sitzungsbericht

Aus der 7. Sitzung des Ortsgemeinderates Weitefeld

Haushaltsplanung zentrales Thema

Der Rat hatte sich mit folgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu befassen:

Festlegung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer B

Der Rat hatte Ende des vergangenen Jahres eine Hebesatzsatzung für die Erhebung der Realsteuern ab dem Jahr 2025 erlassen. Hintergrund war die Grundsteuerreform und die damit verbundene Neubewertung der Grundstücke. Dabei sollte nach der Empfehlung der Bundesregierung die Aufkommensneutralität beachtet werden, wonach die Gemeinden die Hebesätze der Grundsteuern so festgelegen sollten, dass weder Minder- noch Mehreinnahmen zu den bisherigen Veranlagungen entstehen.

Durch die Neubewertung ergab sich bei vielen Gemeinden, wegen der unterschiedlichen Bewertungsmethoden, eine Schieflage zwischen den Wohn- und Nichtwohngrundstücken, die zu Mindereinnahmen geführt hätte, wenn nicht der Hebesatz gegenüber den bisherigen Festlegungen angehoben worden wäre.

Bei der Ortsgemeinde Weitefeld hätte dieser Effekt, bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes für die Grundsteuer B von 465 v. H., zu Mindereinnahmen von rd. 70.000 Euro geführt. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb, den Hebesatz auf 634 v. H. angehoben, um annähernd das gleiche Aufkommen wie bisher zu erreichen.

Bereits zum Ende des letzten Jahres hatte die Landesregierung angekündigt, ein Grundsteuerhebesatzgesetz zu verabschieden, das es den Gemeinden ermöglichen sollte, die Hebesätze für die Grundsteuer B innerhalb von Grundstücksgruppen zu differenzieren. Der Ortsgemeinderat hatte deshalb im Zusammenhang mit der Hebesatzsatzung beschlossen, die Hebesätze erneut zu beraten, wenn weitere Informationen zur Möglichkeit der Differenzierung vorliegen.

Der Landtag hat Ende Februar das angekündigte Grundsteuerhebesatzgesetz beschlossen, was nun den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, für Wohngrundstücke und für Nichtwohngrundstücke festzulegen.

Die Einführung einer Hebesatzdifferenzierung für die Grundsteuer B hat das Ziel, eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen. Dabei sollen auch Anreize geschaffen und soziale Effekte erzielt werden.

Unter die im Gesetz festgelegten Grundstücksgruppen fallen folgende Grundstücksarten:

Nichtwohngrundstücke
- Teileigentum (kein Wohnzweck)
- Geschäftsgrundstück
- gemischt genutztes Grundstück
- sonstiges bebautes Grundstück

Unbebaute Grundstücke
- unbebautes Wohngrundstück
- unbebautes Geschäftsgrundstück

Wohngrundstücke
- Einfamilienhaus
- Zweifamilienhaus
- Mietwohngrundstück
- Wohnungseigentum

Die Verwaltung hat mittlerweile die Datenlage analysiert und Ergebnisse zur möglichen Differenzierung zwischen den Grundstücksgruppen erarbeitet. Dabei wurde weiterhin der Fokus auf die Aufkommensneutralität gelegt, betrachtet ob die Spreizung des Hebesatzes nicht zu groß ist und sich im Sinne des Verfassungsgerichtsurteils bewegt, aber auch die Steuerungsmöglichkeiten der Gemeinde gewahrt bleiben. Außerdem musste der vom Land vorgegebene Nivellierungssatz als Mindesthöhe Berücksichtigung finden.

Für die Ortsgemeinde Weitefeld, ergeben sich folgende Ergebnisse:

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschloss, die Hebesätze für die Grundsteuer B zu differenzieren und wie folgt in die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 aufzunehmen:

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf

526

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

526

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

932

v. H.

