Förderprogramm auf dem Prüfstand
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Die Stadt hat folgende Zuwendungen erhalten:
Zuwendungsgeber: Volksbank Daaden eG, Lamprechstraße 54, 57567 Daaden
Eingangsdatum: 02.04.2025
Umfang der Zuwendung: € 4.000,00/ Geldspende
Verwendungszweck: Kommunal KITA „Alte Bahnhofsschule“ und „Sonnenstrahl“ Daaden
Zuwendungsgeber: Erich Jung, Mühlweg 21, 57520 Derschen
Eingangsdatum: 15.04.2025
Umfang der Zuwendung: € 100,00 / Geldspende
Verwendungszweck: Kommunal KITA „Alte Bahnhofschule“ Daaden
Festlegung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B
Der Rat hatte Ende des Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen.
Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.
Bei der Stadt Daaden hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatz für die Grundsteuer B von 465 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 190.000 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 673 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen.
Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Stadtrat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.
Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.
Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen fallen folgende Grundstücksarten:
Nichtwohngrundstücke
- Teileigentum (kein Wohnzweck)
- Geschäftsgrundstück
- gemischt genutztes Grundstück
- sonstiges bebautes Grundstück
Unbebaute Grundstücke
- unbebautes Wohngrundstück
- unbebautes Geschäftsgrundstück
Wohngrundstücke
- Einfamilenhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum
Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutraltität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.
Für die Stadt Daaden, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Der Stadtrat folgte der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss, die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf | 576 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 576 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.152 | v. H. |
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf" – weiteres Verfahren
Der Stadtrat Daaden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2022 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Freikirchliches Gemeindezentrum Biersdorf“ aufzustellen und hierfür das erforderliche Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Mit der vorliegenden Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines neuen Gemeindehauses der Evangelischen freien Gemeinde Daaden auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände Biersdorf geschaffen werden.
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes in einem beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgt, hat der Stadtrat Daaden in seiner Sitzung am 11.10.2023 auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte jedoch am 20.10.2023 in Form einer Auslegung der Planunterlagen für die Dauer von zwei Wochen (23.10.2023 bis einschließlich 03.11.2023). Während dieses Verfahrens wurden keine Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit vorgetragen, sodass hier keine Beratung und Abwägung erforderlich ist.
Der Entwurf des Bauleitplanes ist mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, ober bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen. Ebenso erfolgt eine Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf mit dem Verweis auf die Homepage sowie der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf und über das zentrale Internetportal des Landes „GeoPortal.rlp“. Die nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden.
Der Stadtrat beschloss die Durchführung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Offenlage durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden einzuholen.
Vertragsangelegenheit; Vergabe von Nachtragsaufträgen zum Bebauungsplan "Jungental"
Mit Schreiben vom 09.12.2024 wurde gegen den Bebauungsplan „Jungental“ fristgemäß durch eine Privatperson ein Antrag auf Normenkontrolle bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht. Im Rahmen des Verfahrens wurde insbesondere die Ausbauplanung für die Straßen nochmals überprüft. Es ist davon auszugehen, dass die Straßen auf den festgesetzten Flächen gebaut werden können. Rein vorsorglich bietet es sich jedoch an, die vorhandene Planzeichnung anzupassen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Daaden ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4, § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Bezüglich der weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf die Ausführungen unter TOP 9 verwiesen.
Da für die Änderungen erneute Planungsleistungen notwendig werden, bedarf es hierfür eines Nachtrags.
a) Planungsauftrag Bebauungsplanunterlagen:
Der bisherige Planungsauftrag für die Erstellung der Bebauungsplanunterlagen wurde bereits mit Beschluss vom 23.03.2017 sowie dem Beschluss über die Auftragserweiterung vom 26.09.2023 an das Planungsbüro „BauPlan“ in Siegen vergeben. Daher sollte aus Sicht der Verwaltung der Nachtrag für die Durchführung des ergänzenden Verfahrens ebenfalls an dieses Planungsbüro vergeben werden.
