Sitzungsbericht

Sitzungsbericht OGR Schutzbach 

Aus der jüngsten Sitzung des Ortsgemeinderates Schutzbach

Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:

Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Es lagen keine Zuwendungen vor, über deren Annahme zu entscheiden war.

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Fachbereichsleiter Michael Runkel stellte dem Ortsgemeinderat den nachfolgenden Sachverhalt vor.

Die Einrichtung eines Friedhofes ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Daher ist die Ortsgemeinde für die ordnungsgemäße Instandhaltung des Friedhofs, insbesondere auch für die Unterhaltung aller zum Friedhof gehöhrenden Anlagen (Wege, Grünflächen, Friedhofshalle, Grabstellen) zuständig. Die damit verbundenen Kosten müssen grundsätzlich gemäß des Grundsatzes der Einnahmebeschaffung nach §§ 93, 94 Gemeindeordnung (GemO) mit entsprechenden Erträgen gedeckt werden. Deshalb sollen auch für die Erfüllung der Aufgaben kostendeckende Gebühren erhoben werden.

Die Gebühren wurden bisher geschätzt bzw. auf Grundlage von Erfahrungswerten bestimmt. Berücksichtigt wurden dabei aber größtenteils nicht die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten inklusive der seit Einführung der Doppik auszuweisenden Abschreibungen.

Bereits im Bericht über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden vom 14.06.2011 hatte das Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Altenkirchen die Unterdeckung für den Teilhaushalt 7 „Friedhof“ in der Ergebnisrechnung moniert. Die Ortsgemeinde wurde aufgefordert, für die Einrichtungen, welche überwiegend aus Entgelten finanziert werden, eine Kostenrechnung aufzustellen um damit die notwendigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kalkulation der Entgelte beim Bestattungswesen zu schaffen und die Friedhofsgebühren neu zu kalkulieren. Ein entsprechender Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ist derzeit in Arbeit, die Fertigstellung wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Die Verwaltung hat daher vorgeschlagen, auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Schutzbach aus dem Jahr 2013 stammt, vorab die Gebührentatbestände bis zur Vorlage der exakten Kostenrechnung in einem Zwischenschritt an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Hierdurch wird ein wahrscheinlicher, immenser Anstieg der Gebühren nach Fertigstellung des BABs etwas abgemildert. Als Grundlage für die neuen Gebühren dienen hierbei Erfahrungswerte und der für die Ortsgemeinde Niederdreisbach schon bestehende BAB, welcher somit eine realitätsnähere Kalkulation ermöglicht.

Hinzu kommt in Schutzbach, dass bei der letzten Anpassung im Jahr 2013 lediglich die Gebühren für die Grabherstellung angepasst wurden. Auch bei der Anpassung im Jahr 2005 wurde bis auf die Einführung einer Gebühr für Wiesengrabstätten keine weitere Aktualisierung vorgenommen. Die anderen Gebühren, insbesondere für Grabüberlassung und Nutzung der Friedhofshalle, basieren noch auf der Satzung aus dem Jahr 1996. Das führt regelmäßig dazu, dass Fehlbeträge in Höhe von rund 10.000 Euro/Jahr entstehen.

Die Verwaltung hat daher dem Ortsgemeinderat empfohlen, die Gebührensatzung neu zu fassen und dabei die Gebühren wie folgt festzulegen:

 


Gebühren altGebühren neu
I. Reihengrabstätten


1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 70,00 €320,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab90,00 €770,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 190,00 €330,00 €
3. Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 90,00 €200,00 €
4. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte
nach Ziffer 1
100,00 €420,00 €
5. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Ortsgemeinde bereitgestellten Grabeinfassung300,00 €200,00 €

6. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

200,00 €300,00 €

7. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand

400,00 €600,00 €
II. Weitere Urnenbeisetzungen

Weitere Urnenbeisetzungen in Grabstätten gemäß § 13a Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2a oder § 15a Absatz 3. Sofern die Mindestruhefrist von 15 Jahren die ursprüngliche Nutzungs- /Ruhefrist nicht überschreitet

90,00 €250,00 €
III. Wahlgrabstätten nach altem Recht

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen
je Jahr und Grabstelle
20,00 €30,00 €

IV. Sonstige Grabstätten



Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

90,00 €330,00 €
V. Benutzung der Friedhofshalle

1. Aufbahrung einer Leiche oder Urne
20,00 €110,00 €
2. Aussegnungsfeier70,00 €270,00 €
3. Leichensezierung170,00 €350,00 €
VI. Grabherstellung

Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:


1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte240,00 €400,00 €
2. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte650,00 €650,00 €
3. Zweite und weitere Bestattung in einem Wahlgrab
1350,00 €1000,00 €
4. Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte650,00 €600,00 €
5. Beisetzung einer Urne240,00 €200,00 €
6. Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes20,00 €30,00 €
VII. Kostenersatz

  1. Einfassung der Gräber nach § 26 Abs. 3 und 4 der Friedhofssatzung

    Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden


2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.


