinweis auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen sowie die Empfehlung von objektbezogenen Baugrunduntersuchungen in den Textlichen Festsetzungen unter 4.3 und 4.4 werden fachlich bestätigt.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

Geologiedatengesetz (GeolDG)

Nach dem Geologiedatengesetz ist die Durchführung einer Bohrung bzw. geologischen Untersuchung spätestens 2 Wochen vor Untersuchungsbeginn beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) anzuzeigen. Für die Anzeige sowie die spätere Übermittlung der Bohr- und Untersuchungsergebnisse steht das Online-Portal Anzeige geologischer Untersuchungen und Bohrungen Rheinland-Pfalz unter https://geoldg.lgb-rlp.de zur Verfügung.

Das LGB bittet um die Aufnahme einer Nebenbestimmung in Ihrem Bescheid, damit die Übermittlungspflicht dem Antragsteller bzw. seinen Beauftragten (z.B. Ingenieurbüro, Bohrfirma) obliegt.

Weitere Informationen zum Geologiedatengesetz finden Sie auf den LGB Internetseiten sowie im Fragenkatalog unter https://www.lgb-rlp.de/fachthemen/geologiedatengesetz/faq-geoldg.html

Abwägung:

Ein Hinweis auf die Bestimmungen des Geologiedatengesetzes kann unter „Hinweise“ der Textfestsetzungen aufgenommen werden.

Ein Hinweis auf die Bestimmungen des Geologiedatengesetzes wird unter „Hinweise“ der Textfestsetzungen aufgenommen.

SGD Nord ‒ Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (Schreiben vom 03.02.2025)

Vorgebrachte Stellungnahme:

Im Folgenden schicken wir Ihnen unsere Stellungnahme zu dem o.g. Bauleitplanverfahren zu.

Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. Fließgewässer sind im ausgewiesenen Geltungsbereich des B- Planes nicht vorhanden.

Nach der Sturzflutgefahrenkarte des Landes fließt dem Plangebiet nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser zu. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 WHG jede Person selbst verpflichtet ist, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen.

Weitere Informationen und die öffentlichen Sturzflutgefahrenkarten finden Sie hier: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/auskunftssysteme/sturzflutgefahrenkarten.

Ausweislich des Altlastenkatasters haben sich keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen innerhalb des Plangebietes ergeben. Eine absolute Unbedenklichkeit kann hieraus jedoch nicht gefolgert werden.

Bodenschutzrechtliche Belange wurden auf Grund bislang fehlender Datenerhebungen im Hinblick auf Gefahren durch Altbergbau oder Altstandorte nicht überprüft.

Soweit im Aufstellungsverfahren in der Gemeinde Altbergbaugebiete bekannt werden, empfehlen wir dringend frühzeitig das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz zu beteiligen. Informationen hinsichtlich früherer Nutzungen und damit möglicher Altstandorte liegen ggf. in den Gewerberegistern oder bei den Regionalstellen der Gewerbeaufsicht vor.

Angaben über die Beseitigung des Niederschlagswassers sind in den Unterlagen nicht enthalten. Das anfallende Wasser ist vorzugsweise als Brauchwasser zu verwenden oder auf den Grundstücken zu versickern. Hierzu ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann das Wasser aufgrund der doch geringen zu erwartenden Befestigung der Flächen ausnahmsweise in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet werden.

Die Ergebnisse daraus sind im Entwässerungskonzept des überplanten Gebietes zu berücksichtigen.

Abwägung:

Ein Hinweis auf den Zufluss von Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen und die Sturzflutgefahrenkarte ist bereits unter 4.1 der Textfestsetzungen enthalten.

Das anfallende Niederschlagswasser von den befestigten Flächen soll in den vorhandenen Mischwasserkanal „In der Borngasse“ eingeleitet werden. Aufgrund der geringen Flächengröße stimmt die SGD-Nord in ihrer Stellungnahme dieser Lösung zu.

Eine Empfehlung zur Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser oder zur Versickerung soll in die Begründung zum Bebauungsplan eingefügt werden. Aufgrund bestehender Topografie und einer möglichen Beeinträchtigung von Unterliegerbebauung soll jedoch keine Festsetzung zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers eingefügt werden.

Eine Empfehlung zur Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser oder zur Versickerung wird in die Begründung zum Bebauungsplan eingefügt.

2. Kreisverwaltung Altenkirchen (Schreiben vom 07.02.2025)

Vorgebrachte Stellungnahme:

Nach Anhörung der bei der hiesigen Dienststelle zu beteiligenden Fachabteilungen geben wir nach derzeitigem Kenntnisstand folgende zusammenfassende Stellungnahme ab:

I.     Aus landesplanerischer Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans, da sich das Plangebiet ausschließlich in der Fläche F7j, die bei der letzten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) bewusst von Wohnbaufläche in landwirtschaftliche Fläche zurückgenommen wurde, befindet. Da den Planunterlagen bislang jegliche Begründung fehlt, können wir derzeit keine städtebauliche Begründung teilen, warum nun bewusst von der letzten FNP-Konzeption abgewichen werden soll und die aktuelle Planung aber immer noch einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsprechen soll.

Damit wir für die vorliegende Bebauungsplanung keinen Zielkonflikt mit den Zielen Z 30 ‒ Z 33 Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (RROP) feststellen müssen, müssten Wohnbauflächen im Zuge des Flächentausches innerhalb der Ortsgemeinde Friedewald oder innerhalb des Verbandsgemeindegebiets in der Flächennutzungsplanung getauscht werden.

Darüber hinaus ist im Zuge des weiteren Verfahrens einzuarbeiten, dass sich das gesamte Plangebiet innerhalb des Vorbehaltsgebiets Grundwasserschutz befindet. Bei dem Plangebiet handelt es sich folglich um eine Fläche des regional bedeutsamen Grundwasservorkommens, die für eine zukünftige Trinkwasserversorgung grundsätzlich geeignet ist. Gemäß Grundsatz G 66 RROP sollen in den Vorbehaltsgebieten Grundwasserschutz nachteilige Veränderungen der Wasserressourcen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht vermieden werden. Bei allen Planungen in den Vorbehaltsgebieten ist hierzu den Belangen des Grundwasserschutzes besonderes Gewicht beizumessen.

