Aus der jüngsten Sitzung
Nach den Formalien zu Beginn der Sitzung beschäftige sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:
Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen
Die Ortsgemeinde hat folgende Zuwendungen erhalten:
Zuwendungsgeber: Malerfachbetrieb Hölzemann, In den Steinen 3, Friedewald
Eingangsdatum: 28.02.2025
Umfang der Zuwendung: € 200,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Fa. italdemig GmbH, Wiesenstr. 1, 56472 Lautzenbrücken
Eingangsdatum: 03.03.2025
Umfang der Zuwendung: € 1.000,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Spedition Rudolf Lenz GmbH & Co. KG, Nisterberger Weg 9
Friedewald
Eingangsdatum: 04.03.2025
Umfang der Zuwendung: € 200,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Möbelhaus u. Tischlerei Heidrich & Co. GmbH, Betzdorfer Str. 45 57568 Daaden
Eingangsdatum: 07.03.2025
Umfang der Zuwendung: € 100,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Mudersbach GmbH & Co. KG, In der Schlosswiese 8 a, Friedewald
Eingangsdatum: 11.03.2025
Umfang der Zuwendung: € 350,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Ralph Hinsel, Im Letsch 12, 51427 Bergisch Gladbach
Eingangsdatum: 10.03.2025
Umfang der Zuwendung: € 500,00 €
Verwendungszweck: Anschaffung von Ruhebänken
Zuwendungsgeber: Sparkasse Westerwald-Sieg, Bismarckstr. 16, 56470 Bad Marienberg
Eingangsdatum: 20.03.2025
Umfang der Zuwendung: 500,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Fa. Marcel Schleyer Objektservice, Gartenstr. 6, 57520 Friedewald
Eingangsdatum: 31.03.2025
Umfang der Zuwendung: 150,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Fa. WAS Wasser Abwasser Service GmbH, Am Bergpfad 4, 57520 Friedewald
Eingangsdatum: 31.03.2025
Umfang der Zuwendung: 300,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald (anl. 50. Jubiläum)
Zuwendungsgeber: Volksbank Daaden eG, Lamprechtstraße 54, 57567 Daaden
Eingangsdatum: 02.04.2025
Umfang der Zuwendung: 2.000,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald
Zuwendungsgeber: Harald Neumann, Am Heckelchen 7, 57520 Friedewald
Eingangsdatum: 04.04.2025
Umfang der Zuwendung: 100,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald
Zuwendungsgeber: Fa. Becker GmbH, Finkenweg 1, 57520 Friedewald
Eingangsdatum: 06.05.2025
Umfang der Zuwendung: 500,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald
Zuwendungsgeber: Thomas und Marion Judt, Gartenstraße 2, 57520 Friedewald
Eingangsdatum: 06.05.2025
Umfang der Zuwendung: 100,00 €
Verwendungszweck: Kommunale KITA Friedewald anl. 50-jährigem Jubiläum
Der Kommunalaufsicht wurde die Entgegennahme der Zuwendungen angezeigt.
Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendungen.
Erschließung des Wohnbaugebiets „Schlossgarten“ in Friedewald; Auftragsvergabe für die Bepflanzung der landespflegerischen Ausgleichsfläche
Die straßentechnische Erschließung des Wohnbaugebiets „Schlossgarten“ wurde in dem Jahr 2022 abgeschlossen; die Grundstücke in diesem Gebiet sind auch bereits überwiegend bebaut. Die beitragsrechtliche Abrechnung der Erschließungsmaßnahme steht jedoch noch aus.
Neben der Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die Kosten der straßentechnischen Erschließung fallen zudem auch sogenannte Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a-c BauGB an. Die Verpflichtung zur Durchführung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen resultiert aus dem in § 1a Abs. 1 normierten Gebot, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne grundsätzlich auch die Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden sind. Gem. § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit dabei zu berücksichtigen. Sofern eine vorgenannte Beeinträchtigung vorliegt, bedarf es eines entsprechenden Ausgleichs. Dieser Ausgleich wiederum erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen als Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich.
Durch die Entwicklung des Wohnbaugebiets „Schlossgarten“ wurde erheblich in die Natur und das Landschaftsbild eingegriffen, daher bedarf es – wie vorgenannt dargestellt - eines Ausgleichs.