VIII.     Sondergebühren

     alt:      Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung verdoppelt sich die nach Ziffer I. bis V. zu zahlende Gebühr.

     neu:    - entfällt –

Nach eingehender Beratung und Diskussion der vorgeschlagenen Gebühren, einigte sich der Ortsgemeinderat auf folgende Änderungen:


Gebühren altGebühren neu
I. Reihengrabstätten 


Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Ortsgemeinde bereitgestellten Grabeinfassung
300,00 €
300,00 €
VI. Grabherstellung


3. Zweite und weitere Bestattung in einem Wahlgrab1.350,00 €
1.350,00 €
4. Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte650,00 €
650,00 €
5. Beisetzung einer Urne240,00 €
240,00 €

Hinweis:

Die Überlassungsgebühren für die einzelnen Grabarten beinhalten auch die Kosten für die spätere Einebnung des Grabes nach Ablauf der Ruhe-/Nutzungsfrist.

Der Ortsgemeinderat beschloss daraufhin einstimmig die als Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung)“ unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen.

Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) für die Beteiligung an einer
kreisweiten Energieerzeugungsgesellschaft

Fachbereichsleiter Michael Runkel stellte dem Ortsgemeinderat auch diesen Sachverhalt vor.

Die in kommunaler Hand befindliche EAM GmbH & Co. KG hat zur Erschließung regenerativer Energien im Jahr 2007 die EAM Natur GmbH gegründet. Dieses Unternehmen soll nach einem Vorschlag der EAM-Gruppe an einem neu von den Verbandsgemeinden im Landkreis Altenkirchen zu bildenden Energieerzeugungsunternehmen als gemeinsame Gesellschaft „Westerwald Sieg Energie GmbH“ beteiligt werden. An dieser neuen Gesellschaft würden die Verbandsgemeinden 60 Prozent, die EAM Natur GmbH 30 Prozent und die Bürgerschaft (z. B. in Genossenschaftsform) 10 Prozent der Anteile halten. Eine direkte Beteiligung der Ortsgemeinden ist aufgrund der Kleingliedrigkeit und damit einer geringeren unternehmerischen Flexibilität nicht vorgesehen.

Gesellschaftszweck ist die Planung und Umsetzung von Projekten zur gemeinsamen Nutzung und Erschließung regenerativer Energie (z. B. Windpark, Photovoltaikflächen). Ziel ist es, die bei der Projektierung und dem Betrieb solcher Anlagen entstehenden wirtschaftlichen Vorteile wenigstens zum Teil als Wertschöpfung vor Ort in kommunaler Hand zu halten und nicht an Konzerninvestoren abzugeben.

Eine gemeinsame Gesellschaftsgründung mit der EAM Natur GmbH hätte den Vorteil, dass dort auf ausreichende Erfahrung mit Energieprojekten und auf entsprechende Referenzobjekte zurückgegriffen werden könnte. Außerdem würde die EAM Natur GmbH die Planungsleistungen und Projektrisiken in der Vorprojektierung übernehmen. Im Gegenzug müssten sich die Verbandsgemeinden verpflichten, die Projekte der „Westerwald Sieg Energie GmbH“ positiv zu begleiten sowie ggfs. vorhandene kommunale Potentialflächen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Aufgabe „Nutzung und Erschließung von regenerativen Energien“ um eine originäre Aufgabe der Ortsgemeinden. Eine direkte Zuständigkeit der Verbandsgemeinde ergibt sicher daher nicht und es müsste zunächst eine Grundlage für eine Betätigung auf diesem Aufgabengebiet geschaffen werden.

Neben der Möglichkeit der formellen Aufgabenübertragung gem. § 67 Abs. 4 GemO kommt aus Sicht der Verwaltung aber auch die Bildung einer AöR in Betracht. Darin könnten die Interessen der Ortsgemeinden stärker als durch eine Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde repräsentiert werden, weil sie im Entscheidungsgremium der Anstalt unmittelbar durch ihren Repräsentanten vertreten sind.