II.     Aus ortsplanerischer Sicht wird folgende Stellungnahme abgegeben:

1.  Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, er steht somit in Widerspruch zu § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Hierzu ist gemäß der Kommentarliteratur zwar zu berücksichtigen, dass Abweichungen vom Flächennutzungsplan möglich sind, jedoch die Grundkonzeption nicht berührt werden darf: „Da dem Flächennutzungsplan der Charakter eines Zweckprogramms beikommt, dessen zeichnerische Darstellungen einen überschießenden Genauigkeitsgrad entfalten (—> § 5 Rn. 8), liegt es durchaus im Rahmen der möglichen Entwicklung eines Bebauungsplans aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans, wenn dieser von den im Flächennutzungsplan gezogenen Grenzen der Darstellungen abweicht. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Bebauungsplan für seinen gesamten Geltungsbereich eine andere Nutzung festsetzt, als sie im Flächennutzungsplan vorgesehen ist (BVerwG BauR 1979, 206 (207 f.); BauR 2004, 1264f.; OVG Koblenz 20.1.2016-8 C 10885.15.QVG, BauR 2016, 786 (788)). Voraussetzung für eine solche abweichende Konkretisierung ist allerdings, dass hierdurch die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht berührt wird“ (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 8 Rn. 3). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar, zumal in der letzten Neuaufstellung des Flächennutzungsplans gerade die Fläche des Plangebiets bewusst von Wohnbaufläche zur landwirtschaftlichen Fläche zurückgenommen wurde. Warum nun hier dennoch von dieser Grundkonzeption abgewichen werden soll, wenngleich noch andere große bislang unbebaute Wohnbauflächen in räumlicher Nähe in der Ortsgemeinde vorhanden sind, ist für uns nicht nachvollziehbar.

2.  Gemäß § 2a BauGB ist jedem Bauleitplan, d.h. auch jedem Bebauungsplan, eine Begründung beizufügen. Dies fehlt bislang und ist somit bis zur förmlichen Beteiligung nachzuholen.

3.  Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Hierzu fehlt bislang jegliche Begründung und städtebauliche Rechtfertigung.

4.  Alle Festsetzungen eines Bebauungsplanes müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (vgl. EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 14).

Die Festsetzungen müssen aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein, d.h. sie müssen zur Verwirklichung des Planungszieles objektiv geeignet sowie verhältnismäßig, ihrer Art und ihrem Ausmaß nach notwendig sein und darüber hinaus auch die öffentlichen und privaten Belange einschließlich des Grundeigentums berücksichtigen, den Geboten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Konfliktlösung sowie der Berücksichtigung weiterer Belange, wie der des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Landschaftspflege, Rechnung tragen (vgl. EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 15ff.). Dies setzt in allen Fällen eine entsprechend sorgfältige Abwägung der Belange des § 1 Abs. 6 BauGB voraus (s. § 1 Abs. 7 BauGB).

Als Festsetzungsmöglichkeit steht ausschließlich der in § 9 BauGB enthaltene Katalog zulässiger Festsetzungen zur Verfügung. Dieser Katalog ist abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 53/67; BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18/91 sowie EZBK/Söfker, § 9 BauGB, Rn. 7ff.).

5.  Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB hat jeder Bebauungsplan eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicher zu stellen, die den Klimawandel und die daraus erforderliche Klimaanpassung berücksichtigt sowie Maßgaben für das Ortsbild trifft. Dies wird leider mit den bislang vorgesehenen Festsetzungen noch nicht umgesetzt. Wir weisen hier ausdrücklich auf die guten Praxisbeispiele und Checklisten der Energieagentur Rheinland-Pfalz, des Umweltbundesamtes sowie der HLNUG Hessen hin:

  • https://www.enerqieagentur.rlp.de/anqebote/kommune/bauleitplanunq/siedlunqsentwicklunq/#c45728
  • https://www.enerqieaqentur.rlp.de/fileadmin/userupload/Bauleitplanung/Checkliste fuer klimaqerechte Festsetzungen im Bebauunqsplan.pdf
  • https://klimaneutrales.rlp.de/klimaneutrales-rheinland-pfalz/handbuch
  • https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/dreifache-innenentwicklunq
  • https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/klima/Handlunqshilfen/Checkliste Bauleitplanunq HLNUG.pdf&ved=2ahUKEwisk7TUqLGLAxX6wAIHHRS NAbkQFnoECBYQAQ&usq=AOvVawOxm CKVSxMCIUoMjqDw9QE

6.  Zur nachhaltigen klimaangepassten Bauweise würden folgende Festsetzungen ein Mindestmaß darstellen:

•    Im Hinblick eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB), zur Aufrechterhaltung der Bodenfunktionen (insbes. Versickerungsfähigkeit) sowie zur Vermeidung von sommerlichen Aufheizeffekten ist die GRZ auf max. 0,4 festzusetzen und festzusetzen, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen dauerhaft vegetativ angelegt und in Form von Rasen, Bäumen, Sträuchern bzw. Stauden gepflegt werden.

•    Darüber hinaus wäre es gemäß der o.g. Fachliteratur auszuschließen, dass Garagen und Nebengebäude auch außerhalb der Baufester zulässig sind.

•    Zur Starkregenvorsorge, zur klimaangepassten Bauweise, zur versickerungsfähigen Ausführung der Stellplätze, zum Umgang mit Oberflächenwasser sowie zur Implementierung von Gründächern in Kombination mit Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sind ebenfalls Festsetzungen zu treffen. Dies lediglich als Hinweis ‒ wie derzeit ‒ zu formulieren, stellt noch keine Verbindlichkeit und somit keine Umsetzung zur klimaangepassten Bauweise dar.

7.  Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf soll Baurecht für ein Einfamilienwohnhaus geschaffen werden. Um hier ggfls. Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Planrechtfertigung vorzubeugen, weisen wir darauf hin, dass § 12 BauGB den Gemeinden die Möglichkeit zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gibt.

III.    Aus wasserrechtlicher Sicht wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Von Seiten der unteren Wasserbehörde bestehen nach aktuellen Planunterlagen grundsätzliche Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Im weißen Stück“ der Ortsgemeinde Friedewald.

Laut den Planunterlagen befindet sich das Plangebiet in keinem Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet, Gewässer sind in räumlicher Nähe nicht verzeichnet.

Gem. der Sturzflutkarte des Landes Rheinland-Pfalz besteht innerhalb des Plangebiets eine Gefährdung der Bebauung, da innerhalb des Plangebiets ein Hauptabflussweg bei Starkregen besteht (Abb. 1). Von einer Bebauung der betroffenen Flurstücke wird dringend abgeraten.

