Haushaltsplanung zentrales Thema
Festlegung von differenzierten Hebesätzen bei der Grundsteuer B
Nach der Genehmigung der Niederschrift über die Ratssitzung vom 27. März 2025 befasste sich auch der Maudener Rat mit der Festlegung von differenzierten Hebesätzen bei der Grundsteuer B. Der Rat hatte Ende des vergangenen Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen. Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.
Bei der Ortsgemeinde Mauden hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes für die Grundsteuer B von 365 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 400 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 465 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen. Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.
Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen. Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.
Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutralität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.
Für die Ortsgemeinde Mauden, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Der Ortsgemeinderat beschloss, die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke |
|
|
i. S. d. § 246 BewG auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
|
|
i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
|
|
i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 465 | v. H. |
Die Zahlen entsprechen weiterhin den Nivellierungssätzen. Die Grundsteuer B wird für die Grundstückseigentümer in Mauden daher nicht neu festgesetzt.
Haushaltssatzung für die Jahre 2025/2026 beschlossen
Die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurden von Markus Utsch (Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf) ausführlich vorgestellt. Dabei gab er auch einen Rückblick auf das abgelaufene Haushaltsjahr. Der Ortsgemeinderat beschloss die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 mit folgenden Festsetzungen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 328.167 € | 161.016 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 178.874 € | 170.637 € |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf | 149.293 € | - 9.621 € |
im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 167.843 € | 5.959 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 50 € | 100.050 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 27.500 € | 115.070 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 27.450 € | - 15.020 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 140.393 € | 9.061 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
zusammen auf | 0 € | 0 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| 75.000 € | 75.000 € |
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
- entfällt -
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf | 345 | v. H. |
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 465 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 465 | v. H. |
Gewerbesteuer auf | 380 | v. H. |
Die Sätze für die Hundesteuer auf:
Erster Hund | 60,00 | Euro |
Zweiter Hund | 60,00 | Euro |
Weitere Hunde | 60,00 | Euro |
Erster gefährlicher Hund | 320,00 | Euro |
Zweiter gefährlicher Hund | 320,00 | Euro |
Weitere gefährliche Hunde | 320,00 | Euro |
§ 7
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen sind in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt.
§ 8
Umlagen
- entfällt -
§ 9
Eigenkapital
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 546.195,64 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 844.748,64 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025
| 994.041,64 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026
| 984.420,64 | Euro. |
§ 10
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 2.000 Euro überschritten sind.
§ 11
Wertgrenze für Investitionen
Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Ortsbürgermeister Achim Reeh teilte zum Abschluss des öffentlichen Sitzungsteils mit, dass der Kreis sich mit den Mäharbeiten entlang der K108 sehr im Rückstand befindet. Er habe deshalb beim Kreis interveniert. Inzwischen habe man damit begonnen, in geringem Umfang Äste zu entfernen.