Der Verbandsgemeinderat hat am 07.12.2022 beschlossen, dass sich die Verbandsgemeinde an der noch zu gründenden kreisweiten Energieerzeugungsgesellschaft beteiligt. In Ergänzung zu dem Beschluss hatte der Verbandsgemeinderat am 16.03.2023 der Gründung einer Gemeinsamen kommunalen Anstalt auf Ebene der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf für die Zwecke der kommunalen Energieerzeugung als geeignete Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung und der Beteiligung an einer kreisweiten Gesellschaft grundsätzlich zugestimmt. Die Geschäftsführung der EAM Naturenergie GmbH hat inzwischen signalisiert, dass die Beteiligung der AöR Daaden-Herdorf anstatt der Verbandsgemeinde dort als gleichwertig und zulässig akzeptiert wird. Hierzu steht allerdings eine schriftliche Bestätigung durch den Konzern noch aus.

Eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) entsteht durch eine entsprechende Vereinbarung. Nach innen ist die Beteiligung der Ortsgemeinden durch einen Verwaltungsrat gesichert und nach außen, also in der Gesellschafterversammlung der kreisweiten GmbH, würde die Anstalt durch den Vorstand der AöR vertreten. Die Erträge kämen der AöR zugute und würden im vereinbarten Umfang an die Trägerkörperschaften (VG und OGs) ausgeschüttet.

Die entsprechenden Grundlagen liegen im Entwurf mittlerweile vor und die Vereinbarung über die Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) für die Beteiligung und Vertretung in der Westerwald Sieg Energie GmbH und die Satzung der AöR wurden mit den Stadt- und Ortsbürgermeistern bereits besprochen. Sie stimmten grundsätzlich der Gründung einer gemeinsamen AöR, vorbehaltlich der Zustimmung in den Gremien, zu.

Das Stammkapital der Anstalt „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf AöR“ soll 20.000 € betragen. Für den Fall, dass nicht alle 10 Ortsgemeinden der AöR beitreten, ändern sich die Stammkapitalanteile und die Stimmenanzahl entsprechend, wobei die Stammkapitalsumme und die Verteilung von 49 Prozent Verbandsgemeinde zu 51 Prozent Ortsgemeinden beibehalten werden soll.

Aufgabe der Anstalt sind der Bau, Betrieb und Finanzierung von Windkraft-, Fotovoltaik-, Biogas- und Geothermieanlagen sowie die Beteiligung an Projekten der Westerwald-Sieg Energie GmbH oder sonstige Einzelprojekte. Schwerpunkt der Aufgaben wird die Beteiligung an der kreisweiten Energieerzeugungsgesellschaft sein. Für größere Projekte der kreisweiten Gesellschaft (z. B. Wind- oder Solarparks) werden künftig in aller Regel Projektgesellschaften gebildet, über deren Finanzierung im Einzelfall zu entscheiden ist.

Der Entwurf der Vereinbarung und Satzung war der Sitzungsvorlage beigefügt.

Aktuell sei geplant, die Westerwald Sieg Energie GmbH bis zum Ende des Jahres 2023 zu gründen. Eine Arbeitsgruppe aus den Verbandsgemeinden beschäftigte sich derzeit mit der Ausarbeitung der Gründungsdetails.

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.06.2023 beschlossen, die Vereinbarung mit den Städten und Ortsgemeinden, die sich an der AöR beteiligen möchten, abzuschließen und hat der Gründung der „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf AöR“ auf der Grundlage der Satzung zugestimmt.

Der Ortsgemeinderat beschloss daraufhin einstimmig, sich an der AöR zu beteiligen und stimmte dem Abschluss der Vereinbarung und der Gründung der „Kommunale Energieprojekte Daaden-Herdorf AöR auf der Grundlage der Satzung zu.

Forsteinrichtungswerk

Fachbereichsleiter Michael Runkel erklärte, dass das neue Forsteinrichtungswerk (Betriebsplanung) für die nächsten zehn Jahre vom Forstplanungsbüro Carsten Bender, Betzdorf aufgestellt wurde. Die Forsteinrichtung diene in der Forstwirtschaft der Betriebsregelung und sei damit ein Führungs- und Planungsinstrument für den Forstbetrieb. Sie beinhalte die Erfassung des Waldzustandes, die mittelfristige Planung und die damit verbundene Kontrolle der Nachhaltigkeit im Betrieb. Darüber hinaus würde im Sinne eines Controllings der Vollzug im abgelaufenen Planungszeitraum den zugrundeliegenden Zielvorgaben gegenübergestellt.

