Sitzungsbericht

Sitzungsbericht OGR Weitefeld

Aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Weitefeld am 13.06.2023

Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:

Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Es lagen keine Zuwendungen vor, über deren Annahme zu entscheiden war.

Änderung der Friedhofssatzung

Die aktuelle Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Weitefeld wurde in der Sitzung vom 11.11.2014 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 14.05.2018 beschlossen.

Künftig sollen auch Urnenbestattungen unter Bäumen möglich sein. Die Änderungssatzung enthält weitere erforderliche Anpassungen.

Der Rat diskutiert eingehend über die Änderungen der Friedhofsatzung und ändert unter § 20 Abs. 3 die zulässige Breite der Baumurnengrabstätten auf 0,40 m.

Auf Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses beschloss der Ortsgemeinderat mehrheitlich die „Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung“.

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Die Einrichtung eines Friedhofes ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Daher ist die Ortsgemeinde für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Friedhofs, insbesondere auch für die Unterhaltung aller zum Friedhof gehöhrenden Anlagen (Wege, Grünflächen, Friedhofshalle, Grabstellen) zuständig. Die damit verbundenen Kosten müssen grundsätzlich gemäß des Grundsatzes der Einnahmebeschaffung nach §§ 93, 94 Gemeindeordnung (GemO) mit entsprechenden Erträgen gedeckt werden. Deshalb sollen auch für die Erfüllung der Aufgaben kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren wurden bisher geschätzt bzw. auf Grundlage von Erfahrungswerten bestimmt. Berücksichtigt wurden dabei aber größtenteils nicht die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten inklusive der seit Einführung der Doppik auszuweisenden Abschreibungen.

Bereits im Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden vom 14.06.2011 hatte das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen die Unterdeckung für den Teilhaushalt 7 „Friedhof“ in der Ergebnisrechnung moniert. Die Ortsgemeinde wurde aufgefordert, für die Einrichtungen, welche überwiegend aus Entgelten finanziert werden, eine Kostenrechnung aufzustellen um damit die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kalkulation der Entgelte beim Bestattungswesen zu schaffen und die Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren. Ein entsprechender Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ist derzeit in Arbeit, die Fertigstellung wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Weitefeld aus dem Jahr 2005 stammt, vorab die Gebührentatbestände bis zur Vorlage der exakten Kostenrechnung in einem Zwischenschritt an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierdurch wird ein wahrscheinlicher, immenser Anstieg der Gebühren nach Fertigstellung des BABs etwas abgemildert. Als Grundlage für die neuen Gebühren dienen hierbei Erfahrungswerte und der für die Ortsgemeinde Niederdreisbach schon bestehende BAB, welcher somit eine realitätsnähere Kalkulation ermöglicht.

Ein weiterer Grund, weshalb die Friedhofsgebührensatzung aktualisiert werden muss, ist die unter § 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung neu eingeführte Grabstättenart der Baumurnengrabstätten.

Die Verwaltung empfiehlt daher dem Ortsgemeinderat, die Gebührensatzung neu zu fassen und dabei die Gebühren wie folgt festzulegen:

                                                                                 

Gebühr alt 

Gebühr neu

I. Reihengrabstätten


1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 225,00 €
360,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250,00 €     
860,00 €
2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach
Ziffer 1    
 225,00 €
370,00 €
3. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte an Berechtigte
nach Ziffer 1
225,00 €
240,00 €

4. Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1

neu 
300,00 €
5. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Ziffer 1
250,00 €
480,00 €
6. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand400,00 €400,00 €

7. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

neu400,00 €
8. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihen-
grabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand
750,00 €750,00 €
II. Doppelgrabstätten

  1. Überlassung einer Doppelgrabstätte je Grabstelle
470,00 €entfällt

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle

30,00 €35,00 €
III. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 14, § 15 Absatz 2 oder § 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung

Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- / Ruhefrist nicht überschreitet

140,00 €300,00 €
IV. Wahlgrabstätten nach altem Recht

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen
je Jahr und Grabstelle
30,00 €35,00 €
V. Benutzung der Friedhofshalle

