Sitzungsbericht

Bericht zur Sitzung des Ortsgemeinderates Derschen am 22.05.2025

Haushaltplanung zentrales Thema

Nach den Formalien zu Beginn der Sitzung beschäftigte sich der Rat mit folgenden Angelegenheiten:

Zustimmung zur Annahme von Zuwendungen

Die Ortsgemeinde hat folgende Zuwendungen erhalten:

Zuwendungsgeber:              Volksbank Daaden eG, Lamprechstraße 54, 57567 Daaden          

Eingangsdatum:                  02.04.2025                                                                      

Umfang der Zuwendung:      2.000,00 €                                               

Verwendungszweck:             Spende für die Kommunale KITA Derschen                       


Zuwendungsgeber:              Wirbelnde Adler e. V., Im Neuen Garten 7, 57520 Derschen          

Eingangsdatum:                  08.05.2025                                                                                  

Umfang der Zuwendung:      2.000,00 €                                               

Verwendungszweck:             Spende für den Bolzplatz Derschen


Der Kommunalaufsicht wurde die Entgegennahme der Zuwendungen angezeigt.

Der Ortsgemeinderat beschloss gemäß § 94 Abs. 3 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Annahme der Zuwendung.

 

Festlegung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B

Der Rat hatte Ende des vergangenen Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutraltität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen.

Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.

Bei der Ortsgemeinde Derschen hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes für die Grundsteuer B von 465 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 20.000 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 573 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen.

Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.

Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen.

Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.

Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen fallen folgende Grundstücksarten:

Nichtwohngrundstücke
- Teileigentum (kein Wohnzweck)
- Geschäftsgrundstück
- gemischt genutztes Grundstück
- sonstiges bebautes Grundstück

Unbebaute Grundstücke
- unbebautes Wohngrundstück
- unbebautes Geschäftsgrundstück

Wohngrundstücke
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum

Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutraltität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.

Für die Ortsgemeinde Derschen, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Nach ausführlicher Beratung beschloss der Ortsgemeinderat die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf

518

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

518

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

1.036

v. H.

Ratsmitglied Volker Wisser fragte im Anschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nochmals nach dem aktuellen Stand der beitragsrechtlichen Bearbeitung für den Bereich des Gewerbegebietes Derschen. Der Vorsitzende nahm hierzu Stellung und teilte mit, dass er hierzu nochmals ein Gespräch mit der Verwaltung und der entsprechenden Rechtsanwaltskanzlei führen möchte.

Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 sowie das Investitionsprogramm 2027 und 2028

Sachbearbeiter Markus Utsch stellte dem Rat die wesentlichen Unterhaltungs- und Investitionsmaßnahmen des nächsten Doppelhaushaltes 2023/2024 und der Folgejahre vor. Anschließend teilte er dem Rat noch einige Eckdaten zu der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan mit.

Die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wurden anschließend ausführlich beraten.

Der Ortsgemeinderat beschloss nach ausführlicher Beratung die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026.

Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzungen:

Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Derschen für die Jahre 2025 und 2026

vom _____________

Der Ortsgemeinderat hat am _____________ auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden                                                                

  1. im Ergebnishaushalt

 

2025

2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.838.570 €

1.879.660 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.035.157 €

2.206.535 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf

- 196.587 €

- 326.875 €

 2. im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

- 118.617 €

- 250.815 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

77.500 €

3.400 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

43.550 €

50.900 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

33.950 €

- 47.500 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit84.667 €298.315 €

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

0 €

zusammen auf

0 €

0 €

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4
Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für

 

2025

2026

 

275.000 €

350.000 €

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

- entfällt -

§ 6
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

479

v. H.

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf

518

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

518

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

1.036

v. H.

Gewerbesteuer auf

400

v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

für den ersten Hund

60,00

für den zweiten Hund

65,00

für jeden weiteren Hund

97,00

für den ersten gefährlichen Hund

400,00

für den zweiten gefährlichen Hund

450,00

für jeden weiteren gefährlichen Hund

550,00

§ 7
Gebühren und Beiträge

a) Für den Besuch der kommunalen Kindertagesstätten werden Elternbeiträge von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder gemäß den Bestimmungen des § 90 Abs.1, 3 und 4 SGB VIII und des § 26 Kindertagesstättengesetzes erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den jeweiligen Festsetzungen des Jugendamtes des Landkreises Altenkirchen. Der monatliche Elternbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats an die Verbandsgemeindekasse Daaden-Herdorf zu zahlen.

Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme für jeden Monat in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn das Kind nicht an jedem Öffnungstag die Kindertagesstätte besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien und grundsätzlich auch bei sonstigen Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte zu zahlen, solange das Kind angemeldet ist.

b) Im Übrigen sind die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt.