Sollte die Planung dennoch weiterverfolgt werden, sind die Festsetzungen im B-Plan als nicht ausreichend zu bewerten. Es sind Festsetzungen für die Bebauung an sich zu treffen (abgedichtete Kellerfenstertüren, Notabflusswege, etc.), dies kann nicht als einfacher Hinweis im B-Plan abgehandelt werden.

Des Weiteren sind Festsetzungen im B-Plan zu treffen, dass es durch die baulichen Tätigkeiten zu keiner Gefährdung der Unter- oder Oberlieger kommt.

Das Starkregenvorsorgekonzept der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf ist bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu berücksichtigen.

Eine Flurkarte mit dem Ausschnitt von Friedewald auf dem mit blau und lila die Sturzflutgefahr markiert ist.
Sturzflutgefahrenkarte des Landes RLP

In Zeiten vermehrt auftretender Starkregenereignisse stellt eine Dachbegrünung einen wichtigen Baustein zur Abpufferung von Niederschlagsspitzen dar. Dies sollte für vorgesehenen Flachdächer der Häuser und der Nebenanlagen wie Garagen oder Carports nicht nur als Hinweis aufgenommen, sondern verbindlich festgesetzt werden. Besonders unter dem Hintergrund der bereits bestehenden Gefährdung bei Starkregen. Um die Bodenversiegelung zu minimieren und die Bodenfunktionen weiterhin sicherzustellen, sollte der Gesamtversiegelungsgrad minimiert werden. Flächen die der Zuwegung von Gebäuden dienen, Gebäudevorzonen, Gehwege und Parkplatzflächen sollten aus wasserdurchlässigen Materialien errichtet werden. Auch dies sollte als textliche Festsetzung im B-Plan aufgenommen werden.

Beide vorgenannten Maßnahmen stellen einen wichtigen Baustein zum Abpuffern von Starkregenereignissen und Rückhaltung von Niederschlagswasser in der Fläche dar. Aus diesem Grund sollten diese beiden Punkte als textliche Festsetzungen formuliert werden.

Es ist zu beachten, dass laut § 55 Abs. 2 WHG Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem keine wasserrechtlichen oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer oder der Versickerung auf der Fläche, ist individuell mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung zu beantragen ist.

Bei allen Bodenarbeiten sind die einschlägigen Vorgaben wie zum Beispiel DIN 19731 und DIN 18915 zu berücksichtigen.

Der Oberboden (Mutterboden) ist sorgsam zu behandeln (§ 202 BauGB). Er darf nicht mit dem Unterboden vermischt werden und ist einer nutzbringenden Wiederverwertung zuzuführen. Zu Beginn der Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend der DIN 18915, Blatt 2 abzuschieben und fachgerecht in Erdmieten zwischenzulagern, um vorhandene Wurzelsprosse und Samen für die Neuanlage zu erhalten. Nach Beendigung des Vorhabens kann der Oberboden wieder zur Andeckung der Gartenflächen verwendet werden. Mögliche Überschussmengen sind einer adäquaten Folgenutzung zuzuführen.

Schutzwürdige Böden sind im Plangebiet darüber hinaus nicht kartiert.

Über bestehende Altlasten auf der beplanten Fläche liegen keine Informationen vor. Ohne Untergrunduntersuchung ist dies jedoch nie vollständig auszuschließen. Sollten bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist das weitere Vorgehen mit den zuständigen Bodenschutzbehörden (SGD Nord) abzustimmen.

IV.   Aus naturschutzfachlicher Sicht wird folgende Stellungnahme abgegeben:

1.  Die Ortsgemeinde Friedewald beabsichtigt mit dem BPIan für einen konkret bekannten Bauwilligen den Bau eines Einfamilienhauses im bauplanungsrechtlichen Außenbereich zu ermöglichen. Allerdings ist die Fläche im Rahmen der letzten Neuaufstellung des FNP bewusst als Baufläche zurückgenommen und wieder als landwirtschaftliche Fläche dargestellt worden. Im FNP sind überdies weiter östlich sehr große Flächen für die bauliche Entwicklung dargestellt, so dass fachlich nicht nachvollziehbar ist, warum hier für 1 Gebäude die Plankonzeption des FNP geändert und ein Sonder-BPIan aufgestellt werden soll. Für ein solches planerisches Vorgehen müsste es in der Begründung sehr schwerwiegende Gründe geben. Gleichzeitig müsste die Plan-Konzeption dann insgesamt geändert werden und an anderer Stelle Bauflächen zurückgenommen werden (s. Stellungnahmen I. und II.). Die Begründung fehlt aber überraschender Weise bei den zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen. Auf Seite 8 oben des Umweltberichts wird allerdings auf faunistische Untersuchungen für das „südöstlich gelegene Plangebiet 'Vorm Heckelchen'“ hingewiesen. Entgegen der Ausführungen des Umweltberichts (s. S. 8 unten) besteht somit durchaus eine Alternative zur Bebauung des Bereichs „Im weißen Stück“. Wir regen daher an zu prüfen, den Bauwilligen in das geplante Baugebiet „Vorm Heckelchen“ zu integrieren und auf den hier vorliegenden BPIan gänzlich zu verzichten oder aber das Baugebiet „Vorm Heckelchen“ fallen zu lassen.

2.  Der Geltungsbereich des BPIans umfasst neben der Parzelle des zur Erschließung genutzten Wirtschaftsweges die Grünlandparzellen 60 (ganz) und 59 (teilweise). Das Baugrundstück weist dadurch eine Größe von 759 m2 auf. Es ist aber davon auszugehen, dass die Parzelle 59 ganz erworben wird, so dass der bisher nicht in den Geltungsbereich einbezogenen nördliche Teil mit seinen 231 m2 später mit in die Grundstücksnutzung integriert werden soll. Rein baurechtlich dürfen hier dann aber ‒ weil Außenbereich ‒ weder Nebenanlagen noch Einfriedungen errichtet werden. Dies gilt umso mehr als auch naturschutzrechtlich vom Vorhandensein einer nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Glatthaferwiese auszugehen ist, deren bisherige Nutzung als 2-schürige Wiese beizubehalten ist. Wir bitten um entsprechende Prüfung und Bestätigung, dass die Fläche auch künftig nicht gärtnerisch oder anders als bisher genutzt wird und somit ihren Schutzstatus behält.