1. Aufbahrung einer Leiche oder Urne
40,00 €125,00 €
2. Aussegnungsfeier120,00 €300,00 €
3. Leichensezierung400,00 €450,00 €
VI. Grabherstellung

Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:


1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
in einer Reihengrabstätte
160,00 €420,00 €
2. Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
in einer Reihengrabstätte und erste Bestattung in einem Doppelgrab
320,00 €600,00 €
3. Zweite und weitere Bestattung in einem Doppelgrab oder einer Wahlgrabstätte (altes Recht)
440,00 €1000,00 €
4. Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte
320,00 €600,00 €
5. Beisetzung einer Urne160,00 €200,00 €
6. Beisetzung einer Urne in Baumurnengrabneu150,00 €
7. Überlassung einer Grabplatte für Baumurnengrabneu275,00 €
8. Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes30,00 €30,00 €
VII. Kostenersatz

  1. Einfassung der Gräber nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung


Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.


2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen


Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch
gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden
Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu
erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.


VIII. Sondergebühren


Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
verdoppelt sich die nach Ziffer I. bis V. zu zahlende Gebühr.


Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
verdoppelt sich die nach Ziffer I. bis V. zu zahlende Gebühr.


Hinweis:

Die Überlassungsgebühren für die einzelnen Grabarten beinhalten auch die Kosten für die spätere Einebnung des Grabes nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsfrist.

Der Ortsgemeinderat beschloss die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung)“.

Anpassung der Benutzungsgebühren für gemeindliche Einrichtungen

Sachbearbeiter Markus Utsch stellt dem Rat den Sachverhalt vor:

Das Gemeindeprüfungsamt bei der Kreisverwaltung Altenkirchen hatte schon in seinem Bericht vom 14.06.2011 gefordert, die Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Einrichtungen deutlich zu erhöhen, um damit die Unterdeckung der Bewirtschaftung zu reduzieren. Ebenfalls solle die gebührenfreie Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses und der Turnhalle durch Vereine / Gruppen überdacht und zumindest die entstehenden Nebenkosten angemessen abgerechnet werden.

Schon in seiner Sitzung am 16.11.2021 hatte sich der Ortsgemeinderat mit dieser Thematik befasst. Aufgrund der umfangreichen Sanierungs- und Umbauarbeiten in den entsprechenden Objekten wurde eine Gebührenanpassung aber auf den Zeitpunkt nach Fertigstellung der Maßnahmen vertagt.

Da nunmehr in absehbarer Zeit wieder Vermietungen für die betroffenen Objekte anstehen werden, ist zum einen die Benutzungs- und Hausordnung der gemeindlichen Einrichtungen anzupassen und zugleich auch die damit einhergehenden Benutzungsgebühren.

Die Benutzungs- und Hausordnungen der einzelnen Einrichtungen werden künftig zusammenfasst, weil die meisten Regelungen deckungsgleich sind. Abweichungen werden jeweils besonders dargestellt. Sie werden Bestandteil des neuen Benutzungsvertrages.

A. Benutzungs- und Hausordnung für Dorfgemeinschaftshaus, Turnhalle und Grillhütte

Hinweis: Soweit in diesem Text die Form des generischen Maskulinums verwendet wird, dient dies der Kürze und damit der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes. In diesem Fall sind immer Menschen jeglichen Geschlechts (BVerfGE 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16) gemeint.

Allgemeines

Das Dorfgemeinschaftshaus, die Turnhalle und die Grillhütte sind Eigentum der Ortsgemeinde Weitefeld. Über die Benutzung entscheidet der Ortsbürgermeister oder ein Vertreter im Einvernehmen mit dem Ortsgemeinderat im Rahmen dieser Benutzungs- und Hausordnung.

Der Benutzer verpflichtet sich, allen feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu entsprechen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Polizeistunde, sowie für die Beachtung aller Bestimmungen, die zum Schutze der Jugend erlassen worden sind. Er haftet für Ruhe und Ordnung in den überlassenen Räumen und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht. Eine eventuell notwendige polizeiliche und steuerliche Anmeldung der Veranstaltung sowie die Entrichtung der erforderlichen Gebühren und Steuern ist Sache des Benutzers.

Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz untersagt ab 15. Februar 2008 das Rauchen in öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften. Der Benutzer verpflichtet sich zur Durchsetzung dieses Verbots bei seiner Veranstaltung. Im Falle der Zuwiderhandlung begeht der Benutzer eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

BenutzungDas Dorfgemeinschaftshaus und die Grillhütte werden den Einwohnern der Ortsgemeinde Weitefeld für alle familiären, festlichen, kirchlichen, kulturellen und kommunalen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Die Benutzung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Anmeldung soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.

Pflichten der Benutzer - Die Benutzer verpflichten sich, die Anweisungen zu beachten. Die Räume und Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu behandeln. Alle Gegenstände sind nach der Benutzung wieder ordnungsgemäß einzuräumen. Die Räume einschließlich der Toiletten sind nach der Benutzung wieder in sauberem Zustand zu hinterlassen.

Haftung - Die Ortsgemeinde Weitefeld übernimmt keinerlei Haftung für die Benutzung der Räumlichkeiten und der Außenanlagen. Sie übernimmt auch keine Haftung für abgelegte Garderobe und dergleichen. Der Benutzer haftet der Ortsgemeinde Weitefeld gegenüber für alle verursachten Schäden in den Einrichtungen und der Außenanlagen und ist sofort zum Ersatz oder zur Behebung

der Schäden verpflichtet. Etwaige Schäden sind sofort dem Ortsbürgermeister oder dem bestellten Vertreter zu melden. Neubeschaffungen übernimmt die Ortsgemeinde auf Rechnung des Benutzers.

Benutzungsgebühren - Die Ortsgemeinde Weitefeld erhebt zur Deckung der Kosten eine Benutzungsgebühr, die vom Ortsgemeinderat in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt wird. Nach der Veranstaltung wird die Rechnung dem Benutzer von der Verbandsgemeindeverwaltung zugestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Etwaige GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter.

Nur für Dorfgemeinschaftshaus und Turnhalle

Bei Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses / der Turnhalle nach 22.00 Uhr ist Lärm zu vermeiden, Fenster und sonstige Türen sind geschlossen zu halten, um eine unnötige Belästigung der Anwohner zu vermeiden. Die Notausgänge sind nur im Notfall zu öffnen. Das Dorfgemeinschaftshaus / die Turnhalle ist nach dem Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen, die Lichter sind zu löschen und die Wasserhähne zu schließen. Bei Musikveranstaltungen ist darauf zu achten, dass keine Musik mit hohen tieffrequenten Geräuschanteilen abgestrahlt wird. Außerdem ist der Innenpegel bei Vereinsfeiern, Hochzeiten und vergleichbaren Veranstaltungen auf ein Maß von Li = 95 dB(A) zu begrenzen. Personen, die sich im Freien aufhalten (maximal 40 Personen), sollten sich nach dem Gebot der „gegenseitigen Rücksichtnahme“ angemessen nachbarschaftsverträglich verhalten. Dies gilt auch auf dem Weg zum und vom Gebäude.

Die Besucher der Veranstaltungen und Feiern im Dorfgemeinschaftshaus dürfen sich während der jeweiligen Veranstaltung zum Rauchen etc. nur im vorgesehenen abgegrenzten Bereich (Raucherbereich) im Westen des Gebäudes aufhalten.