Beratung und Beschlussempfehlung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für die Jahre 2025/2026 sowie das Investitionsprogramm 2027 und 2028

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 29.04.2025 die Entwürfe der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 ausführlich beraten.

Der Ausschuss hat dem Ortsgemeinderat die Annahme der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 in der beratenen Fassung empfohlen.

Der Ortsgemeinderat folgte der Empfehlung und beschloss die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026. Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzungen:

Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Weitefeld für die Jahre 2025 und 2026

vom _____________

Der Ortsgemeinderat hat am 20.05.2025 auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:                                                

  1. im Ergebnishaushalt

 

2025

2026

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.262.695 €

5.453.255 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.209.216 €

5.393.460 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbedarf

53.479 €

59.795 €

2.   im Finanzhaushalt

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

169.306 €

264.525 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

982.250 €

356.750 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.369.069 €

1.301.559 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-1.386.819 €

-944.809 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

1.217.513 €

680.284 €


§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2025

2026

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

573.550 €

zusammen auf

0 €

573.550 €

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4
Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für

2025

2026

250.000 €

500.000 €

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

- entfällt -

§ 6
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

360

v. H.

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG auf

526

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf

526

v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf

932

v. H.

Gewerbesteuer auf

380

v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebiets gehalten werden

für den ersten Hund

50,00

Euro

für den zweiten Hund

60,00

Euro

für jeden weiteren Hund

70,00

Euro

für den ersten gefährlichen Hund

340,00

Euro

für den zweiten gefährlichen Hund

360,00

Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund

380,00

Euro

§ 7
Gebühren und Beiträge

a) Für den Besuch der kommunalen Kindertagesstätten werden Elternbeiträge von den Eltern oder den sonstigen Erziehungsberechtigten der aufgenommenen Kinder gemäß den Bestimmungen des § 90 Abs. 1, 3 und 4 SGB VIII und des § 26 Kindertagesstättengesetzes erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach den jeweiligen Festsetzungen des Jugendamtes des Landkreises Altenkirchen. Der monatliche Elternbeitrag ist jeweils zum 15. des Monats an die Verbandsgemeindekasse Daaden-Herdorf zu zahlen.

Der Elternbeitrag ist ab dem Zeitpunkt der Aufnahme für jeden Monat in voller Höhe zu zahlen, selbst wenn das Kind nicht an jedem Öffnungstag die Kindertagesstätte besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien und grundsätzlich auch bei sonstigen Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte zu zahlen, solange das Kind angemeldet ist.

b) Im Übrigen sind die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen in besonderen Gebühren- und Beitragssatzungen festgesetzt.

§ 8
Umlagen

- entfällt -


§ 9
Eigenkapital

13.993.643,45

Euro

14.376.109,45

Euro

14.429.588,45

Euro

14.489.383,45

 

Euro

§ 10
Über- und außerplanmäßige Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 5.000 Euro überschritten sind.

§ 11
Wertgrenze für Investitionen

Eine Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 12 Satz 1 GemHVO wird nicht festgelegt. Investitionen sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 12
Altersteilzeit

- entfällt -

§ 13
Leistungszulagen

- entfällt -

§ 14
Weitere Bestimmungen

- entfällt -

Hinweis: Der Haushaltsplanentwurf ist in RIS unter „Haushaltspläne“ und in der DiPolis-App

unter „Weitere Menüpunkte/Haushaltspläne“ hinterlegt.

Änderung der Friedhofssatzung

Der Ortsgemeinderat berät, ob die Satzung für Mehrfachbelegung von Wiesen-, Urnenwiesen- und Baumurnengräbern bei Tod von Familien durch Unfall, Gewaltdelikten und Naturkatastrophen ergänzt werden soll.

Der auch für das Friedhofsrecht zuständige Minister hat Ende Dezember 2024 mitgeteilt, dass das Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz grundsätzlich novelliert werden soll.