3.  Im Gegensatz zu den Ausführungen im Umweltbericht stellen die bisherige Planurkunde und die Festsetzungen noch keine geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dar. Dies bedingt neben der Lage in einem im FNP von Bebauung freizuhaltenden landwirtschaftlichen Bereich (s.o. Punkt 1) insbesondere die absolut unzureichende Eingrünung des mit 2 Vollgeschossen sehr großen zulässigen Gebäudes. Bisher sieht der BPIan als Eingrünung nur die Pflanzung von 2 hochstämmigen Obstbäumen und oder anderen Laubbäumen vor. Im Umweltbericht sind diese 2 Bäume nördlich des Baufensters eingetragen, in der Planurkunde fehlen sie und die Festsetzung lässt sie überall auf dem Baugrundstück zu, soweit sie untereinander 8 m Abstand einhalten. Aufgrund der einzuhaltenden Grenzabstände des Nachbarrechts ist eine Pflanzung im nur 3,0 m schmalen Streifen östlich des Baufensters allerdings nicht möglich, obwohl gerade hier die wirksame Eingrünung städtebaulich besonders erforderlich ist. Wir regen daher, das Baufenster zur östlichen Grenze des Geltungsbereiches von 3 m auf 5 m Abstand zur Grenze zurückzunehmen und diesen 5-m-Streifen entlang der gesamten Grenze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB als Fläche für „das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festzusetzen. In der Festsetzung ist die Anpflanzung als mindestens 2-reihige Baumhecke mit Angabe der Gehölzarten (Laubsträucher und Laubbäume mindestens 2. Größenordnung) zu konkretisieren.

Zusätzlich regen wir an, die beiden Bäume aus der Festsetzung 3.2, wie im Umweltbericht vorgesehen, konkret in die Planurkunde einzutragen. In der Festsetzung ist dann auf die beiden Bäume in der Planurkunde Bezug zu nehmen.

4.  Stellplätze und Garagen (s. Festsetzung 1.5) und Nebenanlagen (s. Festsetzung 1.6) dürfen bisher auch außerhalb des Baufensters der überbaren Grundstücksfläche errichtet werden (Ausnahme 1,5 m Streifen entlang der Erschließungsstraße). Wir bitten, in diesen Festsetzungen zu ergänzen, dass zur wirksamen Verwirklichung der Eingrünung auch ein 5,0 m breiter Streifen entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Geltungsbereiches freizuhalten ist.

5.  Bei Festsetzung 2.2 „Einfriedungen“ bitten wir zu ergänzen, dass Mauern, Sockel und jede Art von blickdichten Zäunen in einem Streifen von 5 m zur Grundstücksgrenze unzulässig sind und dass diese weiter innen stehend nach Außen mit Laubsträuchern und -bäumen wirksam einzugrünen sind.

Zusätzlich bitten wir eine Festsetzung zur Begrenzung von Stützwänden und Anschüttungen zu ergänzen. Darin regen wir an, Anschüttungen nur mit Erdböschungen zuzulassen und diese auf max. 1:1,5 Gefälle oder flacher zuzulassen.

6.  Der Umweltbericht arbeitet richtig heraus, dass die im Geltungsbereich beplante Grünlandfläche als Glatthaferwiese dem gesetzlichen Pauschalschutz des § 30 BNatSchG unterliegt. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Schutz kommt insoweit nur infrage, wenn eine mindestens gleichgroße Fläche neu als artenreiche Glatthaferwiese hergestellt wird (in Abhängigkeit von der jeweiligen Biotopwertbilanzierung wird erfahrungsgemäß i.d.R. ein Flächenausgleich von 1:2 bzw. 1:3 benötigt). Die im Umweltbericht hierfür vorgesehene Parzelle Gemarkung Friedewald, Flur 15, Nr. 76 kann jedoch im konkreten Fall aus naturschutzfachlichen und aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht als Ausgleichsfläche anerkannt werden und ist daher durch eine andere geeignetere Fläche zu ersetzen.

Denn nach Rücksprache mit dem Eigentümer und Bewirtschafter der Parzelle hat dieser diesen sehr stark eutrophierten Bereich absichtlich als Brache liegen lassen, weil dort naturschutzrechtlich streng geschützte Schlangen (Ringelnattern) ihr Kernhabitat haben (artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG) und ebenso weil naturschutzfachlich und landwirtschaftsfachlich dort die Herstellung einer artenreichen Glatthaferwiese auch mittelfristig nicht realistisch ist. Zudem sieht er für sich als Bewirtschafter auch keinen Grund, die Brache-Nutzung zu ändern oder zu verkleinern.

Die neue Kompensationsfläche bitten wir frühzeitig mit uns abzustimmen.

V.    Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine weiteren Forderungen.

VI.   Seitens des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Altenkirchen wird darum gebeten, darauf zu achten, dass sowohl 3- als auch 4-achsige Müllsammelfahrzeuge (zulässiges Gesamtgewicht bis 30 t) die Straßen gut befahren können und bei Bedarf ggfls. ein ausreichend großer Wendehammer geplant wird bzw. zur Verfügung steht.

Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06, Ausgabe 2006 Korrektur (Stand: 15. Dezember 2008) gilt es zu beachten.

Für den Winterbetrieb sei ein geeigneter Winterdienst (möglichst bis 6:00 Uhr) sicherzustellen.

Die Abfallbehälter müssen ferner an den Abholtagen gut anfahrbar sein.

Abwägung:

I.      Auf Ebene der Verbandsgemeinde wurde bereits eine Änderung des Flächennutzungsplans angestoßen. Dabei soll der räumliche Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt werden und im Flächentausch eine knapp 100 m östlich gelegene, derzeit als Wohnbaufläche dargestellte Fläche nun als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt werden. Die Flächengröße ist geringfügig größer als die des vorliegenden Plangebiets. Die Fläche stellt das Randstück eines größeren zusammenhängenden zukünftigen Neubaugebiets dar. Dieses soll nach dem Willen der Ortsgemeinde Friedewald allerdings nur noch teilweise realisiert werden, auch weil sich die Erschließung hinsichtlich der Entwässerung als schwierig und unwirtschaftlich gestaltet. Insofern weist auch die Herausnahme dieser Fläche aus der Baulanddarstellung städtebauliche Vorteile auf.

Wie bereits von der Kreisverwaltung ausgeführt, liegt die Fläche der Baulandausweisung in einem Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz. Es handelt sich hierbei um einen Grundsatz der Raumordnung, d.h. laut § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG enthalten Sie „Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen.“ Sie sind im Gegensatz zu Zielen der Raumordnung jedoch keine verbindlichen Vorgaben für die Raumordnung.