Nutzungseinschränkungen für das Dorfgemeinschaftshaus und die Turnhalle

  • Altengeburtstage sind von ca. 10.00 – 15.00 Uhr an allen Wochentagen möglich.
  • Geburtstage, Hochzeiten und Vereinsfeiern ausschließlich ortsansässiger Vereine sind bis zu 49 mal jährlich von 18.00 – nach 22.00 Uhr zulässig, jedoch nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen.
  • Beerdigungskaffees sind von ca. 15.00 – 17.00 Uhr an allen Wochentagen möglich.
  • Konfirmationsessen sind 1mal jährlich sonntags von 11.00 – 15.00 Uhr zulässig.
  • Seniorenfeiern der Ortsgemeinde sind alle 2 Jahre samstags von 15.00 – 18.00 Uhr möglich.
  • Ausstellungen, Basare sind 2 mal jährlich von 10.00 – 17.00 Uhr zulässig.
  • Dorfkaffees (laufende Veranstaltung) sind 4 mal jährlich freitags von 15.00 – 18.00 Uhr möglich.
  • Bürgerversammlungen der Ortsgemeinden dürfen nur bis spätestens 22.00 Uhr durchgeführt werden.
  • Fastnacht- oder Kirmesfeiern sowie Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem dörflichen Brauchtum (z.B. Martinsumzug, Nikolausfeier, Sommerfest, etc.) finden in den beiden Einrichtungen nicht statt. Die Aufstellung eines Festzeltes sowie Public Viewing und Disco-Veranstaltungen sind nicht zulässig.
  • Die Nutzung der Turnhalle erfolgt nur noch für Veranstaltungen der Ortsgemeinde und den ortsansässigen Vereinen.

Nur für Grillhütte:

Pflichten der Benutzer – Der Benutzer verpflichtet sich Tische und Bänke in der Hütte mit warmem Seifenwasser ordentlich abzuwischen und zu trocknen. Die Toilettenanlage ist mit warmem Seifenwasser zu reinigen (Bodenfliesen, ggf. Wandfliesen, Waschbecken, Urinale und WC). Putzmittel sind vom Mieter mitzubringen. Der entstandene Müll muss vom Benutzer der Grillhütte entsorgt werden. Der Benutzer erklärt, dass die ausgehändigte Benutzungs- und Gebührenordnung für die Peter-Lücker-Grillhütte anerkannt und insbesondere die Reinigungs- und Haftungsverpflichtungen beachtet werden. Ab 22:00 Uhr ist der Geräuschpegel auf ein für die Nachbarn erträgliches Maß einzustellen.

B. Benutzungsgebühren für Dorfgemeinschaftshaus, Turnhalle und Grillhütte

Die Benutzungsgebühren für die Grillhütte wurden zuletzt im Jahr 2000 angepasst, die Gebühren für Dorfgemeinschaftshaus (früher Mehrzweckraum) und Turnhalle im Jahr 2005.

Der Rat passt die Gebühren, abweichend zur Vorlage der Verwaltung wie folgt an:

Grillhütte

Gebühr neu

Benutzungsgebühren inkl. Nebenkosten pro Tag (Einwohner / ortsansässiger Verein)

       60,00 €

Benutzungsgebühren inkl. Nebenkosten pro Tag (Nichteinwohner / nichtortsansässiger V.)

       90,00 €

Stromkosten (pro kWh)

         0,50 €

Kostenerstattung für den Einsatz gemeindlichen Personals je Std.

       25,00 €

Kaution

     200,00 €

Dorfgemeinschaftshaus

 Gebühr neu

kleiner Saal

 

Benutzungsgebühren pro Tag (Einwohner)

      50,00 €

Benutzungsgebühren pro Tag (Nichteinwohner)

       80,00 €

Benutzungsgebühren anl. Beerdigungskaffee (Einwohner)

       40,00 €

Benutzungsgebühren anl. Beerdigungskaffee (Nichteinwohner)

       75,00 €

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - 5 freie Benutzungen pro Jahr

 0,00 €

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - ab der 6. Nutzung pro Jahr

       20,00 €

Benutzungsgebühren für nichtortsansässige Vereine

       40,00 €

Nebenkostenpauschale für Vereine für alle Veranstaltungen

        10,00€

großer Saal

 

Benutzungsgebühren pro Tag (Einwohner)

     100,00 €

Benutzungsgebühren pro Tag (Nichteinwohner)

     150,00 €

Benutzungsgebühren anl. Beerdigungskaffee (Einwohner)

       75,00 €

Benutzungsgebühren anl. Beerdigungskaffee (Nichteinwohner)

     100,00 €

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - 5 freie Benutzungen pro Jahr

 0,00 €

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - ab der 6. Nutzung pro Jahr

       40,00 €

Benutzungsgebühren für nichtortsansässige Vereine

       80,00 €

Nebenkostenpauschale für Vereine für alle Veranstaltungen

       20,00 €

Zuschlag für die Küchenbenutzung (Einwohner)

       50,00 €

Zuschlag für die Küchenbenutzung (Nichteinwohner)

     100,00 €

Kostenerstattung für den Einsatz gemeindlichen Personals je Std.