Gesundheitsminister Clemens Hoch: Rheinland-Pfalz bekommt das modernste Bestattungsrecht . Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

Neue Regeln für Bestattungen in Rheinland-Pfalz - SWR Aktuell

Die von der Landesregierung geplante Gesetzesnovelle wird erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung öffentlicher Friedhöfe und auch auf die aktuell gültigen Friedhofsatzungen in den Gemeinden haben.

Es ist nach dem Beschluss und Inkrafttreten des geplanten Gesetzes notwendig, dass alle Ortsgemeinden und Städte eine Neufassung der Friedhofsatzungen beschließen und sich dabei an der (noch zu erlassenden) aktualisierten Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes orientieren, um eine möglichst einheitliche Rechtsstruktur in der Verbandsgemeinde zu erhalten. Im Laufe der Jahre sind sehr unterschiedliche Satzungen durch die Ortsgemeinden und Städte in der VG Daaden-Herdorf erlassen worden. Eine vereinheitlichte Satzungsregelung würde die Anwendung durch Städte, Ortsgemeinden und Verwaltung erleichtern.

In dem Verfahren könnte auch die o.a. Fragestellung geprüft werden.

Bei einer etwaigen Novellierung der Friedhofssatzung für etwaige Mehrfachbelegungen in o.a. Fällen müssten auch die Auswirkungen auf gebührenrechtliche Regelungen berücksichtigt werden.

Der Ortsgemeinderat nahm diese Ausführungen zur Kenntnis. Das Inkrafttreten der von der Landesregierung geplanten Neuregelung des Bestattungsgesetzes und die dann noch anzupassende Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes ist abzuwarten.

Antrag der WfW-Fraktion zur Neufestlegung der Essenbeiträge in der kommunalen Kita "Sonnenwiese" und Grundschule

Die Aufgabe Kindertagesstätten obliegt aufgrund der kommunalrechtlichen Regelungen und den Bestimmungen des KitaG in der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf den Ortsgemeinden und Städten.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte ohnehin (auch aufgrund eines Widerspruchverfahrens gegen die Gebührenerhebung in der kommunalen Kita Weitefeld) geplant, die gebührenrechtlichen Fragen aber auch die betreuungsrechtlichen Regelungen und Fragestellungen mit den Trägern der Kitas zu beraten und abzustimmen.

Dazu wird die Angelegenheit in nächster Zeit im Rahmen einer Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung vorberaten.

Die geplanten Abstimmungen mit den Trägern dienen dazu, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Betreuung der Kinder aber auch die Beitragserhebung (Kita-Beträge und Essengeld) zu schaffen.

Der Ortsgemeinderat Weitefeld nahm die Ausführungen der Verwaltung und den Antrag der WfW zur Kenntnis.

Der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgend soll die Beratung über die weitere Vorgehensweise bezgl. einer einheitlichen Regelung der Betreuung sowie der Kita- und Essensbeiträge für alle Kitas innerhalb der Verbandsgemeinde zunächst abgewartet werden, um einen einheitlichen Vollzug der Aufgabe innerhalb der VG sicherzustellen.

Antrag des "Schwimmbad Förderverein e.V." Niederdreisbach; hier: Spende

Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über den Antrag des „Schwimmbad Fördervereins Niederdreisbach e.V.“ vom 03.04.2025 (Anlage). Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner letzten Sitzung zu dieser Angelegenheit keine Empfehlung abgegeben.

Der Ortsgemeinderat diskutierte die Grundsatzfrage, ob etwas gespendet werden sollten, ausgiebig. Es wurde bemängelt, dass zu wenig Hintergrundwissen vorliegt. Wofür genau wird das Geld genutzt, welche Höhe wäre hilfreich, soll regelmäßig oder einmalig gespendet werden?

Fachbereichsleiter Michael Runkel erklärte, dass das Freibad der Ortsgemeinde Niederdreisbach gehört und über deren Haushalt betrieben und bewirtschaftet wird. Finanziell stellt sich der Ortsgemeinde die Frage, ob man das Bad überhaupt noch halten kann. Ohne den Förderverein hätte das Freibad längst geschlossen werden müssen.