In G 66 des RROP ist für Vorbehaltsgebiete Grundwasserschutz folgende textliche Fassung zu finden: „In den Vorbehaltsgebieten Grundwasserschutz sollen nachteilige Veränderungen der Wasserressourcen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht vermieden werden. Bei allen Planungen in den Vorbehaltsgebieten ist hierzu den Belangen des Grundwasserschutzes besonderes Gewicht beizumessen.“

Wohnbauflächen führen im Allgemeinen nicht zur Beeinträchtigung der Grundwasserressourcen in qualitativer Hinsicht und auch in quantitativer Hinsicht kann bei einer derart kleinen Fläche nicht von einer nachteiligen Veränderung gesprochen werden.

II. 1. Wie bereits unter I. ausgeführt, soll der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans geändert werden.

2.  Eine Begründung wird dem Bebauungsplanentwurf bei der Offenlage beigefügt.

3.  In Friedewald befinden sich nur noch wenige innerörtliche Freiflächen, die sämtlich nicht auf dem Grundstücksmarkt zur Verfügung stehen. Insofern erscheint die geringfügige Erweiterung des bestehenden Siedlungskörpers um ein Baugrundstück auch vor dem Hintergrund der Forderung nach einem schonenden Umgang mit grund und Boden vertretbar, zumal die Baulandausweisung eine Abrundung des Ortsrands darstellt. Im Süden schließt sich Wohnbebauung an, die Fläche im Westen ist mit mehreren landwirtschaftlichen Nutzgebäuden bebaut. Außerdem wird parallel zur Baugebietsfestsetzung (räumlicher Geltungsbereich 1.005 m²) eine größere Fläche (1.273 m²) im Flächennutzungsplan aus der Wohnbaulanddarstellung herausgenommen. Auf Flächennutzungsplanebene ist die Bilanz an Bauflächen somit negativ.

4.  Sämtliche zitierten allgemeinen Vorschriften bei der Planaufstellung wurden beachtet.

5.  Die Ortsgemeinde Friedewald nimmt die Hinweise auf die im Internet verfügbare Fachliteratur zur Kenntnis. Einige Vorschläge wurden auch bereits durch den vorliegenden Bebauungsplan umgesetzt, einige lassen sich in einem Bebauungsplan, der sich lediglich auf ein Baugrundstück bezieht, nicht umsetzen. Da aber nicht mehrere allgemeine Planungsleitfäden Gegenstand von auf einen konkreten Plan bezogenen Abwägungen sein können, soll im Folgenden auf die konkret auf den vorliegenden Bebauungsplan bezogenen Anregungen der Kreisverwaltung eingegangen werden.

6.  Die vorgeschlagenen Festsetzungen hinsichtlich der Begrenzung der Grundflächenzahl auf 0,4 und der dauerhaften vegetativen Anlage von Freiflächen finden sich bereits in den Festsetzungen. Letztere soll lediglich entsprechend der Anregung der Kreisverwaltung in anderen vergleichbaren Bebauungsplanverfahren um „Gemüsegärten“ ergänzt werden.

Aufgrund des ohnehin gering bemessenen Baufensters, das lediglich eine mittlere Breite von 13,70 m aufweist, soll die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters gewahrt bleiben. Damit Nebenanlagen nicht wahllos über das Grundstück verteilt werden können und die Kompaktheit des Siedlungskörpers gewahrt bleibt, wurde absichtlich nicht das gesamte Flurstück 59 in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, sondern lediglich eine Teilfläche.

Um den Anforderungen an ein klimaangepasstes Bauen ‒ wie von der Kreisverwaltung gefordert ‒ zu genügen und gleichzeitig Vorgaben zum Klimaschutz zu machen, soll eine Verpflichtung zur Installation einer Anlage zur Nutzung der Solarenergie auf 50 % der nutzbaren Dachfläche in die Festsetzungen integriert werden. Alternativ soll die Flächenanforderung auch durch die Anlage von mindestens extensiven Dachbegrünungen erfüllt werden. Eine Verpflichtung zur Anlage eines Gründachs soll jedoch nicht eingeführt werden, da hierdurch die Ausstattungsmöglichkeiten mit Solarmodulen reduziert würden. Im Interesse der Energiewende soll jedoch die Nutzung der Sonnenenergie nicht eingeschränkt werden. Zur Minimierung der Versiegelung soll die Anregung der Unteren Wasserbehörde aufgegriffen und festgesetzt werden, dass die Wege und Hofflächen auf den Baugrundstücken mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen sind.

7.  Auch wenn der Bebauungsplan die Realisierung eines konkreten Vorhabens ermöglicht, möchte die Ortsgemeinde Friedewald trotzdem einen Angebotsbebauungsplan aufstellen, der losgelöst von diesem Vorhaben die bauliche und sonstige Nutzung dieses Grundstücks regelt. Für die Planrechtfertigung ist es unerheblich, ob das konkrete Vorhaben durch einen klassischen Angebotsbebauungsplan oder einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB, der lediglich um die Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag erweitert ist.

III.    Die Ortsgemeinde Friedewald möchte nicht von der Ausweisung des Baulands absehen, auch weil laut Sturzflutgefahrenkarte die Gefährdung bei einem Starkregen eher gering ist. Wie bereits unter 4.1 in den Textfestsetzungen aufgeführt ist, können bei einem außergewöhnlichen Starkregen (Starkregenindex 7, entspricht ungefähr einem 100-jährigen Ereignis) im Plangebiet Wassertiefen bis 10 cm bei Fließgeschwindigkeiten von bis zu 1 m/s auftreten. Es soll jedoch den Anregungen der Kreisverwaltung insofern gefolgt werden, als dass Festsetzungen zur Gefahrenabwehr in den Bebauungsplan aufgenommen werden (nicht lediglich Hinweise). Daher soll festgesetzt werden, dass Kellerfenster und -Türen abzudichten sind und Lichtschächte mindestens 15 cm höher als das angrenzende Gelände angeordnet werden. Weiterhin soll festgesetzt werden, dass durch bauliche Maßnahmen und Geländeprofilierungen gewährleistet werden soll, dass von Osten bei Starkregenereignissen zufließendes Niederschlagswasser nördlich um die geplante Bebauung herumgeleitet wird. So soll vermieden werden, dass eine zusätzliche Gefährdung der südlich vorhandenen Bebauung auftritt. Durch diese Wasserführung kann der weitere Abfluss Richtung Westen unverändert bleiben.