Bei der Forsteinrichtung würden durch eine Waldinventur unter anderem Daten über Grenzen, Waldfunktionen, Bestockung und Standort gewonnen.

Anhand dieser Aufnahme werden insbesondere Hiebsätze für einen längeren Zeitraum (10Jahre) geplant.

Die Ergebnisse werden in sogenannten Forsteinrichtungswerken niedergelegt.

Der Ortsgemeinderat stimmte einstimmig dem vorgelegten Forsteinrichtungswerk für die kommenden 10 Jahre zu.

Vertragsangelegenheit; hier: Gestattungsvertrag für den „Daadetal-Radweg“

Mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 09.05.2019 hat die Verbandsgemeinde rückwirkend ab 01.01.2019 die Zuständigkeit für überörtliche Radwege von den Ortsgemeinden übernommen. Daran anschließend hat der Verbandsgemeinderat den Daadetal-Radweg am 22.06.2023 als Radwegroute entsprechend diesem Aufgabenübergang festgelegt. Er verläuft von Emmerzhausen bis Schutzbach weitgehend auf bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Ortsstraßen. Weil die Verbandsgemeinde nicht selbst Eigentümerin der Wege ist, für ihre Aufgabenerfüllung allerdings eine rechtliche Grundlage benötigt, schlägt sie den betroffenen Ortsgemeinden den Abschluss eines gemeinsamen Gestattungsvertrages für die Radwegetrasse vor.

In diesem Gestattungsvertrag sollen die Rechtsbeziehungen aus der Mitbenutzung für Zwecke des Radverkehrs geregelt werden. Dabei wird keine eigentumsrechtliche Veränderung herbeigeführt, sondern der Verbandsgemeinde wird das Recht zur Mitbenutzung für Radfahrzwecke lediglich vertraglich zugestanden. Dazu gehört, dass

  1. sie die Beschilderung anbringen und unterhalten kann,
     
  2. sie Instandhaltung und Verbesserung für Zwecke des Radverkehrs in Abstimmung mit den Ortsgemeinden vornehmen kann,

  3. kein Sonderrecht des Radverkehrs gegenüber anderen Nutzungen, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft eingeräumt wird,

  4. jede Vertragspartei die Verkehrssicherungspflichten für ihre freigegebene Nutzung wahrnimmt, d. h. dass die Verbandsgemeinde die radverkehrsbezogen ggf. höheren Sicherungspflichten abdeckt,

  5. eine vorübergehende Nutzungsuntersagung durch die Ortsgemeinde bei besonderen Anlässe möglich ist,

  6. die Ortsgemeinden keine Garantie für die Eignung der Strecke als Radweg bieten und die Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt,

  7. Schäden, die durch den Radverkehr entstehen, von der Verbandsgemeinde behoben werden,

  8. die jetzt anstehende Herrichtung des Daadetal-Radweges im Zusammenhang mit der EULLE-Fördermaßnahme 2021 auf Kosten der Verbandsgemeinde geschieht,

  9. im allgemeinen Interesse die Mitbenutzung für Radfahrzwecke für die Verbandsgemeinde unentgeltlich ist.

Der Entwurf des Gestattungsvertrages sieht eine Geltungsdauer rückwirkend ab 01.01.2022 auf unbestimmte Zeit vor. Er kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Die genaue Ausgestaltung der Radwege wird begrenzt durch naturschutzrechtliche Ge- und Verbote.

Der Ortsgemeinderat beschloss einstimmig, dem Abschluss eines Gestattungsvertrages zwischen der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf, der Stadt Daaden und den Ortsgemeinden Emmerzhausen, Niederdreisbach und Schutzbach in der beschriebenen Form zuzustimmen.

Mitteilungen

Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:

  1. Der dritte Gemeindearbeiter hat zwischenzeitlich seine Arbeit aufgenommen. Ortsbürgermeister Detlef Faikus hat zum Zwecke der genauen Aufgabenverteilung gemeinsam die wichtigsten Punkte im Gemeindegebiet besichtigt.
  2. Ortsbürgermeister Detlef Faikus wird ab Montag, den 09.10.2023 auf unbestimmte Zeit krankheitsbedingt ausfallen, die Vertretung wird der Erste Beigeordnete Herrn Hans-Jürgen Rupp übernehmen.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Ortsgemeinderat mit einer Vertragsangelegenheit über die Vergabe von Reinigungsarbeiten des Bürgerhauses.