       25,00 €

Kaution

     400,00 €

Turnhalle

 Gebühr neu

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - 5 freie Benutzungen pro Jahr

 0,00 €

Nebenkostenpauschale für die 5 freien Benutzungen pro Tag

       20,00 €

Benutzungsgebühren für ortsansässige Vereine - ab der 6. Nutzung pro Jahr (inkl. Nebenkosten)

     100,00 €

Zuschlag für die Küchenbenutzung / Buffetraum des Dorfgemeinschaftshauses

       50,00 €

Kostenerstattung für den Einsatz gemeindlichen Personals je Std.

       25,00 €

Es sollte eine Reinigungspauschale bei dem Unternehmen Samsic Gebäudereinigung GmbH angefragt werden, mit der Berücksichtigung von einer Miete der Räumlichkeiten mit oder ohne Küchenzeile.

Herr Ortsbürgermeister Karl-Heinz Keßler betonte, dass die Gebühren fortan jedes zweite Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst werden sollten.

Der Ortsgemeinderat beschloss die vorstehende Benutzungs- und Hausordnung für Dorfgemeinschaftshaus, Turnhalle und Grillhütte. Darüber hinaus wurden die Benutzungsgebühren wie vorher dargestellt angepasst. Sie traten zum 01.07.2023 in Kraft. Die bisherigen Benutzungs- und Hausordnungen sowie die Gebührenordnung wurden aufgehoben.

Generalsanierung Sportplatz Weitefeld; Sachstandsbericht

Am Dienstag den 09.05.2023 hat die Firma KMO Kampfmittelortung Welker GmbH den Sportplatz Weitefeld auf Kampfmitteluntersucht. Bei dieser Kampfmitteluntersuchung sind einige Störpunkte ermittelt worden.

Die Überprüfung der Störpunkte fand am Dienstag den 23.05.2023 statt. Bei dieser sind keine Kampfmittel festgestellt worden, die Baufreigabe wurde erteilt.

Die Firma STRABAG hat mit den Bauarbeiten am 23.05.2023 begonnen.

Erstmaßnahmen Friedhof Oberdreisbach; Sachstandsbericht

Die erforderliche Preisanfrage nach UVgO für die Ingenieurleistungen für die geplanten „Erstmaßnahmen“ am Friedhof Oberdreisbach (Wegebauarbeiten u.a. im bestehenden Bereich) wird zurzeit von der Verwaltung erstellt.

Sobald die Ergebnisse vorliegen, erfolgt die Vergabe durch den Ortsbürgermeister an das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 09.05.2023.

Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme (ISEK) "Dorfmitte Weitefeld"

a. Zukünftige Nutzung der Schulstraße (Teilbereich zwischen Betzdorfer Str. und Bahnhofstraße) - Regelung der Durchfahrt

b. Bemusterung Fassadenplatten Grünes Klassenzimmer

c. Sachstandsmitteilung

a) Zukünftige Nutzung der Schulstraße (Teilbereich zwischen Betzdorfer Str. und Bahnhofstraße) - Regelung der Durchfahrt

In der Ratssitzung am 13.09.2022 wurde der Beschluss gefasst die Schulstraße künftig als Einbahnstraße in Fahrtrichtung Bahnhofstraße verkehrstechnisch zu nutzen. Über eventuelle zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung (bspw. Festlegung eines Verkehrsberuhigten Bereiches) sollte bei Bedarf später entschieden werden.

Der Rat beriet erneut über die Nutzung der Schulstraße und beschloss die Schulstraße künftig als Einbahnstraße in Fahrtrichtung Bahnhofstraße verkehrstechnisch zu nutzen, mit der Ausnahme von Fahrrädern.

b) Bemusterung Fassadenplatten Grünes Klassenzimmer

Die Ausschreibung der Holz- und Dachkonstruktion wird derzeit erstellt. Zur Abstimmung der letztendlich gewünschten Fassadengestaltung wurde durch die VGV ein Musterkatalog angefordert, der zur abschließenden Auswahl (Bemusterung) zugrunde gelegt wird.