Auf die Festsetzung von Dachbegrünungen in Verbindung mit Photovoltaikanlagen sowie wasserdurchlässigen Belägen ist bereits weiter oben (II.6) eingegangen worden.

Hinsichtlich der Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation hat bereits die SGD-Nord ihr Einverständnis bekundet, dass die geringen Wassermengen von einem Grundstück auch in den Mischwasserkanal geleitet werden können.

Die allgemeinen Anforderungen an den Schutz des Oberbodens und die Verweise auf gesetzliche Regelungen und technische Normen wurde bereits unter Hinweise in den Textfestsetzungen integriert.

IV.        1.  Es wurde bereits weiter oben (I./II.1) beschrieben, dass der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden soll und ein Flächentausch hinsichtlich der Bauflächenausweisung zwischen dem vorliegenden Baugebiet und einer anderen, derzeit als Wohnbaufläche dargestellten Fläche stattfinden soll. Eine Integration des konkreten Bauvorhabens in das Baugebiet „Vorm Heckelchen“ stellt sich als sehr problematisch dar, da in Bezug auf dieses Baugebiet noch sehr viele offene Fragen zu klären sind und eine evtl. Baulandausweisung sowie die hier erforderliche Bodenordnung und die dann folgenden Erschließungsbaumaßnahmen noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sodass hier in absehbarer Zeit keine baureifen Grundstücke angeboten werden können.

2.  Die Rechtslage bzgl. des Teil des Flurstücks 59, der nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, ist der Ortsgemeinde und dem Bauinteressenten bekannt.

3.  Die beiden zu pflanzenden Bäume können entsprechend den Eintragungen im Umweltbericht als Festsetzungen im Bebauungsplan übernommen werden. Eine Rücknahme des Baufensters und eine Pflanzfestsetzung entlang der östlichen Grundstücksgrenze möchte die Ortsgemeinde Friedewald im Bebauungsplan jedoch nicht festsetzen, da dies ‒ wie weiter oben bereits beschrieben ‒ die Bebaubarkeit des ohnehin recht schmalen Grundstücks über Gebühr einschränken würde. Im nördlichen Grundstücksbereich, wo kein Baufenster mehr festgesetzt ist, kann jedoch sowohl an der nördlichen als auch an der östlichen Grundstücksseite ein 5 m breiter Gehölzstreifen festgesetzt werden.

4.  Wie bereits oben unter I.6 beschrieben, soll die Festsetzung der Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nicht geändert werden. Es soll jedoch festgesetzt werden, dass in dem 5 m breiten Gehölzstreifen keine Stellplätze, Garagen und sonstige Nebenanlagen zulässig sind.

5.  Wie bereits beschrieben, ist das Grundstück zu schmal und würde die Nutzbarkeit des Grundstücks zu stark einschränken, wenn Mauern, Sockel und blickdichte Zäune nur mit einem Mindestabstand von 5 m zugelassen werden können. Dies soll allerdings im Bereich des festzusetzenden, 5 m breiten Gehölzstreifens geschehen. Hier stellt das Einrücken einer evtl. Einfriedung keine weitere Einschränkung in der Nutzbarkeit des Grundstücks dar.

Aufgrund der bewegten Topografie auf dem Grundstück und der geringen Tiefe kann evtl. auf Stützmauern nicht gänzlich verzichtet werden. Da das Offenland jedoch hangseits liegt, stellen Stützmauern keinen großen Eingriff in die Landschaft dar. Im Bereich der straßenseitigen Grundstücksgrenze sind Mauern ohnehin schon auf eine Höhe von 0,70 m begrenzt. Damit auch darüber hinaus das städtebauliche Erscheinungsbild nicht durch zu hohe Stützmauern beeinträchtigt wird, soll zusätzlich eine Festsetzung erlassen werden, die Stützmauern auf dem sonstigen Grundstück auf eine Höhe von 1,50 m begrenzt. Eine Festsetzung, dass Böschungen in einer Neigung von maximal 1:1,5 auszuführen sind, soll wie von der Kreisverwaltung gewünscht integriert werden.

6.  Aufgrund des Einwands der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsfläche wurden in Abstimmung mit der Behörde besser geeignete Flächen gefunden. Es handelt sich hierbei um Flur 9, Flurstück-Nr. 58/2 und Flur 15, Flurstück-Nr. 113/2 tlw. Bei diesen Flächen handelt es sich um intensiv genutzte Grünlandflächen (Wiesen und Mähweiden), deren Artenspektrum nicht die Parameter einer Glatthaferwiese erfüllt, die aber im Zuge einer extensiven Bewirtschaftung aufgrund ihres örtlichen Potenzials in wenigen Jahren zu einer solchen Struktur entwickelt werden können. Durch Rückgriff auf diese Ausgleichsflächen wurde durch die Untere Naturschutzbehörde eine Erlaubnis des Eingriffs auf der pauschal geschützten Fläche in Aussicht gestellt.

V.    ‒ keine Anregung ‒

VI.   Die Straße „In der Borngasse” hat bereits zum jetzigen Zeitpunkt keine Wendeanlage und wird trotzdem von Müllfahrzeugen angefahren. Für ein weiteres Baugrundstück ist die Herstellung der Wendeanlage unwirtschaftlich und insbesondere dem Vorhabenträger, dem die Erschließung des Grundstücks über einen städtebaulichen Vertrag übertragen werden soll, nicht zuzumuten. Im Hinblick auf die Abfallentsorgung ändert sich durch das Hinzukommen eines einzelnen Baugrundstücks am Status quo fast nichts.

  • Ziff. 3.2 Abschnitt 1 der Textfestsetzungen wird wie folgt geändert:

Der Flächenanteil der Baugrundstücke, der nicht zur zulässigen Grundfläche gemäß § 19 BauNVO sowie zur erlaubten Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO gehört, ist dauerhaft vegetativ zu pflegen und in Form von Rasen, Stauden, Sträuchern, Bäumen oder Gemüsegärten zu unterhalten.

  • Es wird folgender Abschnitt in die Textfestsetzungen eingefügt:

Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB)

Es sind 50 % der nutzbaren Dachfläche von Gebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Anlagen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten.

Alternativ kann die gesamte oder ein Teil der Flächenforderung auch durch die Anlage von mindestens extensiven Dachbegrünungen erfüllt werden. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm betragen.

„Dachfläche“ bedeutet dabei die gesamte Fläche bis zu den äußeren Rändern des Daches bzw. aller Dächer der Gebäude und baulichen Anlagen, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) in der jeweiligen Parzelle des Bebauungsplans errichtet werden.