§ 8
Umlagen

- entfällt -

§ 9
Eigenkapital

Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023

5.287.031,25

Euro

Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024

5.252.547,25

Euro

Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025

 

5.055.960,25

Euro

Vorauss. Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026

 

4.729.085,25

Euro

 

§ 10
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 Euro überschritten sind.

§ 11
Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 12
Altersteilzeit

- entfällt -

§ 13
Leistungszulagen

- entfällt -

§ 14
Weitere Bestimmungen

- entfällt -

Änderung der Friedhofssatzung

Die aktuelle Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Derschen wurde in der Sitzung vom 10.04.2003, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 17.12.2009, beschlossen.

In vergangenen Sitzungen wurde bereits über die Einführung von Baumurnengrabstätten gesprochen.

Aufgrund von vergangenen Beschlüssen wurden dafür bereits Bäume gepflanzt.

In der letzten Sitzung des Bauausschuss hatte dieser dem Ortsgemeinderat vorgeschlagen, in dem in der Anlage gekennzeichneten Bereich die Baumurnengräber herzustellen. Des Weiteren hatte der Bauausschuss vorgeschlagen, auf der Wiesenfläche östlich des gekennzeichneten Bereichs Urnenwiesengräber herzustellen.

Nach eingehender Beratung zur Änderung der Friedhofssatzung merkte Ratsmitglied Volker Wisser an, dass durch der Bauausschuss dem Ortsgemeinderat zwar den genannte Vorschlag unterbreitet habe, jedoch dieser dem Ortsgemeinderat noch immer kein Konzept vorgelegt hat, wie die Baumurnengräber gestaltet werden sollen.

Aufgrund der fehlenden Konzepterstellung soll die Änderung der Friedhofssatzung nochmals im Bauausschuss beraten werden.

Änderung der Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund der Ergänzung der Friedhofssatzung um die neuen Grabarten „Urnenwiesengrabstätte“ und „Baumurnengrabstätte“ ist auch eine Neufassung der Friedhofsgebührensatzung erforderlich.

Die bisherige Satzung wird um die folgenden Gebührenarten erweitert:

  • Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte (I., Nr. 3)                                          280,00 Euro
  • Überlassung einer Baumurnengrabstätte (I., Nr. 5)                                                       280,00 Euro
  • Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand (I., Nr. 6)                                                                              350,00 Euro
  • Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand (I., Nr. 8)                                                                                           350,00 Euro
  • Bestattung einer Urne in Baumurnengrabstätte (V., Nr. 5)                                            150,00 Euro
  • Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte (V., Nr. 6)                     275,00 Euro

Da bereits der Tagesordnungspunkt „Änderung der Friedhofssatzung“ in den Bauausschuss verwiesen wurde, soll die Änderung der Friedhofsgebührensatzung erst nach erfolgte Konzepterstellung beschlossen werden.

Ratsmitglied Joel Wisser erkundigte sich nach dem aktuellen Stand der Friedhofsgebührenkalkulation. Hierzu nahm Sachbearbeiter Markus Utsch Stellung.

Mitteilungen des Vorsitzenden

Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:

  • Auf dem Friedhof wurde auf der Fläche, die für die künftigen Baumurnengräber/Urnenwiesengräber vorgesehen ist, Mutterboden verlegt um die entsprechende Fläche zu glätten.
  • Die gebrochene Entwässerungsrinne im Bereich des Gewerbegebietes wurde durch ansässige Firma erfolgreich repariert. Die Angelegenheit ist somit vorerst erledigt.
  • In der letzten Sitzung des Bauausschusses wurde angedacht, den geplanten Bolzplatz im Bereich der Ausgleichsfläche des Gewerbegebietes zu errichten. Dieses Vorhaben ist jedoch nach Rückmeldung des Fachbereiches Bauen und Umwelt sowie der Kreisverwaltung nicht zulässig. Eine neue mögliche Fläche könnte laut dem Beigeordneten Tobias Glatzel die Grünfläche im Eingangsbereich zur Grillhütte sein.

Einwohnerfragen

Ratsmitglied Thorsten Pfau fragte nach der Resonanz auf die Bürgersprechstunde, die Ortsbürgermeister Peter Blaes im Mitteilungsblatt angeboten hatte. Der Vorsitzende nahm hierzu Stellung.

Das Ratsmitglied Michael Orsowa teilte dem Rat mit, dass in diversen Ortsbereiches das Mitteilungsblatt gar nicht oder erst sehr verspätet ausgeteilt wird. Dieser Aussage schlossen sich einige Ratsmitglieder an. Der Vorsitzende teilte mit, dass er diesbezüglich Kontakt mit dem Verlag aufnimmt.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Ortsgemeinderat noch mit einer Auftragsvergabe, einer Bauangelegenheit und der Berichterstattung zu Auftragsvergaben. Zum Ende der Sitzung informierte der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder noch über verschiedene Dinge aus der örtlichen Verwaltung.