Bisher getroffene Festlegungen: Das Dach wird als Gründach vorgesehen. Die Sparren sowie die Deckenkonstruktion werden als sichtbare Holzkonstruktion hergestellt. Die beiden sichtbaren Stahlträger werden verzinkt ohne Anstrich vorgesehen.

Die Gestaltung der Innenfläche sollte ansprechend sein. Auf eine sichtbare Holzverkleidung soll verzichtet werden (zu anfällig gegen Graffiti). Auch hier sollen Fassadenplatten vorgesehen und bemustert werden.

Nach Bemusterung der Platten wird die Ausschreibung versendet.

Der Rat beriet bzgl. der Gestaltung und beschloss, dass das Dach als Gründach vorgesehen wird. Die Sparren- und Deckenkonstruktion wird als sichtbare Holzkonstruktion hergestellt. Stahlträger und -stützen sollen verzinkt werden, eine weitere Oberflächenbehandlung findet nicht statt. Der geschlossene Lagerraum wird umlaufend mit OSB-Platten verkleidet. Für die Fassade werden die Holzdekorplatten NW 26, NW 28 und NW 29 aus der Meteon-Reihe des Herstellers Trespa bemustert. Eine Verschalung mit Holz wird nicht in Betracht gezogen, da sich von der Oberfläche Verschmutzungen (bspw. Graffiti) nicht entfernen lassen. Die Innenwände im offenen Bereich sollen ebenfalls mit Trespa-Platten in einem hellen Ton (weiß) verkleidet werden. Zudem sollen an der Rückwand des Innenraums beschreibbare Tafelflächen vorgesehen werden.

c)Sachstandsmitteilung

Die Baustelle läuft nach wie vor sehr gut, die ersten Oberflächen (Vorbereich der Schule entlang der Schulstraße, der Bereich der Volksbank sowie im weiteren Verlauf des Steimels) sind wiederhergestellt. Die bauausführende Firma hat bisher durch hohen Personaleinsatz den Zeitplan mehr als eingehalten.

Für den 12. und 13.6. ist die Asphaltierung der Achse 1 (Zum Steimel bis Einmündung Betzdorfer Straße in Schulstraße) vorgesehen. Nach der für den 14.6. geplanten Teilabnahme des Bereiches kann diese Strecke wieder für den Verkehr freigegeben werden.

Mitteilungen

Es liegen keine Mitteilungen vor.

Anfragen

  1. Dirk Langenbach (FWG) erkundigte sich nach den Arbeiten an Strommasten durch die Amprion GmbH und der Beseitigung der aus den Arbeiten resultierenden Beschädigungen an Wegen. Herr Karl-Heinz Keßler antwortete, dass das Projekt noch nicht fertig abgeschlossen ist, die Schäden bekannt sind und die Wege wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden.

  2. Sabine Knautz (FWG) merkte an, dass die Zufahrt bei SSI Schäfer gegebenenfalls für LKWs gesperrt oder beschildert werden sollte.

  3. Klaus Kirchhöfer (WfW) fragte, ob bekannt ist, dass die DHL die Paketstation aufgeben möchte. Ortsbürgermeister Keßler antwortete, dass dies bekannt ist und lt. seinen Informationen eine neue Variante einer Paketstation errichtet werden soll. Beigeordneter Sven Stühn teilte mit, dass nach seinen Informationen die bisherige Station ersatzlos abgebaut werden soll.

  4. Marc Tischmeier (SPD), wies darauf hin, dass die Fahrbahnmarkierung an der abknickenden Vorfahrtsstraße Richtung Niederdreisbach erneuert werden sollte. Ortsbürgermeister Karl-Heinz Keßler antwortete, dass er dies weitergeben wird.
  1. Robin Köbeler (WfW) fragte nach der Erneuerung der Markierung am Parkplatz beim Kindergarten „Sonnenwiese“.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Ortsgemeinderat mit einer Auftragsvergabe, einer Umbau- sowie Erneuerungsmaßnahme, den Mitteilungen und den Anfragen.