„Nutzbar“ ist derjenige Teil der Dachfläche, der für die Nutzung der Solarenergie aus technischen und wirtschaftlichen Gründen verwendet werden kann. Der nutzbare Teil der Dachfläche ist in einem Ausschlussverfahren zu ermitteln. Danach sind von der Dachfläche die nicht nutzbaren Teile abzuziehen; nicht nutzbar sind insbesondere:

•    Ungünstig ausgerichtete und geneigte Teile der Dachfläche nach Norden (Ostnordost bis Westnordwest) – Ost-West ausgerichtete Dächer sind ausdrücklich von der Solarpflicht eingeschlossen, weil sie gut nutzbar sind;

•    erheblich beschattete Teile der Dachfläche durch Nachbargebäude, Dachaufbauten oder vorhandene Bäume;

•    von anderen Dachnutzungen, wie Dachfenster, Gauben, Dacheinschnitte, Dachaufbauten wie Schornsteine oder Entlüftungsanlagen, belegte Teile des Daches sowie Abstandsflächen zu den Dachrändern, z.B. bei Mehrfamilienhäusern; die Anordnung solcher Dachnutzungen soll – wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich ist – so erfolgen, dass hinreichend Dachfläche für die Nutzung der Solarenergie verbleibt (mindestens 50 % der nach Anwendung der ersten beiden Spiegelstriche verbleibenden Restfläche).

  • Ziff. 4.2 wird aus den Textfestsetzungen entfernt.
  • Es wird folgender Abschnitt in Ziff. 3 der Textfestsetzungen eingefügt:

Minimierung der Flächenversiegelung

Wege und Hofflächen im Bereich der Baugrundstücke sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu befestigen. Als wasserdurchlässig im Sinn dieser Festsetzung werden alle Oberflächenbefestigungen mit einem mittleren Abflussbeiwert von max. 0,5 nach DIN 1986 100 angesehen.

  • Es wird folgender Abschnitt in die Textfestsetzungen eingefügt:

Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 lit. b BauGB)

Dem Plangebiet infolge von Starkregenereignissen zufließendes Sturzflutwasser ist durch entsprechende Geländeprofilierungen und sonstige geeignete Maßnahmen Richtung Norden um die geplante Bebauung herumzuleiten. Darüber hinaus sind die Fenster und Türen bis 15 cm über der angrenzenden Geländeoberfläche im Plangebiet gegen Stauwasser abzudichten. Lichtschächte sind mindestens 15 cm über das angrenzende Gelände zu erhöhen. Garageneinfahrten und Gebäudezugänge sind topographisch höher als die angrenzenden Straßenflächen anzuordnen.

  • Entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze wird bis in Höhe des festgesetzten Baufensters ein 5 m breiter Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in der Plankarte festgesetzt. Weiterhin wird in der Plankarte das Anpflanzen von zwei Einzelbäumen im nördlichen Grundstücksbereich festgesetzt.
  • Es wird folgender Abschnitt in die Textfestsetzungen eingefügt:

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. a BauGB)

Im nördlichen Teil des Baugebiets wird mit dem entsprechenden Planzeichen die Pflanzung von zwei großkronigen Laubbäumen 1. oder 2. Ordnung aus standortgerechten heimischen Arten festgesetzt. Diese sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Sollten sie abgängig sein, sind sie in der nächstmöglichen Pflanzperiode (Mitte Nov.-Mitte April) zu ersetzen.

Auf der in der Plankarte mit dem entsprechenden Planzeichen umschlossenen Fläche ist ein 2-reihiger Gehölzstreifen mit standortgerechten heimischen Gehölzen anzulegen, dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

Auf einer Gesamtbreite von 5,00 m ist die Pflanzung 2-reihig versetzt in einem Pflanzabstand von 2,00 m vorzunehmen. Der Anteil an Bäumen 2. Ordnung muss mindestens 20 % betragen.

Abgängige Gehölze sind in der nächstmöglichen Pflanzperiode (Mitte Nov.-Mitte April) zu ersetzen.

Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen sind auf dieser Fläche nicht zulässig.

  • Ziff. 2.2 der Textfestsetzungen wird wie folgt geändert:

Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen

Im Bereich zwischen der vorderen Grundstücksgrenze (Straßenbegrenzungslinie) und einem parallelen Abstand von 1,50 m sind Einfriedungen in Form von Hecken, Zäunen oder Mauern sowie Stützmauern oberhalb einer Höhe von 0,70 m gemessen von der Oberfläche der angrenzenden Verkehrsfläche, unzulässig. Darüber hinaus sind Stützmauern oberhalb einer Höhe von 1,50 m, gemessen von der talseitig angrenzenden Oberfläche, unzulässig.

Entlang des festgesetzten 2-reihigen Gehölzstreifens sind Mauer, Sockel und jede Art von blickdichten Zäunen nur auf der Innenseite zulässig.

Böschungen sind in einer Neigung von maximal 1:1,5 auszuführen.

  • Der Umweltbericht wird dahingehend geändert, dass nun die Grundstücke Flur 9, Flurstück-Nr. 58/2 und Flur 15, Flurstück-Nr. 113/2 tlw. als Ausgleichsflächen festgelegt werden. Diese werden über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.

3. Obere Naturschutzbehörde (Schreiben vom 07.02.2025)

Vorgebrachte Stellungnahme:

Nach Prüfung der Sachlage nehmen wir als Obere Naturschutzbehörde in o.g. Bauleitplanverfahren im Folgenden Stellung.

Die Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde beschränkt sich in Bauleitplanverfahren zunächst auf die Prüfung einer Betroffenheit förmlich unter Naturschutz stehender Gebiete (Natura 2000-Gebiete und Naturschutzgebiete). Nach Prüfung der Unterlagen stellen wir fest, dass Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Gebiete von der Planung nicht unmittelbar betroffen sind.

Aus den Planungsunterlagen geht hervor, dass mit dem Vorhaben eine Inanspruchnahme von Grünland einhergeht. Die aufgenommene Grünlandvegetation im Plangebiet besteht aus Mähweiden mittlerer Standorte, jedoch mit einem Artenspektrum einer artenreichen Glatthaferwiese (Lebensraumtyp 6510 bzw. EA1/EB2). Daher unterliegt es dem Status eines gesetzlich geschützten Biotops nach § 15 LNatSchG und § 30 BNatSchG.