Der durch das Wohnbaugebiet entstehende Eingriff wurde im Rahmen des Bauleitverfahrens im Jahr 2001 qualifiziert. Ebenso wurden die sich daraus ableitenden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans „Schlossgarten“ (siehe Anlage 1 und Anlage 2) sehen demnach auf der Ausgleichsfläche A 1 folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:
- Errichtung eines Grüngürtels in Form eines Streuobstgürtels. Pro angefangene lfd. 10 Meter soll dabei 1 hochstämmiger Obstbaum gepflanzt werden.
- Der vorhandene und gesunde Bestand an Obstgehölzen muss erhalten und durch Neupflanzungen ergänzt werden.
- Schutz- und Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Streuobstwiese
Der zu errichtende Grüngürtel erstreckt sich entlang des nördlichen und westlichen Teils des Plangebiets. Der vorhandene Bestand an Obstgehölzen erstreckt sich entlang des östlichen Teils des Plangebiets. Eine ungefähre Lage der Standorte der Ausgleichsmaßnahmen ist der Anlage 3 der Sitzungsvorlage zu entnehmen.
Um eine zeitnahe beitragsrechtliche Abrechnung zu gewährleisten, empfahl die Verwaltung die Beauftragung der Ausgleichsmaßnahmen. Anhand vergleichbarer Vergaben in anderen Gemeinden wurde mit Kosten i. H. v. 15.000 € gerechnet.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Verwaltung zu beauftragen, die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen auszuschreiben und den Ortsbürgermeister zu ermächtigen die Auftragsvergabe auf das wirtschaftlichste Angebot im Einvernehmen mit den Beigeordneten vorzunehmen. Soweit die Angebotssumme mehr als 15 v.H. über der Kostenschätzung liegt, soll eine erneute Beratung im Ortsgemeinderat erfolgen. Der Ortsgemeinderat ist über die Auftragsvergabe zu informieren.
Festlegung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B
Der Rat hatte Ende des vergangenen Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen.
Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.
Bei der Ortsgemeinde Friedewald hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes für die Grundsteuer B von 465 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 54.000 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 671 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen.
Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.
Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.
Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen fallen folgende Grundstücksarten:
Nichtwohngrundstücke
- Teileigentum (kein Wohnzweck)
- Geschäftsgrundstück
- gemischt genutztes Grundstück
- sonstiges bebautes Grundstück
Unbebaute Grundstücke
- unbebautes Wohngrundstück
- unbebautes Geschäftsgrundstück
Wohngrundstücke
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum
Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutralität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.
Für die Ortsgemeinde Friedewald, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss, die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 246 BewG auf | 543 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 543 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.002 | v. H. |
Beratung und Bechlussfassung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 sowie das Investitionsprogramm 2027 und 2028
Der Haupt- und Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 29.04.2025 die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 ausführlich beraten.
Der Ausschuss hatte dem Ortsgemeinderat die Annahme der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der beratenen Fassung empfohlen.
Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung und beschloss die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026. Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzungen:
Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Friedewald für die Jahre 2025 und 2026
vom _____________
Der Ortsgemeinderat hat am _____________ auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
| 2025 | 2026 |
der Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.781.450 € | 3.630.310 € |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.935.105 € | 3.787.935 € |
Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf | - 153.655 € | - 157.625 € |
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 199.775 € | - 133.215 € |
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 292.000 € | 0 € |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 433.100 € | 297.100 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 141.100 € | - 297.100 € |
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 340.875 € | 430.315 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
zusammen auf | 0 € | 0 € |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| 0 € | 0 € |
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
- entfällt -
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A auf | 345 | v. H. |
Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 246 BewG auf | 543 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 543 | v. H. |
Grundsteuer B für bebaute Grundstücke |
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i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.002 | v. H. |
Gewerbesteuer auf | 380 | v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden
für den ersten Hund | 40,00 | Euro |
für den zweiten Hund | 60,00 | Euro |
für jeden weiteren Hund | 80,00 | Euro |
für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
für jeden weiteren gefährlichen Hund | 400,00 | Euro |
§ 7
Gebühren und Beiträge
- Für den Besuch der kommunalen Kindertagesstätten werden Elternbeiträge von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder gemäß den Bestimmungen des § 90 Abs.1, 3 und 4 SGB VIII und des § 26 Kindertagesstättengesetzes erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den jeweiligen Festsetzungen des Jugendamtes des Landkreises Altenkirchen. Der monatliche Elternbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats an die Verbandsgemeindekasse Daaden-Herdorf zu zahlen.
Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme für jeden Monat in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn das Kind nicht an jedem Öffnungstag die Kindertagesstätte besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien und grundsätzlich auch bei sonstigen Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte zu zahlen, solange das Kind angemeldet ist.
- Im Übrigen sind die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt.
§ 8
Umlagen
- entfällt -
§ 9
Eigenkapital
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023
| 10.535.018,89 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 | 10.725.673,89 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 | 10.572.018,89 | Euro |
Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026
| 10.414.393,89 | Euro |
§ 10
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 10.000 Euro überschritten sind.
§ 11
Wertgrenze für Investitionen
Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 12
Altersteilzeit
- entfällt -
§ 13
Leistungszulagen
- entfällt –
§ 14
Weitere Bestimmungen
- entfällt -
Auftragsvergabe Kunstrasen Kleinspielfeld am Sportplatz
Der Vorsitzende führte aus, dass der Kunstrasenbelag des Kleinspielfeldes verschlissen ist. Seinerzeit wurde der gebrauchte Kunstrasen vom Daadener Sportplatz im Friedewälder Kleinspielfeld wieder verklebt. Dieser Untergrund hat durch die nahezu tägliche Nutzung nun das Ende seiner Belastbarkeit erreicht. Um das Spielfeld auch weiterhin attraktiv für die Kinder und Jugendlichen im Ort zu halten regte er an, den Untergrund auszutauschen und hatte dazu ein Angebot der Firma Polytan über brutto 25.089,96 Euro eingeholt.
Der Ortsgemeinderat beschloss die Erneuerung des Kunstrasen im Kleinspielfeld und ermächtigte den Ortsbürgermeister zur Beauftragung der Firma Polytan wie im Angebot beschrieben.
Auftragsvergabe Fernzugriff RLT-Anlage Sporthalle
Der Vorsitzende erläuterte die aktuelle Problematik bei der Steuerung der RLT-Anlage der Sporthalle. Aktuell muss die Anlage bei Bedarf frühzeitig per Hand eingeschaltet werden. Zeitgemäß ist heutzutage eher ein Fernzugriff um die Bedienung mit Hilfe einer App zu steuern. Hierzu wurde ein Angebot der Firma Rox - Klimatechnik GmbH, welche seinerzeit auch die RLT-Anlage in der Sporthalle eingebaut hat, eingeholt.
Nach eingehender Beratung beschloss der Rat den Ortsbürgermeister zu ermächtigen das Angebot zu beauftragen und somit einen Fernzugriff für die RLT-Anlage einzurichten.
Einwohnerfragen
Auf Nachfrage erläuterte der Vorsitzende zum aktuellen Stand des Glasfaserausbau in Friedewald, dass es seitens des ausführenden Unternehmens die Zusage gibt mit dem Ausbau in Daaden und Herdorf dieses Jahr zu beginnen. Weitere Zeitfenster für die übrigen Ortsgemeinden sind derzeit nicht genau terminiert.
Mitteilungen
Der Vorsitzende erläuterte zur Spielplatzerneuerung Birkenweg, dass das Büro Alhäuser einen Zwischenbericht über den Stand der Planungsarbeiten abgegeben hat. Die Kreisverwaltung hat den Antrag für die Bezuschussung an die ADD in Trier weitergeleitet. Von dort wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme befürwortet und die Unterlagen nach Mainz weitergeschickt wurden. Eine baldige positive Benachrichtigung ist in Kürze zu erwarten.
Des Weiteren ließ sich in der Sporthalle ein Fenster nicht mehr öffnen. Hier hat die Fa. Hehl aus Müschenbach den Antrieb ausgetauscht. Es handelt sich um einen Garantiefall.
Unterhalb der Struth hat der Bauhof den Wasserdurchlass in Richtung Hardt erneuert. In der Vergangenheit floss das Wasser nicht ab, sondern über den Weg und im Winter bildete sich dort Eis.
Außerdem hat ein Mitarbeiter der Gemeinde eine Schutzhütte gebaut und diese auf dem Weg unter der Höhe aufgestellt. Die Fertigstellung erfolgt in der nächsten Zeit.
Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung lag nichts vor.