Der Vorsitzende unterbrach die laufende Sitzung und übergab Herrn Hartmut Lenz vom Förderverein das Wort.

Herr Lenz zählte auf, auf welche Art und Weise sich der Förderverein einbringt. So hat man z.B. die Umkleidekabinen über den Verein finanziert, alle Leistungen laufen ehrenamtlich und da rund 40% der Besucher aus Weitefeld kommen, bittet der Verein um einmalige Unterstützung.

Ziel ist es, auch in diesem Jahr die Preise nicht erhöhen zu müssen und das Freibad am Laufen halten zu können.

Eine Bürgerin der Ortsgemeinde Weitefeld regte an, man könne ja auch in Weitefeld eine Aktion ins Leben rufen, über die Spenden für den Verein gesammelt werden können.

Nachdem Karl-Heinz Keßler die Sitzung wieder eröffnet hatte, befürwortete er den Vorschlag. Das könnte man zusätzlich zu einer Spende überlegen und planen.

Da das Freibad von so vielen Weitefeldern rege genutzt wird und es regional an Alternativen mangelt, beschloss der Ortsgemeinderat, den „Schwimmbad Förderverein e.V.“ mit einer Spende in Höhe von 1.000 € zu unterstützen.

Antrag der FWG-Fraktion; Einführung einer Ersthelfer-App zur Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung

Die FWG-Fraktion im Ortsgemeinderat Weitefeld hat den anliegenden Antrag auf Einführung einer Ersthelfer-App zur Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung gestellt.

Ratsmitglied Dirk Langenbach stellt diesen Antrag vor.

Carolin Gränz hat in dieser Angelegenheit mit ihrem Mann (Berufsfeuerwehrmann) gesprochen und gibt wieder, dass ein solches Projekt weder in Siegen-Wittgenstein, noch in Montabaur von den Leitstellen unterstützt wird. Solange das nicht gegeben ist, ist eine Umsetzung in Weitefeld nicht möglich.

Das Land Rheinland-Pfalz strebt wohl, wenn, eine vereinheitlichte Verwendung der Apps an. Daher werden aktuell verschiedenen Apps geprüft und getestet.

Demnach würde es wenig Sinn machen, eine Einführung der App vor einer solchen vereinheitlichten Regelung anzustreben.

Grundsätzlich erachtete der Ortsgemeinderat diese Angelegenheit als gute Sache. Zusammen mit dem zuständigen Fachbereich der Verbandsgemeinde soll die Machbarkeit und Umsetzung geprüft werden.

Der Vorsitzende schlug ein informelles Treffen mit Mathis Steup vor, zwecks Erklärung und Verständlichkeit den Antrag betreffend.

Mitteilungen

Der Vorsitzende unterrichtete die Anwesenden über folgende Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung:

Baumkataster

Im Kataster befanden sich letztes Jahr 443 Bäume. Es sind 4 Bäume neu aufgenommen worden.

11 Bäume sind aus dem Kataster gestrichen worden, da sie nicht der Gemeinde gehören (Mittelstraße Ortsausgang Richtung Friedewald). 26 Bäume sind gefällt worden

So ergibt sich eine aktuelle Anzahl von 409 Bäumen im Kataster

Kontrolliert wurden 372 Stück.

Im Bereich Kindergarten finden Bauarbeiten statt. Dort wurden Bäume vermehrt abgegraben, der Schutzbereich mit Aushub aufgefüllt, Baumaterialien gelagert und Wurzelbereiche durch überfahren verdichtet. Die daraus resultierenden Schädigungen sind nicht sofort, sondern erst Jahre später oder gar nicht zu erkennen, lösen Fäulen im Wurzelbereich und Stammfuß aus. Dann haben wir Bäume mit eingeschränkter Standsicherheit, was grade in sensiblen Bereichen wie Kindergarten, Schulen etc. vermieden werden sollten.