Ob bei einer Inanspruchnahme geschützten Grünlands ein Ausgleich gem. § 30 (3) BNatSchG im konkreten Fall zugelassen werden kann, ist zunächst mit der hier zuständigen Unteren Naturschutzbehörde zu klären. Sofern die Möglichkeit eines gleichartigen Ausgleichs nicht gegeben ist und dieses im Bauleitplanverfahren durch die Untere Naturschutzbehörde bestätigt wurde, verbleibt nur der Weg einer Befreiung, welche grundsätzlich bei der Oberen Naturschutzbehörde zu beantragen ist.

Bei einer Betroffenheit nach § 30 BNatSchG geschützter Biotope könnte sich darüber hinaus eine Zuständigkeit der Oberen Naturschutzbehörde ergeben, sofern die örtlich zuständige Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die Beeinträchtigungen nicht funktional ausgeglichen werden können. In diesem Fall bliebe nur der Weg über eine Befreiung durch die Obere Naturschutzbehörde. Eine Befreiung aufgrund § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG setzt einen atypischen Sachverhalt voraus. Die Alternativlosigkeit und Erforderlichkeit der Planung sind nachzuweisen. Das überwiegende öffentliche Interesse oder eine unzumutbare Belastung sind ebenfalls darzulegen.

Die grundsätzliche naturschutzrechtliche Beurteilung liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Altenkirchen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Abwägung:

Die Obere Naturschutzbehörde gibt Informationen zum Umgang mit der pauschal geschützten Glatthaferwiese. Es soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein adäquater Ausgleich herbeigeführt werden, sodass eine Erlaubnis für den Eingriff in die Glatthaferwiese seitens der Unteren Naturschutzbehörde erteilt werden kann (siehe auch Abwägung zu 5.). Eine Befreiung seitens der Oberen Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.

Aufgrund der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde erfolgt keine Änderung am

Sachverhalt zu b)

Weitere Stellungnahmen bzw. Anregungen wurden im Vorverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB nicht vorgetragen. Die Planunterlagen sind nun entsprechend den zuvor gefassten Einzelbeschlüssen zur Sachlage a) zu überarbeiten.

Den Entwurf des Bauleitplans ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Verbandsgemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen Frist gem. § 3 Abs. 2 im Internet zu veröffentlichen. Ebenso erfolgt eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf mit dem Verweis auf die Homepage sowie der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf.

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden.

Der Ortsgemeinderat beschließt, die gemäß den zuvor gefassten Einzelbeschlüssen geänderten Planunterlagen zum Zwecke der Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung im Internet und eine öffentliche Auslegung (Offenlage) der Planunterlagen durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.

Anmerkung: Der Beschlussvorlage sind die Planunterlagen in der Fassung der Verfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB beigefügt.

Mitteilungen

Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:

Baumfällung an der Grillhütte

Im Rahmen der Baumsicherungsarbeiten wurden im Aufenthaltsbereich der Grillhütte Totholz aus den Bäumen entfernt. Weiterhin fällte das Unternehmen Sebastian Schneider eine schadhafte Esche. Das anfallende Holz ist in Halbmeterstücke gesägt, gespalten und neben der Grillhütte aufgeschichtet. Das Holz kann für Grillfeuer von Hüttenbenutzern gekauft werden.

Schlüssel Bürgerzentrum

Für den Bereich Kita, Sport- und Bürgerhalle, sowie Jugendraum sind neue Schließanlagen installiert. Berechtigte Personen können per Chip die Räumlichkeiten zu- bzw. abschließen. Hausmeistertätigkeiten entfallen somit.

Heizungsanlage im Gemeindezentrum

Bei den Sanierungsarbeiten der Heizung in der Sporthalle wurden die Bereiche Kita, Sporthalle, Bürgerhalle und Wohnung mit Wärmemengenzähler ausgestattet.

Nach erneuter Überprüfung wurde jedoch festgestellt, dass an dem Heizkreis für die Wohnung 4 Heizkörper mit angeschlossen sind, die nicht zur Wohnung gehören. Auch ist die Rohrleitung teilweise in der Garage nach einer Reparaturmaßnahme nicht isoliert.

Hier wird für die Heizkostenabrechnung noch nach einer Lösung gesucht und es sollen die Rohre isoliert werden.

Spielplatz Birkenweg

Am 19.11.2025 fand das so genannte „kick off“ Gespräch mit dem Architekten und der Firma Deimling vor Ort statt. Es laufen bereits die Sanierungsarbeiten.

Gärtnerhaus am Schlosspark

Am 25.11.2025 war im Gärtnerhaus die Heizung ausgefallen. Da hier nicht täglich nach dem Rechten geschaut wird, war nicht aufgefallen, dass auf Grund des Frostes die Wasserleitung an der Verbindung zum WC-Spülkasten geplatzt war und Wasser austrat. Der Schaden war im Bereich der Außenwand, an der das Wasser direkt nach draußen floss. Der hydraulische Schaden wurden umgehend behoben und der Versicherung gemeldet. Nach Freigabe durch die Versicherung kann dann die Lücke im Bad wieder geschlossen werden.

Gerätetausch in der Kita

In der Kita war der Elektroherd mit Backofen defekt. Wegen des Alters gab es keine Ersatzteile. Die Fa. Leicher hat einen neuen Herd installiert.

Der Computer, ein geschenktes Teil, hat nach Jahren den Dienst eingestellt. Die Fa. Opfer hat ein neues Teil mit Windows 11 installiert.

Einwohnerfragen

Die erschienenen Einwohner fragten nach dem weiteren Fahrplan in Sachen Glasfaserausbau. Sie wohnen außerhalb, im Forsthaus und äußerten Bedenken, dass sie übersehen/vergessen werden könnten. Ortsbürgermeister Buhl konnte dazu leider keine genaueren Angaben machen. Er wurde lediglich schriftlich informiert, dass als nächstes die äußere Verbindung Richtung Derschen hergestellt werden soll.

Anna-Sophie Becker fragte, wie weit man in Sachen „Verwendung Gärtnerhaus“ ist. Der Vorsitzende wird diese Angelegenheit mit in die nächste Bauausschusssitzung aufnehmen.

Matthias Buhl wollte wissen, warum die Geschwindigkeitstafel nicht mehr angeht. Matthias Becker wird dabei schauen, er hat die Zugangsdaten für die Tafel.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Rat mit einer Beitragsangelegenheit, sowie Auftragsvergaben.

Hinweis: Alle öffentlichen Anlagen zur Sitzung sind über das Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf einzusehen (https://www.daaden-herdorf.de/buergerservice/kommunalpolitik/ratsinformationssystem)