Da zum aktuellen Zeitpunkt unklar ist, wie hoch der zeitliche Aufwand konkret sein wird, werden die Leistungen nach Rücksprache mit dem Planungsbüro nach Stunden abgerechnet. Ein endgültiges Honorarangebot kann daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht eingereicht werden. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Planungsbüro ist jedoch mit maximalen Planungskosten i. H. v. 5.000,00 € zu rechnen. Die Kosten für die Planungsleistungen überschreiten damit voraussichtlich nicht die Wertgrenze des § 4 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Daaden vom 17.09.2024 i. H. v. 10.000 € netto, weshalb der Stadtbürgermeister im Rahmen der Aufgabenübertragung gem. der Hauptsatzung der Stadt Daaden den Auftrag eigenständig vergeben darf.
b) Planungsauftrag allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (Vorprüfung des Einzelfalls gem. der Nr. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG und § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB):
Für die allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung liegt ein Honorarangebot des Büros „Garten- und Landschaftsplanung Rainer Backfisch“ aus Netphen i. H. v. 952,00 € brutto vor (Anlage 1). Da selbes Büro auch bereits mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragt war, sollte aus Sicht der Verwaltung auch dieses Büro für die Erstellung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung beauftragt werden. Auch hier ist der Stadtbürgermeister im Rahmen der Aufgabenübertragung gem. der Hauptsatzung der Stadt Daaden dazu berechtigt, den Auftrag eigenständig zu vergeben.
Der Stadtrat stimmte dem unter a) und b) geschilderten Nachträgen zu. Aufgrund der Wertgrenze i. H. v. jeweils 10.000 € netto in § 4 der Hauptsatzung der Stadt Daaden bedarf es keiner gesonderten Ermächtigung über die Auftragsvergaben.
Bebauungsplan „Jungental“
a) Beratung und Beschlussfassung über die Durchführung eines ergänzenden
Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB
b) Offenlegungsbeschluss
zu a) Ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB
Mit Schreiben vom 09.12.2024 wurde gegen den Bebauungsplan „Jungental“ fristgemäß durch eine Privatperson ein Antrag auf Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht. Im Rahmen des Verfahrens wurde insbesondere die Ausbauplanung für die Straßen nochmals überprüft. Es ist davon auszugehen, dass die Straßen auf den festgesetzten Flächen gebaut werden können. Rein vorsorglich bietet es sich jedoch an, die vorhandene Planzeichnung anzupassen.
Insoweit handelt es sich um ein sogenanntes ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4, § 4a Abs. 3 BauGB. Dies bedeutet konkret, dass sowohl die erneute Offenlage, als auch die Abwägungsentscheidung und der Satzungsbeschluss erneut durchzuführen sind. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Offenlagefrist soll dabei gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Da die Konkretisierung des Planentwurfs des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Stadt Daaden ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Die konkreten Änderungen werden nachfolgend aufgeführt und beschrieben:
- Erweiterung der Plangebietsgrenze und Darstellung etwaiger Böschungsflächen
Die südöstliche Plangebietsgrenze entlang der Planstraße „A“ soll um die darin bereits zeichnerisch dargestellten Böschungsflächen erweitert werden. Etwaige weitere mögliche (aber nicht zwingend erforderliche) Böschungsflächen werden in die Planzeichnung mit aufgenommen.
2. Duldung von Böschungsflächen auf den privaten Grundstücken
Die Begründung wird um die Abwägung der Notwendigkeit von Böschungsflächen auf den privaten Grundstücken ergänzt. Hieraus ergibt sich die Duldungsverpflichtung der Eigentümer der privaten Grundstücke.
3. Ergänzung der Planunterlagen um die allgemeine UVP-Vorprüfung
Es handelt sich hierbei um die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. der Nr. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG und § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB.
Zwecks Bekräftigung der aus Sicht der Stadt Daaden nicht erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, soll eine allgemeine UVP-Vorprüfung gem. der Nr. 3.5 der Anlage 1 zum LUVPG und § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB nachgeholt werden. Diese soll durch das Büro „Garten- und Landschaftsplanung Rainer Backfisch“ aus Netphen erstellt werden.
Die Ergebnisse dieser Vorprüfung werden in einem gesonderten Dokument erfasst und den Planunterlagen beigefügt. Zudem werden die Ergebnisse dieser Vorprüfung entsprechend in die Begründung zu dem Bebauungsplan „Jungental“ (Stand Februar 2024) eingearbeitet.
4. Ergänzung der Planunterlagen um die Nachfrage an Baugrundstücken in Daaden
Zwecks Bekräftigung der tatsächlich vorhandenen hohen Nachfrage an Baugrundstücken in Daaden, soll in der Bebauungsplanbegründung eine entsprechende Erläuterung hierzu mit aufgenommen werden.
zu b) Offenlage
Der um die unter a) genannten Änderungen ergänzte Bebauungsplanentwurf „Jungental“ ist erneut zu veröffentlichen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden sind erneut einzuholen (§ 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB). Die Stellungnahmen sind dabei lediglich auf die unter a) genannten Änderungen und Ergänzungen zu beschränken. Es handelt sich dabei um eine verkürzte Veröffentlichungsfrist gem. § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB, welche sich voraussichtlich auf insgesamt 3 Wochen beschränkt. Die genaue Dauer der Offenlage wird im weiteren Verfahrensablauf durch die Verwaltung in Abstimmung mit dem Stadtbürgermeister festgelegt.