Bei öffentlichen Vergaben (Vergabe nach VOB) ist in der VOB/C geregelt, das die Allgemein Technischen Vertragsbedingungen (ATV) einzuhalten sind, außer es wird expliziert es was anderes festgelegt. Bei Bauarbeiten greift die DIN 18320 (Landschaftsbauarbeiten) als ATV. Dort wird auf die DIN 18920 (u. a. Schutz von Bäumen auf Baustellen) hingewiesen als weiterführende DIN und diese somit auch allgemeingültig. Demnach ist der Bereich um einen Baum mit einem Radius von 4 x Stammumfang in 1m Höhe geschützt. Bei Bäumen unter 80cm Stammumfang (ca. 25 cm Durchmesser) mindesten ein Radius von 2,5m ab Stammfuß Außenkante.

Das wurde zwischenzeitlich über den Architekten an die Baufirma weitergeleitet und erledigt.

Die 4 neu gepflanzten Bäume sind leider zu tief gepflanzt und dann noch mit 15 – 20 cm Rindenmulch überfüllt worden. Hier sollten die Stammfüße schnellstmöglich freigelegt werden.

Wurde inzwischen direkt vom Bauhof erledigt.

Die Neupflanzung und die Jungbäume im Bereich Schule / Ortskern brauchen dringend Wasser. Hier ist eine Bewässerung mit Säcken oder besser noch mit Bewässerungsrinnen empfehlenswert. In der Vegetationsperiode ohne nennenswerten Niederschlag ca. 75 - 100l pro Baum und Woche über mind. 3 Jahre (siehe auch FLL Empfehlung für Baumpflanzung).

Wurde seitens Ortsbürgermeister schon vorher in die Wege geleitet.

Friedhofserweiterung/Ausgleichsflächen

Am 20.05.2025 fand mit der Verwaltung und dem Planungsbüro Stadt-Land-plus endlich der Ortstermin zur Kartierung der Wiesenflächen bezüglich der notwendigen Friedhofserweiterung und Ausgleichsflächen in der Ortsgemeinde Weitefeld im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes statt.

Anfragen

Karl-Heinz Wenzelmann erinnerte an den am 08.10.2024 gestellten Antrag der WfW-Fraktion bzgl. Steigerung der Verkehrssicherheit am Ende des Fuß- und Radweges am Ortsausgang der L286.   

Der Vorsitzende wird diesen Punkt mit in die nächste BAU-Sitzung aufnehmen.

Weiter fragte Herr Wenzelmann, um welche Art der Sanierung es sich im Waldweg Richtung Wochenhäusern handelt.

Karl-Heinz Keßler sagte, dass dort der betroffene Anwohner um Ausbesserung gebeten hatte und die Ortsgemeinde daraufhin dort das entsprechende Stück geflickt hat.

Herr Wenzelmann hörte außerdem nach, ob man die Löcher in der Straße an den Gleisen Richtung Neunkhausen auffüllen lassen könnte.

Der Ortsbürgermeister wird die Anfrage weitergeben.

Dirk Langenbach möchte wissen, ob man am Turnhallenweg die Beschilderung „Dorfgemeinschaftshaus“ um den Hinweis, wo sich weitere Parkplätze befinden, ergänzen könnte.

Ortsbürgermeister Keßler schlug vor, eine Skizze der örtlichen Begebenheiten mit in den Mietvertrag und auf die Homepage aufzunehmen.

Herr Langenbach fragte weiter, wie es sich mit den, auf dem Wanderparkplatz im Schloßsteinchen abgestellten Hängern verhält.

Der Vorsitzende hatte längst das Ordnungsamt eingeschaltet. Es wird sich gekümmert.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung befasste sich der Rat mit einer Grundstücksangelegenheit.

Hinweis: Alle öffentlichen Anlangen zur Sitzung sind über das Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf einzusehen.