Anmerkungen: Der Beschlussvorlage sind die Planunterlagen in der Fassung der Satzungsausfertigung beigefügt.
Der Stadtrat traf folgende Beschlüsse:
Zu a)
Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungen und Ergänzungen entsprechend dieser Beschlussvorlage vorzunehmen.
Zu b)
Die Verwaltung wird beauftragt, das ergänzende Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen und insbesondere die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.
Beratung zur Überprüfung und ggf. Instandsetzung der Türen und Tore am Friedhof in Daaden; Anträge der Fraktionen FWG (vom 22.04.25) und CDU (vom 28.04.25)
Der Antrag der Fraktion FWG und CDU für eine Begutachtung des Friedhofes Daaden wegen erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen die anschließend umgesetzt werden sollen wurde erfolgreich angenommen.
Attraktivitätssteigerung und Weiterentwicklung der bestehenden Skateranlage; Antrag der SPD-Fraktion vom 03.06.2025
Der Antrag der Fraktion SPD für die Sanierung der Skateranlage und erweitern von neuen Elementen. Der Rat stand dem Antrag positiv gegenüber und entschied einstimmig dass die Angelegenheiten zur weiteren Beratung in den Bau- und Umweltausschuss verwiesen wird.
Beratung und Überprüfung der Förderkriterien "Leben mitten im Dorf"; Antrag der SPD-Fraktion vom 03.06.2025
Die SPD-Fraktion im Stadtrat hat mit Schreiben vom 03.06.2025 folgenden Antrag gestellt:
„… in der letzten Stadtratssitzung am 26.03.2025 wurde aus den Reihen der Fraktionen der Wunsch geäußert, die Förderkriterien „Leben mitten im Dorf“ aus dem Jahr 2010, geändert 2012, im Stadtrat und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Petitionen auf die Tagesordnung zu setzen und zu diskutieren. Die SPD-Fraktion stellt hiermit einen entsprechenden Antrag.
Begründung:
2010 wollten wir mit der Förderung „Leben mitten im Dorf“ Leerstände bei Wohnimmobilien entgegentreten. Das ist auch gelungen, weil durch die Förderkriterien auch jungen Familien Startkapital zur Verfügung gestellt wurde. Das Erfolgskonzept ist aber in die Jahre gekommen.
Die Situation auf dem Immobilienmarkt hat sich durchaus geändert. Wir brauchen eine zeitgemäße Förderung, insbesondere für Maßnahmen im energetischen Bereich.“
Ergänzende Informationen durch die Verwaltung:
Das Förderprogramm „Daadener Land – Leben mitten im Dorf“ läuft seit mittlerweile 15 Jahren und es wurden in dieser Zeit bisher ca. 170 Antragsteller, die ein Gebäude mit einem Mindestalter von 50 Jahren gekauft und/oder saniert haben, mit einer Förderung bezuschusst. Insgesamt wurden in dieser Zeit Fördergelder in Höhe von rund 509.000,00 Euro durch die Stadt Daaden ausgezahlt.
Förderfähig ist bisher die Sanierung alter Bausubstanz wie äußere und innere Wärmedämmmaßnahmen, neue Fenster, Dacherneuerung, neue primäre Heizungsanlage, Sanierung Hauptbad, Sanierung Elektrik etc. Schönheitsreparaturen fallen nicht darunter.
Auch ein Abriss des alten Gebäudes und ein Neubau an gleicher Stelle sowie ein An- oder Umbau sind im gleichen Umfang förderfähig.
Fraktionssprecher Dr. Jürgen Weber erklärt, dass seitens der FDP-Fraktion dem Antrag zugestimmt wird. Bei der Beratung des Haushaltes wären auch Einsparpotenziale thematisiert worden, welche beim Förderprogramm „Daadener Land – Leben mitten im Dorf“ durchaus gegeben wären. Aus der Sicht der FDP-Fraktion wäre das Förderprogramm gänzlich einzustellen.
Der Stadtrat beschloss, dem Antrag der SPD-Fraktion zuzustimmen und die Angelegenheit zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Petitionen zu verweisen.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Stadtrat mit mehreren Bau- und Grundstücksangelegenheiten.